Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (Einführungsfall)

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (Einführungsfall)

13. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G betreibt ein Restaurant. Aufgrund mangelnder Einhaltung der Hygienevorschriften erlässt Behörde B eine Schließungsanordnung gegenüber G und ordnet die sofortige Vollziehung dieser an. G legt Widerspruch bei B ein.

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Einordnung des Falls

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (Einführungsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Widerspruch- und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

Ja!

Grundsätzlich entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Das beutetet, dass der angegriffene Verwaltungsakt vom Adressaten nicht befolgt werden muss und von der Behörde nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, solange das Widerspruchsverfahren bzw. der gerichtliche Prozess noch andauert.
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2. Tritt der Suspensiveffekt immer (ausnahmslos) ein, wenn der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhebt?

Nein, das ist nicht der Fall!

In § 80 Abs. 2 VwGO finden sich Ausnahmen zum Grundsatz des Eintritts der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. In § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3a VwGO sind Fälle enthalten, in denen die aufschiebende Wirkung von vornherein (qua Gesetz) nicht eintritt. Zudem kann die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung gesondert anordnen. Diese Ausnahmeregelungen sind damit begründet, dass es Situationen geben kann, in denen mit der (zwangsweise) Durchsetzung eines Verwaltungsakts nicht erst begonnen werden kann, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.

3. Die Ausnahmen nach § 80 Abs. 2 VwGO sind unter anderem notwendig, weil es Situationen geben kann, in denen ein Verwaltungsakt so schnell wie möglich umgesetzt werden muss.

Ja, in der Tat!

Die Möglichkeit, dass Verwaltungsakte sofort vollziehbar sein können, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass es Situationen geben kann, in denen mit der (zwangsweise) Durchsetzung eines Verwaltungsakts nicht erst begonnen werden kann, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Die Gründe, warum nicht abgewartet werden kann, können unterschiedlich sein. Die sofortige Vollziehbarkeit von polizielichen Anordnungen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO) dient z.B. der effektiven Gefahrenabwehr. Dass die Forderung öffentliche Abgaben und Kosten sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) soll sicherstellen, dass der Staatshaushalt stabil bleibt. ‌

4. B hat die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Gewährleistet Gs Widerspruch ihr ausreichenden Rechtsschutz?

Nein!

Hat die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts angeordnet, entfaltet ein eingelegter Widerspruch oder eine erhobene Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Gs Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Behörde die Schließungsanordnung jederzeit (zwangsweise) durchsetzen, also das Restaurant schließen lassen, kann. An diesem Beispiel wird deutlich, wieso es die Möglichkeit der sofortigen Vollziehbarkeit geben muss: Wenn unzureichende Hygienezustände im Restaurant herrschen, dann liegt es im Interesse der Allgemeinheit (Gesundheitsschutz der Gäste), dass dieses nicht weiter betrieben wird. Das Restaurant muss daher so schnell wie möglich geschlossen werden. Die Bestandskraft der Anordnung kann nicht abgewartet werden.

5. Zusätzlich zum Widerspruch sollte G einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) stellen.

Genau, so ist das!

Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist eine starke Beschränkung der effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten des durch den Verwaltungsakt Belasteten. Als „Ausgleich“ hierfür gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Hier wird auf Antrag (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, ob die aufschiebende Wirkung nicht doch eintreten muss. Wir schauen uns die einzelnen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes in den folgenden Aufgaben und Kapiteln genauer an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

C_S

C_So

28.1.2025, 22:24:06

Da hier die

sofortige Vollziehung

gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, müsste sich der Antrag hier doch nach § 80 V S. 2 und nicht S. 1 VwGO richten, ist ist doch ein Weiderherstellungsantrag

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

5.2.2025, 17:37:49

Hey @[C_So](241643), danke für Deine Frage. Aber Vorsicht: Beide Antragsarten stehen in § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. In diesem Einführungsfall unterscheiden wir nicht zwischen den beiden Antragsalternativen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO und § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO). Das schauen wir uns – wie im letzten Hinweis erwähnt – erst in späteren Aufgaben genauer an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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