Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Einstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)
Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung
Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Antragstellerin A stellt ordnungsgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsverfügung. A trägt vor, dass sie sowohl einen Verfügungsanspruch, als auch Verfügungsgrund habe. Sie fragt sich, ob sie die Richterin von den zugrunde liegenden Tatsachen voll überzeugen muss.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) Erfolg hat, muss A einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass A die zuständige Richterin vom Bestehen des Verfügungsanspruchs und -grundes vollständig überzeugen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es reicht also aus, wenn die zuständige Richterin zu der Einschätzung kommt, die von A behaupteten Tatsachen seien überwiegend wahrscheinlich.
Ja!
4. Stehen der A zur Glaubhaftmachung nur die Strengbeweismittel zur Verfügung (§ 294 Abs. 1 ZPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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