Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in Deutschland lebende ungarische Staatsbürgerin H ist Gast bei der L-Talkshow. Im Gespräch äußert H auf kritische Fragen des L empört, dass „nur durch die F-Partei die Zukunft gesichert ist“. Staatsanwalt S hält Hs Aussage für bedrohlich und lässt H am Folgetag festnehmen.
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Einordnung des Falls
Grundfall persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nicht eröffnet, weil H ungarische Staatsbürgerin ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sassun
20.9.2024, 16:29:56
Wenn Art. 5 I 1 Hs. 1 GG ein Deutschengrundrecht wäre (was er nicht ist). Hätten wir den üblichen Ministreit um
Art. 18 AEUV. e.A. Deutschengrundrecht gilt für EU-Bürger a.A. Es gilt Art. 2 I GG aber Schranken des Deutschgrundrechts = im Ergebnis identisch Als Gedächtnisstütze kann man Art. 55 I EUV die EU-Mitgliedsstaaten relativ schnell entnehmen.