Art. 5 I und Art. 4 GG

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Predigerin P brennt für ihren Glauben. Im Rahmen eines Gottesdienstes redet sie ekstatisch über ihre Religion und wertet dabei andere Glaubensrichtungen stark ab. ‌

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Einordnung des Falls

Art. 5 I und Art. 4 GG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Betroffen ist hier nur der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Meinungsfreiheit schützt die Äußerung und Verbreitung der Meinung. Die Glaubensfreiheit schützt das Bilden, Haben und Verbreiten von religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen. Ps Haltung zu anderen Glaubensrichtungen stellt eine von der Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerung dar. Da sie hierdurch zugleich ihre eigene Glaubensauffassung verbreitet, fällt ihre Predigt zugleich in den sachlichen Schutzbereich der Glaubensfreiheit.
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2. Verdrängt die Meinungsfreiheit hier die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Fällt ein Freiheitsgebrauch in den Schutzbereich zweier Grundrechte, so liegt Grundrechtskonkurrenz vor. Diese kann auf zwei Arten aufgelöst werden: (1)Stehen die Grundrechte in einem Spezialitätsverhältnis zueinander, so bemisst sich der Schutz allein nach dem spezielleren Grundrecht (lex specialis derogat legi generali). (2) Fällt ein Freiheitsgebrauch in den Schutzbereich zweier Grundrechte, zwischen denen kein Spezialitätsverhältnis besteht (sog. Idealkonkurrenz), bemisst sich der Schutz nach beiden Grundrechten.Im Hinblick auf den spezifischen Bereich der Glaubensvermittlung, stellt die Glaubensfreiheit gegenüber der Meinungsfreiheit das speziellere Grundrecht dar. Somit ist die Äußerung nur anhand der Glaubensfreiheit zu messen. Diese verdrängt die Meinungsfreiheit - und nicht umgekehrt.
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