Art. 5 I und Art. 4 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Predigerin P brennt für ihren Glauben. Im Rahmen eines Gottesdienstes redet sie ekstatisch über ihre Religion und wertet dabei andere Glaubensrichtungen stark ab.
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Einordnung des Falls
Art. 5 I und Art. 4 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Betroffen ist hier nur der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verdrängt die Meinungsfreiheit hier die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.