GR-Bindung Legislative

5. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt ein Gesetz, um dem Klimaschutz zuliebe Autos in Deutschland zu verbieten. Das Gesetz erwähnt jedoch mit keinem Wort die durch die Regelungen betroffenen Grundrechte. Autoliebhaber A sieht seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

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Einordnung des Falls

GR-Bindung Legislative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Legislative ist die Gewalt, die die Gesetze ausführt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt, die Gesetze verabschiedet, also alle gesetzgebenden Organe auf Bundes- und Landesebene. Insbesondere Bundestag und Bundesrat sind wichtige Organe der Legislative auf Bundesebene. Ausgeführt werden die Gesetze von der Exekutive, also der Regierung und Verwaltung.
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2. Die Legislative ist als Teil der staatlichen Gewalt an die Grundrechte gebunden.

Ja!

Die Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsgemäße Ordnung ist in Art. 20 Abs. 3 GG verankert. Diese Bindung konkretisiert und betont Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die drei staatlichen Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) als „unmittelbar geltendes Recht“ binden.

3. Vorliegend darf der Bundestag keine Gesetze erlassen, die in die Grundrechte der Bürger – wie des A – eingreifen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Bundestag ist als Teil der Legislative an die Grundrechte der Bürger gebunden. Er darf jedoch trotzdem Gesetze erlassen, die in die Grundrechte der Bürger eingreifen, wenn er dafür eine entsprechende verfassungsrechtliche Rechtfertigung ins Feld führen kann. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gesetze, die in Grundrechte eingreifen, werden durch verfassungsrechtliche Prinzipien wie den Bestimmtheitsgrundsatz, die Wesentlichkeitstheorie und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) konkretisiert. Sie stellen sicher, dass der Bundestag Grundrechtseingriffe in der nötigen Tiefe überdenkt und diese nur soweit nicht anders möglich und so schonend wie möglich vornimmt. Zu diesen Prinzipien später mehr!
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