Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch
Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundesland B erlässt ein Gesetz, das es im Einzelfall ermöglicht, Lehrerinnen im Dienst das Kopftuch zu verbieten. Kopftuch-Trägerin A verbreitet im Unterricht gefährliche islamistische Propaganda. Lehrerin C, ebenfalls mit Kopftuch, verhält sich neutral und stets vorbildlich. Die öffentliche Schule S verbietet A das Kopftuch, C nicht.
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Einordnung des Falls
Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fällt das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz mit schutzwürdigen Minderjährigen in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Kopftuch-Verbot für A stellt einen Eingriff in den Schutzbereich ihrer Glaubensfreiheit dar.
Genau, so ist das!
3. Mit dem neuen Gesetz des Bundesland B besteht eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff.
Ja, in der Tat!
4. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrerinnen steht im Widerstreit mit anderen kollidierenden Verfassungsgütern.
Ja!
5. Die Glaubensfreiheit genießt als Ergebnis einer Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgütern Pauschalvorrang.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Ist der Eingriff in die Glaubensfreiheit der A verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Ja, in der Tat!
7. Wäre ein Kopftuch-Verbot für Lehrerin C ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Nein!
8. Eine gesetzliche Regelung, die pauschal das Tragen des Kopftuchs als Lehrerin verbietet, ist mit der Glaubensfreiheit vereinbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Laut BVerfG steht dem Gesetzgeber beim Erlass von Normen zur Regelung des Kopftuch-Tragens im öffentlichen Dienst ein Einschätzungsspielraum zu.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sassun
19.9.2024, 11:01:28
Da es leider bisher nur sehr begrenzt Aufgaben zur Rechtfertigung in der Lerneinhe
it Grundrechte gab würde ich zumindest vorschlagen ein Schema für die Rechtfertigungen der einzelnen GR aufzunehmen. Ein kleiner Vorschlag mit Bitte um Verbesserung, sollte etwas nicht stimmen: I. Schutzbereich 1. Persönlich [+] 2. Sachlich [a) Glaube aa) Forum externum (1) Bekenntnisfreiheit / (2) Betätigungsfreiheit (3) ggf. Plausibilitätskontrolle bb) Forum internum / b) Weltanschauung II. Eingriff 1. Klassisch [+] 2. Modern III. Rechtfertigung 1. Schranke ( = Einschränkungsmöglichkeiten von Art. 4 I, II GG) Grds. nur kollidierendes Verfassungsrecht. Aufgrund Vorbehalt des Gesetzes aber formelles Gesetz als EMGL a) Formelles Gesetz als EMGL b) Verfassungsimmanente Schranken aa) insb. Grundrechte Dritter bb) andere Verfassungswerte zB Neutralitätsgebot 2. Schranke-Schranke (= Begrenzung der Schranke) a)
Verfassungsmäßigkeitdes eingreifenden formellen Gesetzes [...] b) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes idR Schwerpunkt: Abwägung der GR und praktische Konkordanz
Deepika
7.10.2024, 15:57:13
Wollte nur darauf hinweisen, dass unter "Maßstab" der Satz mit "besteht" endet und somit unvollständig ist.
Linne_Karlotta_
28.10.2024, 16:27:17
Hallo Deepika, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Amelie7
19.10.2024, 11:27:47
Wo genau ist hier der Unterschied zur Kruzifix Entscheidung?
DeliktusMaximus
11.11.2024, 14:23:55
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist ein Kopftuchverbot der islamistischen L
ehrerin gerechtfertigt, da ihr Kopftuch in diesem Fall ein Ausdruck ihrer islamistischen Grundhaltung ist, während es bei der muslimischen L
ehrerin diskriminierend wirkt. Das religiöse Symbol wird also direkt auf die Person übertragen, während es in der Kruzifix Entscheidung um ein Kruzifix an der Wand ging, welches sich nicht mit den konkreten Aussagen eines L
ehrers verbinden lässt.