Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)
Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil Ken (K) sein Mojo Dojo Casa House abreißen musste, will er nun ein neues Haus bauen. Dafür beantragt K bei der zuständigen Behörde B eine Baugenehmigung. B erlässt einen Ablehnungsbescheid. K will das nicht auf sich sitzen lassen.
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Einordnung des Falls
Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zunächst ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO analog) und der Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO ) statthaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K müsste widerspruchsbefugt sein. Ergibt sich die Widerspruchsbefugnis direkt aus § 68 VwGO?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass K einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung (vgl. z.B. § 74 Abs. 1 BauO NRW). Ist K widerspruchsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)?
Ja!
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