GR-Bindung beim Vollzug der EMRK

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prinzessin P genießt hohes öffentliches Interesse und wird täglich von Kameras verfolgt. Als ein Bild der P aus dem Krankenhaus veröffentlicht wird, klagt sie. Da der Schutzbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiter greift als deutsche Grundrechte, beruft sie sich vor dem BVerfG direkt darauf.

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Einordnung des Falls

GR-Bindung beim Vollzug der EMRK

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die EMRK steht als völkerrechtlicher Vertrag im Rang wie das Europarecht über den deutschen Grundrechten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Diese haben nach Zustimmung durch den Bundestag den Rang eines einfachen Bundesgesetzes inne (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) und stehen damit formal unterhalb der Grundrechte.
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2. Der EMRK ist vom BVerfG keine Beachtung zu schenken, sie findet nur vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Anwendung.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Gericht, das die Anwendung und Achtung der EMRK sicherstellt. Jedoch hat das BVerfG entschieden, dass Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 2 GG) auch bei der Auslegung und Anwendung von einfachem deutschen Recht und den Grundrechten zu beachten sind. Die EMRK findet insofern also auch vor dem BVerfG Beachtung. Das BVerfG stellt die EMRK mit seiner Rechtsprechung in der Normhierarchie also de facto über das einfache Recht (und geht damit über Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG hinaus). Es hat jedoch auch entschieden, dass die Pflicht zur Beachtung der EMRK nur so weit reicht, wie dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar sei. Der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung mit Blick auf die EMRK ist damit nicht absolut.

3. Prinzessin P kann sich wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vor dem BVerfG direkt und ausschließlich auf die EMRK berufen.

Nein!

Zwar hat das BVerfG entschieden, dass Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 2 GG) bei der Auslegung und Anwendung von einfachem deutschen Recht und den Grundrechten zu beachten sind. Damit geht jedoch nicht die Möglichkeit einher, sich unmittelbar vor dem BVerfG ausschließlich auf die Rechte der EMRK zu berufen. Vielmehr dienen diese als Auslegungshilfe bei der Beurteilung von Reichweite und Inhalt der Grundrechte. Prinzessin P kann sich somit vor dem BVerfG nicht direkt auf die Rechte der EMRK berufen. Vielmehr muss sie sich auf ihre deutschen Grundrechte berufen. Die EMRK muss jedoch bei deren Auslegung herangezogen werden.
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