Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen titulierten Anspruch. S nimmt bei ihrem Mitbewohner D ein Darlehen auf und räumt ihm zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht an ihrer goldenen Halskette ein. D legt die Kette in sein Zimmer. G lässt die Kette ohne Zustimmung des D pfänden.
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Einordnung des Falls
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung der Kette erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) schließen sich gegenseitig aus.
Nein!
3. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Kette vorgehen, wenn die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) statthaft ist.
Genau, so ist das!
4. Das Pfandrecht an der Kette stellt ein Interventionsrecht (§ 771 ZPO) dar.
Ja, in der Tat!
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