Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe von Verkehrszeichen
Bekanntgabe von Verkehrszeichen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet die Errichtung eines absoluten Halteverbots (Verkehrszeichen 283) an. Sodann stellt die Straßenbaubehörde das entsprechende Schild auf.
Diesen Fall lösen 91,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe von Verkehrszeichen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verwaltungsakt kann, um wirksam zu werden, auch öffentlich bekannt gegeben werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Halteverbotszeichen ist ein Verwaltungsakt.
Ja, in der Tat!
3. Das Halteverbotszeichen wird jedem Verkehrsteilnehmer individuell bekanntgegeben.
Nein!
4. Das Halteverbotszeichen wird mit der öffentlichen Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam.
Genau, so ist das!
5. Für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Halteverbotszeichens muss dieses sichtbar aufgestellt werden.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Biene 🍯
16.1.2021, 15:21:37
Ich persönlich finde die Frage, ob das neue Verkehrsschild auch für alte Verkehrsteilnehmer gilt verwirrend. Das klang für mich sehr stark nach Rückwirkung. Vielleicht sollte man diese Frage mal anders formulieren?
Eigentum verpflichtet 🏔️
17.1.2021, 15:11:24
Hallo MajaPapaya, welche Frage meinst du? Die nach der das Halteverbotszeichen mit der öffentlichen Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam wird? Für mich hört sich das nicht nach Rückwirkung an.
Cansu
15.8.2024, 10:43:08
Die Aussage über die VA-Eigenschaft damit zu begründen, dass es sich um ein Ge- und Verbotsanordnung handelt, erfüllt die Voraussetzung der „Regelung“, die im § 35 S. 1 VwVfG steht und nicht wie in der Erklärung Normiert eine Voraussetzung des § 35 S. 2 VwVfG. Der Satz 2 definiert lediglich die
Allgemeinverfügungals solche.
schwemmely
5.11.2024, 15:13:49
Hallo, könnte mir jemand den letzten Satz kurz erläutern, was mit "Es besteht nur eine Pflicht zur Umschau und keine Pflicht zur Nachschau" gemeint ist? (steh iwi gerade auf dem Schlauch...) und könnte mir jemand noch erklären, warum die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht Zeichen an den ruhenden Verkehr höher sind?