Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verwaltungsrecht BT: Sonstiges
Zugangsbeschränkung für öffentliche Einrichtung wegen Beschränkung des Widmungszwecks (BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 - 8 C 35.20)
Zugangsbeschränkung für öffentliche Einrichtung wegen Beschränkung des Widmungszwecks (BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 - 8 C 35.20)
3. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B Bürger der Stadt S beantragt Überlassung des Bürgersaals für eine Veranstaltung der israelkritischen BDS-Kampagne („Boycott, Divestment and Sanctions“) mit dem Titel „Wie sehr schränkt S die Meinungsfreiheit ein?“. Der Bürgersaal wird von einer städtischen Eigengesellschaft (G) verwaltet. S lehnt die Überlassung des Bürgersaals an B ab.
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Einordnung des Falls
Zugangsbeschränkung für öffentliche Einrichtung wegen Beschränkung des Widmungszwecks (BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 - 8 C 35.20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hält die Ablehnung für rechtswidrig und erhebt Klage zum Verwaltungsgericht. Er verlangt, S solle ihm den Bürgersaal vermieten. Ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die statthafte Klageart ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Auch bei der allgemeinen Leistungsklage ist eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) erforderlich, die für B daraus folgt, dass er möglicherweise einen Anspruch auf Überlassung des Bürgersaals hat.
Ja, in der Tat!
4. Nach Verweigerung der Überlassung des Saals an B haben mit Bs geplanter Veranstaltung thematisch vergleichbare Veranstaltungen in privaten Räumen stattgefunden. Fehlt B daher das Rechtsschutzbedürfnis?
Nein!
5. Die Klage ist begründet, soweit B einen Anspruch auf Überlassung des Bürgersaals hat. Kann sich dieser Anspruch grundsätzlich aus der Gemeindeordnung von Bs Bundesland ergeben (hier: Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayGO)?
Genau, so ist das!
6. Obwohl der Bürgersaal in S von der Gesellschaft G und nicht von der Stadt selbst betrieben und verwaltet wird, handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung.
Ja, in der Tat!
7. Da der Bürgersaal eine öffentliche Einrichtung ist und B zum nutzungsberechtigten Personenkreis zählt, kann er ohne weitere Voraussetzungen Zugang zum Bürgersaal verlangen.
Nein!
8. Der Stadtrat von S hat die Nutzung des Bürgersaals für BDS-Veranstaltungen durch eine Widmungsbeschränkung ausgeschlossen. Greift dies in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein?
Genau, so ist das!
9. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist aber gerechtfertigt und der Stadtratsbeschluss daher wirksam, sodass der Stadtratsbeschluss den Widmungszweck des Bürgersaals nachträglich beschränken kann.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Außerdem verstößt der Stadtratsbeschluss gegen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und kann daher keine wirksame nachträgliche Widmungsbeschränkung darstellen.
Nein!
11. Darüber hinaus verstößt der Stadtratsbeschluss auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und kann daher keine wirksame nachträgliche Widmungsbeschränkung darstellen.
Genau, so ist das!
12. S legte Berufung ein. Der VGH ging ohne weitere Sachaufklärung davon aus, S wolle Bs Meinungsfreiheit zielgerichtet beschränken. Dagegen geht S vor und rügt vor dem BVerwG einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Zu Recht?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
8.4.2024, 08:03:56
Könnte mir nochmal bitte jemand erklären, wie sich der Sprung in die Grundrechtsprüfung hier genau vollzieht und wie man es in der Klausur am besten darstellen sollte?
Fabian
9.4.2024, 08:28:13
Verkürzt würde ich das so machen I. Anspruch auf Zulassung nach GemO 1.
Öffentliche Einrichtung2. Widmungszweck a)
Rechtmäßigkeitder Widmung aa) ggf. Formelle Voraussetzungen der Widmung bb) Materielle Voraussetzung Art. 20 III GG Staat ist an GR gebunden. —> Interessenabwägung hier GR prüfen

