Drittschutz im Bauordnungsrecht
7. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauherrin B hat es sehr eilig mit dem Bau ihres neuen Hauses. Sie holt keine Baugenehmigung ein und missachtet einige bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nachbarin N ist empört und will dagegen gerichtlich vorgehen.
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Einordnung des Falls
Drittschutz im Bauordnungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Ist N klagebefugt, wenn sie einen möglichen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde hat?
Ja!
2. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts dienen allein nachbarlichen Interessen und sind deshalb generell drittschützend.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B missachtet beim Bau die Vorgaben zum Brandschutz. Wirken diese drittschützend, soweit sie darauf gerichtet sind, Nachbargrundstücke vor Bränden zu schützen?
Ja, in der Tat!
4. B baut zudem zu nah an das Grundstück der N. Bleiben dadurch nachbarschaftliche Belange völlig unberührt?
Nein!
5. N ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

geraumezeit
12.6.2025, 14:28:20
Hi, die Sachverhaltsangabe, dass B u.A. Normen des Brandschutzes verletzt hat, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Diese ausschlaggebende Information ist in einem Fragetext enthalten. Es leuchtet nicht ein, warum der Sachverhalt durch Fragetexte vereinzelt ergänzt wird und in darauffolgenden Fragen diese Sachverhaltserweiterung zugrunde gelegt wird. VG

Linne Hempel
12.6.2025, 16:08:22
Hey @[geraumezeit](266806), diese Ausgestaltung der Aufgaben wählen wir tatsächlich absichtlich so, um einerseits die Einführungsaufgabe nicht mit Informationen zu überfrachten (das funktioniert insbesondere dann nicht gut, wenn ihr Jurafuchs auf dem Smartphone verwendet). Andererseits hat der „nachgeschobene Sachverhalt“ aus unserer Sicht auch den Vorteil, dass wir euch an den entsprechenden Stellen die einschlägigen Informationen, die ihr zum Beantworten der Frage braucht, vorgeben. Das entspricht natürlich nicht der Art und Weise wie ihr „richtige“ Klausuren löst. Für eine kleinteilige Heranführung an (neue) Lerninhalte eignet sie sich aber aus unserer Sicht sehr gut. Ich hoffe, ich konnte Dich damit etwas „erleuchten“. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Wendelin Neubert
12.6.2025, 16:08:44
Hallo @geraumezeit, sorry aber da steht im dritten Antworttext dick und fett: das Gebäude wurde unter Verstoß gegen Brandschutzvorschriften errichtet. Was leuchtet daran nicht ein? Der Sachverhalt wird bei Jurafuchs häufig nachträglich ergänzt (sog. nachgeschobener Sachverhalt), damit unsere Nutzerinnen und Nutzer sich jeweils auf die wesentlichen Informationen konzentrieren können, um bestimmte Rechtsfragen zu beantworten. Das ist didaktisches Prinzip, das sich an den Erkenntnissen der Lernforschung orientiert. Findet sich übrigens auch ganz häufig in mündlichen Examensprüfungen. Hoffe das hilft dir für das Verständnis. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Alex
19.6.2025, 15:01:21
Fehlermeldung: Bei der Erklärung auf der letzten Seite der Aufgabe wird mir nur ein Punkt („.“) angezeigt. Frage: Im Vertiefungshinweis auf der letzten Seite der Aufgabe wird § 9 BauO NRW, als Vorschrift über die Baugestaltung, als nicht drittschützend genannt. Trifft das auch auf Abs. 2 zu? Dort heißt es: „(2) Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.“ Wenn die Verunstaltung (…) und das Stören der beabsichtigten Gestaltung verhindert werden sollen und die Eigenarten der Umgebung auch im Interesse der dort Wohnenden (bzw. der Eigentümer der dortigen Grundstücke) erhaltenswert sind, wäre dann nicht jedenfalls § 9 Abs. 2 BauO NRW drittschützend? Oder gilt ein Grundsatz, dass nämlich Vorschriften über die Baugestaltung ausnahmslos nicht drittschützend sind?