Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht

Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht

4. Juli 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die in Deutschland lebende ungarische Staatsbürgerin H ist Gast bei der L-Talkshow. Im Gespräch äußert H auf kritische Fragen des L empört, dass „nur durch die F-Partei die Zukunft gesichert ist“. Staatsanwalt S hält Hs Aussage für bedrohlich und lässt H am Folgetag festnehmen.

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Einordnung des Falls

Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Durch die Aussage "nur durch die F-Partei ist die Zukunft unseres Landes gesichert" äußert H ihre persönliche politische Präferenz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wirklich nur durch diese Partei die Zukunft des Landes gesichert ist. Vielmehr ist diese Äußerung als subjektives Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens zu verstehen.
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2. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nicht eröffnet, weil H ungarische Staatsbürgerin ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Jeder hat das Recht, seine Meinung … frei zu äußern) ist die Meinungsfreiheit ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind daher alle natürlichen Personen sowie juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. Als natürliche Person ist H Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Auf ihre ungarische Staatsbürgerschaft kommt es nicht an. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für H eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun

Sassun

20.9.2024, 16:29:56

Wenn Art. 5 I 1 Hs. 1 GG ein Deutschengrundrecht wäre (was er nicht ist). Hätten wir den üblichen Ministreit um Art.

18 AEUV

. e.A. Deutschengrundrecht gilt für EU-Bürger a.A. Es gilt Art. 2 I GG aber Schranken des Deutschgrundrechts = im Ergebnis identisch Als Gedächtnisstütze kann man Art. 55 I EUV die EU-Mitgliedsstaaten relativ schnell entnehmen.

HAT

Hatsukadaikon

7.2.2025, 18:27:17

@[Sassun](247789)

was m

einst du bei der a.a. konkret?

dolo agitation

dolo agitation

12.6.2025, 22:15:51

@[Hatsukadaikon ](75921) Man ließt bei der a.A. den Gewährleistungsgehalt des jeweiligen Deutschengrundrechts in Art. 2 I GG im Wege europarechtskonformer Auslegung herein. Dementsprechend werden auch, ohne direkte Anwendung, die Einschränkungsmöglichkeiten (Schrankenvorbehalte) aus dem jeweils nicht direkt anwendbaren Deutschengrundrecht übertragen.


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