GR-Bindung beim Vollzug der EMRK
3. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Prinzessin P genießt hohes öffentliches Interesse und wird täglich von Kameras verfolgt. Als ein Bild der P aus dem Krankenhaus veröffentlicht wird, klagt sie. Da der Schutzbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiter greift als deutsche Grundrechte, beruft sie sich vor dem BVerfG direkt darauf.
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Einordnung des Falls
GR-Bindung beim Vollzug der EMRK
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die EMRK steht als völkerrechtlicher Vertrag im Rang wie das Europarecht über den deutschen Grundrechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der EMRK ist vom BVerfG keine Beachtung zu schenken, sie findet nur vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Anwendung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Prinzessin P kann sich wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vor dem BVerfG direkt und ausschließlich auf die EMRK berufen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
7.7.2024, 14:32:02
Da der EUV die EMRK "implementiert", ist sie nicht dann auch als Europarecht über dem GG?

Sassun
15.9.2024, 18:25:27
Die Frage interessiert mich auch, nur zur Ergänzung: Art. 6 II, III EUV hätte ich als Anknüpfungspunkt gewählt "EMRK als allg. Grundsätze Teil des Unionsrechts".

Jakob
5.10.2024, 15:16:34
Die EMRK steht nach der aktuellen Rechtslage nicht über dem Grundgesetz. Sie dient laut Art. 6 Abs. 3 EUV lediglich als Rechtserkenntnisquelle für die Unionsgrundrechte, die der EuGH autonom herleitet. Auch wenn es eine enge Verbindung zwischen der EMRK und der Grundrechtecharta der EU gibt (Art. 52 Abs. 3 GRCh), ist die EU nicht unmittelbar an die EMRK gebunden. Sie stellt lediglich einen Mindeststandard dar. Sollte die EU jedoch der EMRK beitreten (was nach Art. 6 Abs. 2 EUV vorgesehen ist), würde die EMRK Teil des Unionsrechts werden und könnte dann als unmittelbare Rechtsquelle dienen. In diesem Fall könnten Akte der EU (z.B. Verordnungen oder Richtlinien) durch den EGMR kontrolliert werden. Trotzdem bleibt die Frage offen, ob die EMRK dann automatisch Vorrang gegenüber dem GG hätte, da dies weiterhin vom Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht abhängt.