Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)

18. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Falschparkerin F bekommt von Behörde B einen Kostenbescheid, nach dem sie die Abschleppkosten tragen muss. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt F. B zweifelt nun selbst an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und hebt diesen noch vor der letzten mündlichen Verhandlung auf.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F wendet sich zunächst gegen einen wirksamen Verwaltungsakt. Statthaft war die Anfechtungsklage.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Der Kostenbescheid ist ein Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG. F begehrte die Aufhebung des Bescheids, sodass die Anfechtungsklage zunächst statthaft war.
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2. Die Anfechtungsklage ist auch weiter statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt hat (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Der Begriff der Erledigung wird in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nicht näher ausgeführt, andere verwaltungsrechtliche Vorschriften helfen weiter. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, nicht mehr wirksam - entfaltet also keine Rechtswirkung mehr.Voraussetzung der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist es aber, dass ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, gegen den der Kläger wegen seiner beschwerenden Wirkung vorgeht.

3. Der an F gerichtete Kostenbescheid ist ein Verwaltungsakt. Hat er sich durch die Rücknahme erledigt?

Ja!

Erledigung i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bedeutet, dass sich der Verwaltungsakt inhaltlich erschöpft hat und alle seine in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen weggefallen sind. D.h., dass der vollzugsfähige Inhalt des Verwaltungsakts gegenstandslos geworden ist und eine Anfechtung daher sinnlos ist. § 113 Abs. 1 S. 4 spricht von der "Zurücknahme" des Verwaltungsakts als Fall der Erledigung. Gemeint ist damit die Aufhebung nach §§ 48f. VwVfG. B hat den Kostenbescheid nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen. Er entfaltet keine Wirkung mehr. Eine Anfechtung wäre sinnlos.

4. Erledigt sich der Verwaltungsakts vor Schluss der mündlichen Verhandlung, wird die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen.

Genau, so ist das!

Erledigt sich der Verwaltungsakt, fällt damit grundsätzlich auch die Beschwer des Klägers weg. Dennoch kann es Fälle geben, in denen die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich wirksamen Verwaltungsakts wichtig für den Kläger ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Klage in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufrecht zu erhalten (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Das Gericht muss den Kläger auf die Möglichkeit der Umstellung hinweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Bei der Umstellung handelt es sich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, § 142 VwGO.

5. Der Kostenbescheid hat sich erledigt. Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft?

Ja, in der Tat!

Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt, der sich vor Schluss der mündlichen Verhandlung erledigt, kann der Kläger die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Diese ist darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit des ursprünglich wirksam bestehenden Verwaltungsakts festzustellen. Der Bescheid hat sich durch Rücknahme erledigt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). F kann die Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Die Frage, ob der Kläger trotz der weggefallenen Beschwer des Verwaltungsakts rechtsschutzbedürftig ist, wird gesondert i.R.d. Rechtsschutzbedürnisses geprüft.
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