Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Kopftuch 5: Referendarin mit Kopftuch
Kopftuch 5: Referendarin mit Kopftuch
4. Juli 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (24.586 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Rechtsreferendarin R trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Oberstaatsanwalt O verbietet R, gestützt auf einen entsprechend auslegungsbedürftigen ministeriellen Erlass des Landes L, im Rahmen ihrer Ausbildung bei Gericht als Vertreterin für die Staatsanwaltschaft aufzutreten.
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Einordnung des Falls
Kopftuch 5: Referendarin mit Kopftuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Referendare, die wie R in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, können sich auf die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen.
Ja, in der Tat!
2. Die Glaubensfreiheit schützt das Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit nur insofern, als im Islam Konsens über diese Verpflichtung besteht.
Nein!
3. Der Verbotserlass stellt keinen Eingriff in die Glaubensfreiheit dar, da R ihr Kopftuch weiterhin jederzeit außerhalb ihrer Arbeit bei Gericht tragen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein ministerieller Erlass ist als Akt der Exekutive generell dazu geeignet, die Glaubensfreiheit zu beschränken.
Ja, in der Tat!
5. Der ministerielle Erlass ist auslegungsbedürftig und damit zu unbestimmt, um als Rechtsgrundlage für den Eingriff zu taugen.
Nein!
6. Das Kopftuchtragen durch Referendarin R bei Gericht stellt eine Beeinträchtigung des staatlichen Neutralitätsgrundsatzes dar, der gegen die Glaubensfreiheit der R abzuwägen ist.
Genau, so ist das!
7. Neben dem Grundsatz der staatlichen Neutralität ist auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als widerstreitend mit Rs Glaubensfreiheit in Einklang zu bringen.
Ja, in der Tat!
8. Die negative Glaubensfreiheit der Verfahrensbeteiligten ist mit der positiven Glaubensfreiheit der R in Einklang zu bringen.
Ja!
9. Ist das Verbot des Kopftuchtragens von Referendarin R bei Gericht im Ergebnis verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
15.6.2024, 18:36:16
Vielleicht liegt es auch nur am langen Lerntag, aber stellt die Aufgabe nicht das Urteil grob falsch dar? Nicht der Erlass eines Ministeriums vermag den Eingriff in ein vorbehaltloses Grundrecht rechtfertigen, sondern laut Urteil § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 45 Sätze 1 und 2 HBG (Rn. 83). Auch wurde die Bestimmtheit dieser gesetzlichen Grundlage betrachtet und nicht des Erlasses. Die in der Aufgabe dargestellte Lösung widerspricht dem
Vorbehalt des Gesetzes.
abc123
27.7.2024, 15:39:23
Eine Antwort hierauf würde mich auch sehr interessieren

Snow
30.7.2024, 14:30:17
Ja, also was auch immer der da für ne Exekutive Handlung vorgenommen hat, sie muss ja wohl ihrerseits auf einem formellen Gesetz basieren, um in die Religionsfreiheit eingreifen zu können.

Skra8
17.9.2024, 12:14:33
Ich wäre auch dankbar für eine Aufklärung!
Robert
8.10.2024, 06:47:14
Ich auch!
sarah.studies
17.1.2025, 11:09:36
Da der Beitrag schon eine Weile her ist: Gab es mal ein Update, welches man nur inzwischen nicht mehr sehen kann? Dieser Punkt hatte bei mir auch Fragen aufgeworfen.
Honeybee
25.4.2025, 09:38:39
Ich wäre auch dankbar für eine Stellungnahme des Jura Fuchs Teams :)

Niklas3461
16.5.2025, 09:43:33
Das hat mich auch gewundert. Eine Stellungnahme wäre super ! :)

dolo agitation
20.6.2025, 10:52:40
@[Wendelin Neubert](409) Könnt ihr das aufklären? :D

G0d0fMischief
9.8.2024, 14:17:41
Müsste nicht aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes ein formelles Gesetz die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht darstellen? Ein ministerieller Erlass steht soweit ich weiß im Rang unter einem formellen Gesetz und dürfte demnach keine Rechtsgrundlage darstellen. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
SenorLucky
3.9.2024, 14:48:34
Ich bitte hier auch um Aufklärung!
jurafuchsles
6.3.2025, 12:24:22
Push!
paul1ne
28.6.2025, 23:01:28
Nochmal eine Erinnerung, hier bitte zu klären! Vielen Dank!🤗

Janis
9.5.2025, 12:24:48
Wichtig ist hier mE. vor allem die deutliche Herausstellung, dass durch die Referendarsausbildung eben gerade keine Zwangslage geschaffen werden darf, das Referendariat im Falle widerstreitender Grundrechte also unter Absehen einzelner (Stations-) Bestandteile absolviert werden kann. Anderenfalls entstünde – mangels alternativer Möglichkeiten, die Befähigung zum Richteramt zu erlangen – eine verfassungsrechtlich missbilligte Zwangslage.