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GR-Bindung beim Vollzug europäischen Rechts
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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GR-Bindung beim Vollzug der EMRK
Prinzessin P genießt hohes öffentliches Interesse und wird täglich von Kameras verfolgt. Als ein Bild der P aus dem Krankenhaus veröffentlicht wird, klagt sie. Da der Schutzbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiter greift als deutsche Grundrechte, beruft sie sich vor dem BVerfG direkt darauf.

GR-Bindung beim Vollzug von Völkerrecht
Deutschland schließt einen völkerrechtlichen Vertrag zum Schutz von Meeresschildkröten ab, den der Bundestag einfachgesetzlich umgesetzt hat. Bürger B meint, für ihn gelte das Völkerrecht nicht und hält die Tiere, trotz Verbot im Vertrag, weiter als Haustiere. Er beruft sich auf seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).