Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
Diesen Fall lösen 95,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in Deutschland lebende ungarische Staatsbürgerin H ist Gast bei der L-Talkshow. Im Gespräch äußert H auf kritische Fragen des L empört, dass „nur durch die F-Partei die Zukunft gesichert ist“. Staatsanwalt S hält Hs Aussage für bedrohlich und lässt H am Folgetag festnehmen.
Einordnung des Falls
Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja!
2. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nicht eröffnet, weil H ungarische Staatsbürgerin ist.
Nein, das ist nicht der Fall!