Drittschutz im Bauordnungsrecht
9. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauherrin B hat es sehr eilig mit dem Bau ihres neuen Hauses. Sie holt keine Baugenehmigung ein und missachtet einige bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nachbarin N ist empört und will dagegen gerichtlich vorgehen.
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Einordnung des Falls
Drittschutz im Bauordnungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Ist N klagebefugt, wenn sie einen möglichen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde hat?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts dienen allein nachbarlichen Interessen und sind deshalb generell drittschützend.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B missachtet beim Bau die Vorgaben zum Brandschutz. Wirken diese drittschützend, soweit sie darauf gerichtet sind, Nachbargrundstücke vor Bränden zu schützen?
Ja, in der Tat!
4. B baut zudem zu nah an das Grundstück der N. Bleiben dadurch nachbarschaftliche Belange völlig unberührt?
Nein!
5. N ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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