Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Falschparkerin F bekommt von Behörde B einen Kostenbescheid, nach dem sie die Abschleppkosten tragen muss. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt F. B zweifelt nun selbst an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und hebt diesen noch vor der letzten mündlichen Verhandlung auf.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F wendet sich zunächst gegen einen wirksamen Verwaltungsakt. Statthaft war die Anfechtungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtungsklage ist auch weiter statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der an F gerichtete Kostenbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er hat sich durch die Rücknahme erledigt.
Ja!
4. Erledigt sich der Verwaltungsakts vor Schluss der mündlichen Verhandlung, wird die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen.
Genau, so ist das!
5. Der Kostenbescheid hat sich erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
phiob
9.6.2022, 13:01:28
Die Frage ob die Klage vom Gericht abgewiesen wird bei Erledigung des VA finde ich etwas ungenau formuliert, da am Anfang noch die Frage nach einer Anfechtungsklage ist. Vielleicht sollte man hier lieber fragen, ob es bei Erledigung gar keine Möglichkeit EINER Klage mehr gibt.
Nora Mommsen
4.7.2022, 16:25:55
Hallo phiob, würde die Klage nicht umgestellt, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten VA müsste die Klage abgewiesen werden wegen Unzulässigkeit. Die Klage kann nur aufrechterhalten werden, wenn sie zu einer Fortsetzungs
feststellungsklageumgestellt wird. Wir haben die Frage aber nun etwas angepasst, sodass dies noch deutlicher hervorkommt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
17.11.2022, 23:45:53
Inwiefern kann man sich eine solche Umstellung vorstellen? Hat das Gericht den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine AK abgewiesen wird und er jetzt in eine FFK umstellen muss? Muss der Kläger dann sofort sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen?
Lukas_Mengestu
18.11.2022, 09:44:25
Hallo tomvali, das Verwaltungsgericht hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Daraus ergibt sich auch die Pflicht, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Klage nunmehr unzulässig ist, sofern er den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt bzw. auf die FFK umstellt (BeckOK VwGO/Breunig, 63. Ed. 1.10.2022, VwGO § 86 Rn. 100). Das Gericht kann dem Kläger hierfür auch eine entsprechende Schriftsatzfrist einräumen (§ 173 VwGO iVm § 283 ZPO, sodass das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zwingend in der Verhandlung dargelegt werden muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jurista
8.10.2023, 16:45:40
Wer trägt denn dann die Kosten, wenn der Kläger auf Grund der sachlichen Unzulässigkeit unterliegt? Ursprünglich wäre ja die Anfechtungsklage statthaft
se.si.sc
8.10.2023, 18:23:57
Vorab: "Sachliche Unzulässigkeit" ist (jedenfalls in diesem Zusammenhang) eine unklare rechtliche Beschreibung und könnte Rückfragen hervorrufen, ob du "sachliche UnzuSTÄNDIGkeit" meinst. Mir ist auch nicht ganz klar, was du stattdessen meinst (ist es die fehlende
Statthaftigkeit?), ggf. müsstest du die Frage nochmal präzisieren. Im Ergebnis sieht es so aus: Stellt der Kläger die Klage auf die Fortsetzungs
feststellungsklage(FFK) um, kommt es iRd
Begründetheitdarauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt (VA) rechtswidrig war. Nach der Antwort richtet sich dann auch die Kostentragung (§ 154 I VWGO): VA rechtswidrig = Beklagte unterliegt = Beklagte trägt Kosten; VA rechtmäßig = Kläger unterliegt = Kläger trägt Kosten. Entscheidet sich der Kläger trotz des richterlichen Hinweises ausdrücklich dazu, die Klage nicht auf die FFK umzustellen (wenig clever und in der Praxis kaum vorstellbar), wird die Anfechtungsklage (als unzulässig) abgewiesen. Der Kläger trägt in diesem Fall die Kosten.
Dogu
25.5.2024, 13:42:51
§§ 91, 173 VwGO etc.
Leo Lee
27.5.2024, 09:34:26
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Beachte allerdings, dass die Normen bei Aufgabe 4 in der Antwort erwähnt werden :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
27.5.2024, 09:57:25
Sorry