Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Stadtteil S wurde eine Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Die Polizei fährt mit einem Lautsprecherwagen durch S, um alle Bewohner aufzufordern, den Stadtteil zu verlassen.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt kann auch öffentlich bekannt gegeben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass – wie § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG klarstellt – die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) hingegen darf auch ohne zusätzliche Rechtsvorschrift öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Individualbekanntgabe untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Sofern die öffentliche Bekanntgabe zulässig ist, kommt der Behörde bei der Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt öffentlich oder individuell bekanntgeben werden soll, Ermessen zu.
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2. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung, S wegen der Fliegerbombe zu verlassen, ist zulässig.

Ja, in der Tat!

Da die Aufforderung einen konkreten Sachverhalt betrifft und an einen unbestimmten, aber bestimmbaren, Personenkreis gerichtet ist, liegt eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) vor. Die Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich also nach § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Die Individualbekanntgabe müsste untunlich sein. Untunlich ist die Individualbekanntgabe, sofern sie unmöglich ist oder ihr besondere Schwierigkeiten entgegenstehen. Hier stellt die Eilbedürftigkeit der Aufforderung eine besondere Schwierigkeit dar. Somit war die öffentliche Bekanntgabe zulässig.

3. Die Form der öffentlichen Bekanntgabe wurde eingehalten.

Ja!

Grundsätzlich existieren bei der öffentlichen Bekanntgabe von Verwaltungsakten keine Formvorschriften. Allerdings gelten Formvorschriften für den schriftlichen und den elektronischen Verwaltungsakt (§ 41 Abs. 4 VwVfG). Im Übrigen sind spezialgesetzliche Formvorschriften zu beachten. Bei der Aufforderung handelt es sich nicht um einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt. Zudem greifen keine spezialgesetzlichen Formvorschriften. Es sind also keine besonderen Formvorschriften zu beachten und die Form wurde somit eingehalten.
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