+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von T angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig (§ 253 StGB).

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Ja!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Zwar liegt ein fälliger Anspruch vor. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieser zunächst auch durchsetzbar, da die Verjährung als Einrede die Forderung nicht erlöschen lässt. Der Schuldner ist lediglich berechtigt, die Einrede zu erheben und die Zahlung zu verweigern, § 214 BGB. Nach Rechtsprechung und h.M. ist jedoch eine noch nicht erhobene Einrede oder ein mögliches Gestaltungsrecht (etwa Anfechtung) ausreichend, da diese wirtschaftlich für die Frage der Bereicherung berücksichtigt werden müssen.

2. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung.

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Genau, so ist das!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. T ist der Sachverhalt vollumfänglich bekannt, sodass er weiß, dass ihm kein einredefreier Anspruch mehr zusteht.

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