Einführungsfall - zulässige Enteignung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag weist durch Gesetz taugliche Grundstücke für Windräder aus. Hierfür sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Eigentümern dieser Grundstücke gegen Entschädigung ihr Eigentum zu entziehen. Hiervon macht die Verwaltung bei Eigentümer E Gebrauch und gewährt ihm eine Entschädigung.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall - zulässige Enteignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beim Entzug des Grundstücks handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 GG).

Nein!

Bei der Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und einer Enteignung ist nach dem BVerfG auf streng formale Kriterien (Ziel und Form) abzustellen. Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind rechtliche Regelungen, mit denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums abstrakt und generell festlegt. Eine Enteignung ist der vollständige oder teilweise Entzug konkreter Eigentumspositionen durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Hier wird E zur Güterbeschaffung eine konkrete Eigentumsposition, nämlich das Eigentum an seinem Grundstück, entzogen. Es liegt also keine bloße Beschränkung des Eigentums (=Schrankenbestimmung), sondern eine Enteignung vor.
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2. Eine Enteignung unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG geht über einen einfachen Gesetzesvorbehalt hinaus. Eine Enteignung ist danach nur zulässig, wenn in dem zugrunde liegenden Gesetz Art und Umfang der Entschädigung geregelt ist (sog. Junktimklausel). Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit möglich. Zudem muss die Enteignung zur Güterbeschaffung zur Erreichung des Gemeinwohlziels vorgenommen werden. Das Parlamentsgesetz enthält hier eine Regelung zur Entschädigung und wahrt damit auch die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts. Die Windräder dienen der Energiewende und somit einer gesicherten energetischen Versorgung und der Erhaltung der Lebensgrundlage der gesamten Bevölkerung, mithin dem Gemeinwohl. Zur Erreichung dieses Ziels wurde die Enteignung vorgenommen.

3. Unterliegt eine Enteignung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Ja, in der Tat!

Auch für die Enteignung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Selbst bei ausreichender parlamentsgesetzlicher Grundlage, darf die Enteignung nur erfolgen, wenn sie objektiv geeignet, erforderlich und zumutbar ist.Hier ist besonders genau darauf zu achten, dass eine Enteignung nur ultima ratio sein kann. Sofern der Staat hier also selbst über bebaubare Grundstücke verfügen würde oder die Nutzung auf andere Weise in wirtschaftlich vertretbarer Weise sichergestellt werden kann (z.B. Pacht, Kauf…), wäre eine Enteignung unverhältnismäßig.
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