Ladenangestellte, § 56 HGB - Verstoß gegen interne Weisung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S absolviert im Rahmen ihres Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf dort Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. Nachdem S „verstanden hat, wie es geht“, veräußert sie dennoch eine Couchgarnitur an A.
Einordnung des Falls
Ladenangestellte, § 56 HGB - Verstoß gegen interne Weisung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 56 HGB regelt die Vertretungsmacht aller in einem Laden oder offenen Warenlager beschäftigter Personen.
Ja, in der Tat!
2. K hat S Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Nein!
3. K‘s Einrichtungsgeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).
Genau, so ist das!
4. S ist Angestellte in K’s Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Veräußerung der Couchgarnitur ist ein gewöhnliches Geschäft in einem Einrichtungsgeschäft (§ 56 HGB).
Ja!
6. K muss das von S abgeschlossene Geschäft für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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by1111
26.4.2022, 12:57:01
Die Antwort zu Frage 1 steht mE im Widerspruch zur Antwort auf eine Frage in den vorherigen Kapiteln. Dort wurde zwar in den Kommentaren auf den Meinungsstreit zwischen Rechtscheinsvollmacht und gesetzlicher Vollmacht hingewiesen, allerdings war die richtige Antwort das Bestehen einer gesetzlichen Vollmacht.
by1111
26.4.2022, 12:59:15
Hab’s gefunden, siehe Thread im Forum von Leonard John
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
3.5.2022, 12:13:59
Hallo by1111, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das angeglichen. In der Tat ist sehr umstritten, ob es sich bei § 56 HGB nun um eine eigenständige gesetzliche Vertretungsmacht handelt oder eine Vertrauensschutznorm. Der BGH vertritt dabei wohl die Auffassung, dass es sich hierbei in erster Linie um eine Vertrauensschutznorm handele (vgl. BGH NJW 1975, 2191). Dabei muss man allerdings danach differenzieren, ob eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt oder nicht. Besteht diese, so ergibt sich aus § 56 HGB lediglich eine Vermutung bezüglich des Umfangs der bestehenden Vollmacht. Fehlt es gänzlich an einer Vollmacht, so wird aus § 56 HGB eine gesetzlich ausgeformte Anscheinsvollmacht abgeleitet (vgl. Meyer, in: BeckOK-HGB, 15.1.2022, § 56 RdNr. 26 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
by1111
3.5.2022, 12:38:52
Danke Lukas, das hilft!