GR-Bindung beim Vollzug der EMRK
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prinzessin P genießt hohes öffentliches Interesse und wird täglich von Kameras verfolgt. Als ein Bild der P aus dem Krankenhaus veröffentlicht wird, klagt sie. Da der Schutzbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiter greift als deutsche Grundrechte, beruft sie sich vor dem BVerfG direkt darauf.
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Einordnung des Falls
GR-Bindung beim Vollzug der EMRK
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die EMRK steht als völkerrechtlicher Vertrag im Rang wie das Europarecht über den deutschen Grundrechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der EMRK ist vom BVerfG keine Beachtung zu schenken, sie findet nur vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Anwendung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Prinzessin P kann sich wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vor dem BVerfG direkt und ausschließlich auf die EMRK berufen.
Nein!
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