Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt

31. Oktober 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“

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