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Klassisches Klausurproblem

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet die Errichtung eines absoluten Halteverbots (Verkehrszeichen 283) an. Sodann stellt die Straßenbaubehörde das entsprechende Schild auf.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe von Verkehrszeichen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt kann auch öffentlich bekannt gegeben werden. Allerdings setzt dies voraus, dass – wie § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG klarstellt – die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) hingegen darf auch ohne zusätzliche Rechtsvorschrift öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Individualbekanntgabe untunlich ist (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Sofern die öffentliche Bekanntgabe zulässig ist, kommt der Behörde bei der Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt öffentlich oder individuell bekanntgeben werden soll, Ermessen zu.

2. Das Halteverbotszeichen ist ein Verwaltungsakt.

Ja, in der Tat!

Der Regelungsgehalt eines Verkehrszeichen besteht aus einem Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu parken, und einem Wegfahrgebot für unerlaubt haltende Fahrzeuge. Ein Verkehrszeichen, welches ein Ge- oder Verbot anordnet, erfüllt die Voraussetzungen des § 35 S. 2 VwVfG. Aus Sicht der Verkehrsteilnehmer ist auch das Verkehrszeichen als solches ein Verwaltungsakt und nicht nur die straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Das Verkehrszeichen, das ein (eingeschränktes) Halteverbot anordnet ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG (=konkret-generelle Regelung). Somit liegt auch eine Einzelfallregelung und keine Rechtsnorm (=abstrakt-generell) vor.

3. Das Halteverbotszeichen wird jedem Verkehrsteilnehmer individuell bekanntgegeben.

Nein!

Entgegen der früheren Ansicht des BVerwG wird ein Straßenschild nicht jedem Verkehrsteilnehmer, der sich im Geltungsbereich des Verkehrszeichen aufhält, individuell im Sinne des § 41 Abs. 1 VwVfG bekanntgegeben. Auch stützt sich die öffentliche Bekanntgabe nicht auf § 41 Abs. 3 VwVfG.Nach heutiger h.M. verdrängen die Spezialvorschriften der StVO den § 41 VwVfG. Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen erfolgt durch Aufstellen des Verkehrszeichens als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO).

4. Das Halteverbotszeichen wird mit der öffentlichen Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam.

Genau, so ist das!

Das Halterverbotszeichen wird durch die öffentliche Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam (sogenannte „Ringsumwirkung“). Es wird damit auch gegenüber Abwesenden wirksam.Allerdings sind bei Abwesenden gegebenenfalls Besonderheiten bei dem Beginn von Rechtsbehelfsfristen zu beachten.

5. Für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Halteverbotszeichens muss dieses sichtbar aufgestellt werden.

Ja, in der Tat!

Für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen gilt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. Danach sind die Verkehrszeichen so aufzustellen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 Abs. 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind bei Zeichen, die sich – wie hier – an den ruhenden Verkehr und nicht an den fließenden Verkehr richten, höher. Grundsätzlich besteht aber auch hier nur eine einfache Pflicht zur Umschau und keine Pflicht zur Nachschau.

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