Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt

9. Juli 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine „rechtsfeindliche Gesinnung“ des Angeklagten, die im Prozess hervortritt, darf in der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

Ja, in der Tat!

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf dem Angeklagten zwar nicht angelastet werden. Dies würde das Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 1, 3 lit. c EMRK) beeinträchtigen, da er befürchten müsste, dass ihm etwa ein Bestreiten der Tat strafschärfend angelastet wird. Dies gilt nicht mehr, wenn die Grenzen angemessener Verteidigung eindeutig überschritten sind und das Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart. Dies ist z. B. bei der Anstiftung einer Zeugin zur Falschaussage (§§ 153, 26 StGB) der Fall.
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2. Die „rechtsfeindliche Gesinnung“ kann vorliegend nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel leidet.

Ja!

Strafzumessungsgesichtspunkte dürfen nur zugrunde gelegt werden, wenn ihnen ein eindeutig geklärter Sachverhalt zugrunde liegt. Bloße Vermutungen müssen unberücksichtigt bleiben. Das Tatgericht muss in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen, warum es vom Vorliegen eines Strafzumessungsgesichtspunktes ausgeht.Vorliegend stellt das Gericht eine bloße Mutmaßung auf, wenn es „befürchtet“, A habe Z zur Aussage verleitet. Naturgemäß kann Z auch von selbst den Entschluss zur Falschaussage getroffen haben oder in sonstiger Weise dazu verleitet worden sein. Es liegt mithin ein Darstellungsfehler vor.
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