Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung", da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat."
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine „rechtsfeindliche Gesinnung" des Angeklagten, die im Prozess hervortritt, darf in der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „rechtsfeindliche Gesinnung" kann vorliegend nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel leidet.
Ja!
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