Akt der Legislative

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das IfSG in der Fassung von April 2021 sah als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen vor, sofern ein bestimmter Inzidenzwert an Coronainfektionen überschritten ist.

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Einordnung des Falls

Akt der Legislative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beschwerdeführer sehen sich hierdurch in ihren Grundrechten verletzt und erheben Verfassungsbeschwerde. Ist diese nur zulässig, wenn ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs.1 BVerfGG)?

Genau, so ist das!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§ 92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG). Im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 GG wird der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ hier also in einem weiten Sinne verstanden und erfasst alle drei Staatsgewalten und nicht nur die Exekutive.
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2. Stellen die entsprechenden Bestimmungen des IfSG a.F. einen tauglichen Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) dar?

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Als Akt der Legislative ist das IfSG ein solcher Akt öffentlicher Gewalt. Die angegriffenen Bestimmungen stellen somit einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar. Eine ausführliche Bearbeitung des Falles kannst du hier anschauen.
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