Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
12. April 2025
11 Kommentare
4,9 ★ (17.330 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G hat gegen S einen titulierten Anspruch. S nimmt bei ihrem Mitbewohner D ein Darlehen auf und räumt ihm zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht an ihrer goldenen Halskette ein. D legt die Kette in sein Zimmer. G lässt die Kette ohne Zustimmung des D pfänden.
Diesen Fall lösen 75,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung der Kette erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) schließen sich gegenseitig aus.
Nein!
3. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Kette vorgehen, wenn die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) statthaft ist.
Genau, so ist das!
4. Das Pfandrecht an der Kette stellt ein Interventionsrecht (§ 771 ZPO) dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leniii
5.7.2021, 17:17:28
Wo steht denn, dass Gegenstände im Gewahrsam des Dritten nicht ohne dessen Zustimmung gepfändet werden dürfen? Ja nicht direkt in para.
809 ZPO- soll das auf para. 808 II S. 1 ZPO anspielen?

Lukas_Mengestu
5.7.2021, 18:34:27
Das steht tatsächlich etwas versteckt in §
809 ZPO. Der Dritte muss danach "zur Herausgabe bereit" sein. Dies setzt insofern eine Zustimmung mit der Pfändung voraus. Fehlt es an dieser, so liegt keine Heruasgabebereitschaft vor :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Denislav Tersiski
13.9.2023, 07:38:28
In Thomas/Putzo § 805 Rn. 3 steht, dass dem b
esitzenden Pfandgläubiger zwar grundsätzlich 771 offenstehe (also Zulässigkeit (+), wie im Fall), dieser aber oft gar nicht begründet sein werde. Hingegen passe die Vorzugsklage nach
805 ZPOimmer (egal, ob b
esitzloses oder b
esitzendes Pfandrecht). Wir haben im Repetitorium gelernt, dass bei einem b
esitzenden Pfandrecht
771 ZPOam
Rechtsschutzbedürfnisscheitern soll (also bereits Zulässigkeit (-)), da
805 ZPOder rechtsschutzintensivere Weg sei. Ich weiß nicht, ob ich da irgendwo einen Denkfehler habe.
ehemalige:r Nutzer:in
10.11.2023, 12:57:57
Das würde mich auch interessieren ..
juravulpes
9.4.2024, 12:36:44
Der b
esitzende Pfandgläubiger kann der Vollstreckung widersprechen, da ihm das Recht zusteht, den günstigsten Zeitpunkt für die Verwertung selbst zu bestimmen. Es fehlt daher nicht am
Rechtsschutzbedürfnis.
Hilfloser Melancholiker
3.12.2023, 15:07:25
In einer der Fragen wird gefragt, ob sich DWS und Erinnerung ausschließen. Das wird mit nein beantwortet. Stimmt auch, ist aber insofern ein bisschen irreführend, als DWS und Erinnerung nicht im Wege der objektiven Klagehäufung miteinander verknüpft werden können (meine ich). Das könnte man noch klarstellend ergänzen.

flari0n
27.9.2024, 18:46:03
Das steht (zumindest mittlerweile) in der Aufgabe drin :)
Rechtsanwalt B. Trüger
3.10.2024, 12:29:06
Hier sollte/könnte der SV vielleicht etwas ergänzt werden. Es wird nicht ganz ersichtlich was D genau rügt. Einmal kommt die Art und Weise in Betracht —> dann §
766 ZPOund einmal kommt das
Interventionsrechtin Betracht —> dann §
771 ZPOIch bin davon ausgegangen, dass es hier jetzt nur um die Rüge des
Interventionsrechtgeht, weil die Aufgabe sich nunmal im Kapitel der DWK befindet. Für die Rüge der Art und Weise hab ich jetzt keine eindeutigen Anzeichen gesehen. Klar steht zwar im Sachverhalt, dass es ohne die Zustimmung des D erfolgt ist, aber daraus dann auch direkt herzuleiten, dass er die Art und Weise gerügt hat wäre mir etwas zu sehr Sachverhaltsquetsche. Ein weiterer Satz dahingehend würde bestimmt schon ausreichen
juravulpes
3.11.2024, 17:39:19
Hier wird der falsche Eindruck erweckt, dass nur bestimmte Pfandrechte ein
Interventionsrechtdarstellen. Sämtliche Pfandrechte begründen ein
Interventionsrechtund berechtigen grundsätzlich den Pfandgläubiger dazu, einer Vollstreckung in den Gegenstand zu widersprechen. Die
Drittwiderspruchsklage wird nur dann ausnahmsweise durch
§ 805 ZPOgesperrt, wenn der Pfandgläubiger nicht im B
esitz der Sache ist. Das wird häufig - muss aber nicht immer - beim
Vermieterpfandrechtder Fall sein. Auf der anderen Seite kann auch der Inhaber eines Faustpfandrechts nicht in jedem Fall der Vollstreckung widersprechen, sondern ist auf die Vorzugsklage angewiesen, wenn er keinen B
esitz an der Pfandsache hat.
Paulina
3.12.2024, 19:46:15
SimonH
13.3.2025, 18:23:23
Also im Putzo steht es genau so, wie es hier dargestellt wird. D.h. nur b
esitzende Pfandrechte stellen ein
Interventionsrechtdar (vgl.
§ 805 ZPO, Rn.3). In der von mir gefundenen Literatur (BeckOK, MüKo, Stein/Jonas) dagegen wird es so gesehen, dass §
771 ZPOnur für solche Pfandrechte gilt, für die
§ 805 ZPOnicht gilt. Besagte Kommentare nehmen dann an, dass
§ 805 ZPOnur für b
esitzlose Pfandrechte gilt, wobei sich der MükO in der gleichen Fundstelle hier selbst widerspricht (§
771 ZPO, Rn. 35). --> Praktisch macht das Ganze also nur einen Unterschied, wenn ein b
esitzender Pfandrechtinhaber sich mit
§ 805 ZPOwehren möchte. Nach den Kommentaren scheint das nicht zu gehen bzw. ist wohl eher einfach misslich ausgedrückt (hier wurde vermutlich einfach im Kreis abgeschrieben); nach Putzo wäre das möglich. In der Klausur (des 2. Examens) hat man nur den Putzo, d.h. ich würde mich danach richten. Meines Erachtens ist diese Ansicht auch inhaltlich vorzugwürdig, weil wenn ich schon die Vollstreckung nach §
771 ZPOfür unzulässig erklären kann, muss ich doch Erst-Recht aus ihr vorzugsweise befriedigt werden können (so dann auch wieder der MüKo, in §
771 ZPO, Rn.35)