Merle_Breckwoldt
9.4.2024, 18:50:23
Hallo ihr beiden, danke für die Frage und Antwort. Ein Aufbau wie von Dir, @[Fabian](26461), vorgeschlagen, ist sehr gut denkbar! Prüfungstechnisch ist die Grundrechtsprüfung im Rahmen der "Wirksamkeit" (oder
Rechtmäßigkeit) der Widmung durchzuführen. In der Regel wird es dort weniger auf formelle Voraussetzungen ankommen, denn eine Widmung kann auch
konkludenterfolgen, sondern ebenjene Grundrechtsprüfung ist zentral. Hier also noch ein Alternativvorschlag, der an dieser Stelle etwas entschlackt ist: I. Anspruch auf Zulassung nach der GemO 1. Formelle Voraussetzungen (bspw. Antrag) 2. Materielle Voraussetzungen a.
Öffentliche Einrichtung[...] b. Ungeschriebene Voraussetzung: Nutzung im Rahmen der wirksamen (!) Widmung: -> Grundrechtsprüfung Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team

CR7
18.5.2024, 17:54:58
Aber man könnte im Punkt „Innerhalb bestehender Vorschriften“ prüfen können, oder täusche ich mich da?
Magie99Capona
28.6.2024, 22:39:36
ich finde die letzte Frage missverständlich gestellt, im SV und der Frage finden sich keine Anhaltspunkte das die rüge nicht ordnungsgemäß war aber die Antwort bezieht sich darauf. Grundsätzlich konnte ja schon gerügt werden
jenny24
3.7.2024, 12:23:17
im SV wird eine Ablehnung durch S dargestellt. Irreführend, wenn diese durch G erfolgt und nur Einwirkungsanspruch bestehen soll. Im SV und in der Frage zur Widmungsänderung wird diese nicht wiedergegeben. Dann kann man schwerlich die Frage nach dem Schutzbereich Art 5 beantworten
judith
11.7.2024, 15:46:40
In der Subsumtion von Frage 2 wird der Einwirkungs- und Verschaffungsanspruch unter Verweis auf Randnummer 14 erwähnt. Auf was bezieht sich diese Randnummer?
jurafuchsles
3.8.2024, 10:11:12
Ich denke auf das verlinkte Urteil am Ende.


Major Tom(as)
23.12.2024, 23:50:22
In seiner festen Überzeugung, etwas ganz besonderes (Freistaat und so weiter) zu sein, hat sich der bayrische Gesetzgeber dazu entschieden, auch die einfachen Gesetze nicht als Paragraphen, sondern Artikel zu bezeichnen - es wäre mega, wenn ihr das übernehmt, man mag davon halten, was man will, ist aber nun mal die einzig richtige Zitation :)
Leo Lee
25.12.2024, 10:46:33
Hallo Major Tom(as), vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hat der Freistaat Art. anstatt §; Bayern hatte ja schon immer was Königliches, weshalb die "Art." ihnen gegönnt seien ;)! Hinsichtlich der "Königlichkeit" ein kleiner Exkurs: Bayern wird sehr oft (auch i.V.m. dem Begriff "Freistaat") mit der Monarchie und der daraus folgenden Abtrünnigkeit ggü. dem Rest der Republik assoziiert. Das ist allerdings ein MISSVERSTÄNDNIS! Denn "Freistaat" (egal ob Bayern, Sachsen oder Thüringen) ist ein anderer Begriff für die Republik (worin die Bürger "frei" von einer Monarchie eben selbst ihr Staatsoberhaupt wählen), weshalb "Freistaat" das Gegenteil von dem monarchischen Denken darstellt. Auch interessant in diesem Kontext ist der Begriff des Volksstaates (anderes Wort für Demokratie), die ebenfalls u.a. für Hessen und Württemberg genutzt wurde (Exkurs ende). Wir haben den Text nunmehr korrigiert und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo