ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
Ein Dritter, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird nach § 1247 S. 2 BGB analog zunächst Eigentümer des Erlöses. Schauen wir uns diese Vorschrift noch einmal genauer an!
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Erhebung der verlängerten Drittwiderspruchsklage durch Klageumstellung
D hat ihren Ehering bei ihrer Liebhaberin L vergessen. Als der Ring bei der Zwangsvollstreckung des G gegen L gepfändet wird, erhebt sie Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Gericht. Noch während des Prozesses wird der Ring jedoch versteigert und der Erlös dafür an G ausgezahlt.