Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Antragstellerin A stellt ordnungsgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsverfügung. A trägt vor, dass sie sowohl einen Verfügungsanspruch, als auch Verfügungsgrund habe. Sie fragt sich, ob sie die Richterin von den zugrunde liegenden Tatsachen voll überzeugen muss.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall zur Glaubhaftmachung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) Erfolg hat, muss A einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

Genau, so ist das!

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nur dann Erfolg, wenn er in der Sache begründet ist. Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO setzt dies voraus, dass A einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft macht.
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2. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass A die zuständige Richterin vom Bestehen des Verfügungsanspruchs und -grundes vollständig überzeugen muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine Beweisführung mit reduziertem Beweismaß. Im Gegensatz zum Vollbeweis (§ 286 ZPO), bei dem die Tatsachen zur vollen richterlichen Überzeugung bewiesen werden müssen, reicht bei der Glaubhaftmachung bereits ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit aus. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nur vorläufig getroffen wird. Zudem kann wegen der bestehenden Eilbedürftigkeit keine (aufwendige) Beweisaufnahme durchgeführt werden.

3. Es reicht also aus, wenn die zuständige Richterin zu der Einschätzung kommt, die von A behaupteten Tatsachen seien überwiegend wahrscheinlich.

Ja!

Eine behauptete Tatsache ist bereits dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach, dass etwas mehr für das Vorliegen der behaupteten Tatsache spricht als gegen sie.

4. Stehen der A zur Glaubhaftmachung nur die Strengbeweismittel zur Verfügung (§ 294 Abs. 1 ZPO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nein. Zur Glaubhaftmachung kann sich A aller erdenklichen Beweismittel bedienen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Neben den Strengbeweismitteln der ZPO (Sachverständigengutachten, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen, amtliche Auskunft) steht der A daher auch die eidesstattliche Versicherung zur Verfügung (§ 294 Abs. 1 ZPO).
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