Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen titulierten Anspruch. S nimmt bei ihrem Mitbewohner D ein Darlehen auf und räumt ihm zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht an ihrer goldenen Halskette ein. D legt die Kette in sein Zimmer. G lässt die Kette ohne Zustimmung des D pfänden.
Einordnung des Falls
Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung der Kette erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
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Ja, in der Tat!
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) schließen sich gegenseitig aus.
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Nein!
3. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Kette vorgehen, wenn die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) statthaft ist.
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Genau, so ist das!
4. Das Pfandrecht an der Kette stellt ein Interventionsrecht (§ 771 ZPO) dar.
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Ja, in der Tat!
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Leniii
5.7.2021, 17:17:28
Wo steht denn, dass Gegenstände im Gewahrsam des Dritten nicht ohne dessen Zustimmung gepfändet werden dürfen? Ja nicht direkt in para. 809 ZPO - soll das auf para. 808 II S. 1 ZPO anspielen?

Lukas_Mengestu
5.7.2021, 18:34:27
Das steht tatsächlich etwas versteckt in § 809 ZPO. Der Dritte muss danach "zur Herausgabe bereit" sein. Dies setzt insofern eine Zustimmung mit der Pfändung voraus. Fehlt es an dieser, so liegt keine Heruasgabebereitschaft vor :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Denislav Tersiski
13.9.2023, 07:38:28
In Thomas/Putzo § 805 Rn. 3 steht, dass dem besitzenden Pfandgläubiger zwar grundsätzlich 771 offenstehe (also Zulässigkeit (+), wie im Fall), dieser aber oft gar nicht begründet sein werde. Hingegen passe die Vorzugsklage nach 805 ZPO immer (egal, ob besitzloses oder besitzendes Pfandrecht). Wir haben im Repetitorium gelernt, dass bei einem besitzenden Pfandrecht 771 ZPO am Rechtsschutzbedürfnis scheitern soll (also bereits Zulässigkeit (-)), da 805 ZPO der rechtsschutzintensivere Weg sei. Ich weiß nicht, ob ich da irgendwo einen Denkfehler habe.
charlotte🦙
10.11.2023, 12:57:57
Das würde mich auch interessieren ..
Hilfreicher Melancholiker
3.12.2023, 15:07:25
In einer der Fragen wird gefragt, ob sich DWS und Erinnerung ausschließen. Das wird mit nein beantwortet. Stimmt auch, ist aber insofern ein bisschen irreführend, als DWS und Erinnerung nicht im Wege der objektiven Klagehäufung miteinander verknüpft werden können (meine ich). Das könnte man noch klarstellend ergänzen.