Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen titulierten Anspruch. S nimmt bei ihrem Mitbewohner D ein Darlehen auf und räumt ihm zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht an ihrer goldenen Halskette ein. D legt die Kette in sein Zimmer. G lässt die Kette ohne Zustimmung des D pfänden.

Einordnung des Falls

Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung der Kette erfolgreich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.

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Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. D kann - zu Recht - einwenden, dass Gegenstände, die sich in seinem Gewahrsam befinden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen nur mit seiner Zustimmung gepfändet werden dürfen (§ 809 ZPO). Gegen diese formelle Vorschrift hat der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung verstoßen, sodass eine Erinnerung des D (§ 766 ZPO) Erfolg hätte.

2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) schließen sich gegenseitig aus.

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Nein!

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) richtet sich primär gegen das formelle Vollstreckungsverfahren und eine bestimmte Vollstreckungshandlung des Vollstreckungsorgans. Mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wird hingegen materielles Recht durchgesetzt. Die beiden Rechtsbehelfe können nebeneinander - aber nicht in demselben Verfahren - angebracht werden. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist rechtsschutzintensiver: Ist die Klage erfolgreich, ist jede Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand unzulässig. Daher fällt auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht weg, wenn D bereits mit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) Erfolg hatte.

3. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Kette vorgehen, wenn die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) statthaft ist.

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Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund dieses Rechts den Gegenstand nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner also rechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. Ein solches Interventionsrecht könnte für D in seinem vertraglichen Pfandrecht an der Kette bestehen.

4. Das Pfandrecht an der Kette stellt ein Interventionsrecht (§ 771 ZPO) dar.

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Ja, in der Tat!

Ein besitzendes Pfandrecht stellt ein Interventionsrecht (§ 771 ZPO) dar. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 805 Abs. 1 ZPO. Das dem D von S eingeräumte Pfandrecht ist ein sogenanntes Faustpfandrecht (§ 1205 BGB). Es ist - weil S die Kette an D übergeben hat - ein besitzendes Pfandrecht. D kann dieses Pfandrecht daher im Rahmen der Drittwiderspruchsklage geltend machen. Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Faustpfandrecht tatsächlich besteht.

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LE

Leniii

5.7.2021, 17:17:28

Wo steht denn, dass Gegenstände im Gewahrsam des Dritten nicht ohne dessen Zustimmung gepfändet werden dürfen? Ja nicht direkt in para. 809 ZPO - soll das auf para. 808 II S. 1 ZPO anspielen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.7.2021, 18:34:27

Das steht tatsächlich etwas versteckt in § 809 ZPO. Der Dritte muss danach "zur Herausgabe bereit" sein. Dies setzt insofern eine Zustimmung mit der Pfändung voraus. Fehlt es an dieser, so liegt keine Heruasgabebereitschaft vor :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

13.9.2023, 07:38:28

In Thomas/Putzo § 805 Rn. 3 steht, dass dem besitzenden Pfandgläubiger zwar grundsätzlich 771 offenstehe (also Zulässigkeit (+), wie im Fall), dieser aber oft gar nicht begründet sein werde. Hingegen passe die Vorzugsklage nach 805 ZPO immer (egal, ob besitzloses oder besitzendes Pfandrecht). Wir haben im Repetitorium gelernt, dass bei einem besitzenden Pfandrecht 771 ZPO am Rechtsschutzbedürfnis scheitern soll (also bereits Zulässigkeit (-)), da 805 ZPO der rechtsschutzintensivere Weg sei. Ich weiß nicht, ob ich da irgendwo einen Denkfehler habe.

CH

charlotte🦙

10.11.2023, 12:57:57

Das würde mich auch interessieren ..

HM

Hilfreicher Melancholiker

3.12.2023, 15:07:25

In einer der Fragen wird gefragt, ob sich DWS und Erinnerung ausschließen. Das wird mit nein beantwortet. Stimmt auch, ist aber insofern ein bisschen irreführend, als DWS und Erinnerung nicht im Wege der objektiven Klagehäufung miteinander verknüpft werden können (meine ich). Das könnte man noch klarstellend ergänzen.


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