Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Schulgebet ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten
Schulgebet ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten
17. Februar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (8.582 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Musterschüler M hat seinen ersten Tag an Schule S in Bundesland B. In B herrscht die gesetzliche Pflicht für alle Schulen, jede Stunde mit einem gemeinsam und aktiv gesprochenen Ave-Maria zu beginnen. M ist Atheist und verweigert sich des Betens, woraufhin er der Schule verwiesen wird.
Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schulgebet ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Gebetshandhabe in B ist M in seiner Freiheit betroffen, seinen Glauben zu bilden, zu äußern oder sein Verhalten danach auszurichten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Glaubensfreiheit des M umfasst sein Recht, keinen Glauben zu bilden, keinen Glauben zu bekennen und nicht glaubensgeleitet zu handeln.
Genau, so ist das!
3. Die negative Glaubensfreiheit schützt vor Zwangslagen, einen Glauben bilden oder sich an religiös geleitetem Bekenntnis bzw. Handlungen beteiligen zu müssen.
Ja, in der Tat!
4. Die gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Gebet in B stellt einen Eingriff in die negative Glaubensfreiheit des M dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
18.9.2024, 17:10:45
Wie ist denn das Gebet mit Zwang durchsetzbar? Reicht dafür ein mögliches
Zwangsgeldim Rahmen der Handlungsvollstreckung gem. §§ 6, 9 I lit. b; 11 VwVG?
david1234
11.11.2024, 18:14:41
Ich denke mit Zwang ist als Folge der Schulverweis gemeint, da durch diesen der Rechtsakt durchgesetzt wird.
as.mzkw
25.11.2024, 06:16:11
Was @[david1234](229145) sagt. In den Schulgesetzen der Länder gibt es die Möglichkeit erzieherischer Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen.
Tin
23.1.2025, 07:40:21
Sofern M kein Atheist wäre, sondern einer anderen Religion angehören würde, könnte man dann auch davon ausgehen, dass ebenfalls die positive Religionsfreiheit betroffen wäre, weil er entgegen seiner Religion handeln soll ?