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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erich Lüth (L) ruft öffentlich zum Boykott des neuen Films von Veit Harlan (H) „Unsterbliche Geliebte“ auf. Den Boykottaufruf begründete L mit Hs nationalsozialistischer Vergangenheit. H verklagt L. Das Gericht verurteilt L zur Unterlassung der Boykottaufrufe.

Einordnung des Falls

Grundfall 3b: Eingriff durch Urteil eines Zivilgerichts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der öffentliche Boykottaufruf seitens L stellt eine Meinungskundgabe (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt Indem L zum Boykott aufruft, bringt er seine Abneigung gegenüber dem Film des H zum Ausdruck. Der Boykott beinhaltet daher ein negativ wertendes Element der Stellungnahme.

2. Grundrechte sind vor allem Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Muss das (Zivil-) Gericht daher bei der Entscheidung überhaupt Ls Meinungsfreiheit beachten?

Ja!

Obwohl Grundrechte zuerst Abwehrrechte gegen den Staat sind, müssen sie auch im Zivilrecht beachtet werden. Grundrechte konstituieren eine objektive Wertordnung. Sie müssen bei der Auslegung und Anwendung jeder Zivilrechtsnorm berücksichtigt werden (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Hieran ist das Gericht nach Art. 1 Abs. 3 GG gebunden. Das erkennende Gericht musste also bei seinem Urteil Ls Meinungsfreiheit berücksichtigen.  Verkennt das Gericht die Bedeutung der Grundrechte, begründet dies allein schon eine Verletzung (nicht nur ein Eingriff!) des Grundrechts.

3. Liegt in dem Unterlassungsurteil ein Eingriff in Ls Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)?

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt die Meinungsäußerung oder Meinungsverbreitung durch Ge- oder Verbote beeinträchtigt. Das Urteil verbietet es L, seine Meinung zu äußern. Hierin liegt ein Eingriff in Ls Meinungsfreiheit.

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