Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)

Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Weil Ken (K) sein Mojo Dojo Casa House abreißen musste, will er nun ein neues Haus bauen. Dafür beantragt K bei der zuständigen Behörde B eine Baugenehmigung. B erlässt einen Ablehnungsbescheid. K will das nicht auf sich sitzen lassen.

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Einordnung des Falls

Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog? (Verpflichtungswiderspruch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zunächst ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO analog) und der Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO ) statthaft.

Genau, so ist das!

Wenn keine aufdrängenden Sonderzuweisungen besteht, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg i.R.d. Widerspruchsverfahrens nach § 40 Abs. 1 VwGO analog. Die Statthaftigkeit des Widerspruchs ergibt sich aus § 68 VwGO. Bei dem Streit um die Erteilung der Baugenehmigung (welche sich nach Vorschriften des öffentlichen Baurechts richtet) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht-verfassungsrechtlicher Art. Es ist keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). B hat Ks Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung abgelehnt. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist daher der Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO).
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2. K müsste widerspruchsbefugt sein. Ergibt sich die Widerspruchsbefugnis direkt aus § 68 VwGO?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Normen zum Widerspruchsverfahren enthalten keine eigene Regeln zur Widerspruchsbefugnis. Nach allgemeiner Auffassung muss aber § 42 Abs. 2 VwGO analog gelten. Im Rahmen eines Verpflichtungswiderspruchs besteht die Widerspruchsbefugnis, wenn der Widerspruchsführer möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts hat. Wenn Du Dir § 42 Abs. 2 VwGO im Kontext der Verpflichtungsklage noch einmal genauer anschauen willst, kannst Du das hier tun.

3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass K einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung (vgl. z.B. § 74 Abs. 1 BauO NRW). Ist K widerspruchsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)?

Ja!

Im Rahmen eines Verpflichtungswiderspruchs besteht die Widerspruchsbefugnis, wenn der Widerspruchsführer möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts hat. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen des Anspruchs nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Anspruch des Ks auf Erteilung der abgelehnten Baugenehmigung von vornherein ausgeschlossen ist. Damit besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch besteht. K ist somit widerspruchsbefugt. Du brauchst hier nur das Wissen, was Du auch i.R.d. Verpflichtungsklage brauchst. Du musst also nichts Neues lernen!
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