Fristbeginn bei Unstatthaftigkeit des Widerspruchs
4. April 2025
34 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A lebt in der nordrhein-westfälischen Gemeinde G. Sachbearbeiterin S übermittelt am 08.05.2022 eine Abrissverfügung an die Post, die A am 11.05.2022 zugeht. Sie fragt ihre Anwältin, bis wann sie Zeit hat, sich gegen den Bescheid zu wehren.
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Einordnung des Falls
Fristbeginn bei Unstatthaftigkeit des Widerspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die VwGO enthält keinerlei Regeln zur Klagefrist. Diese richtet sich ausschließlich analog nach den Regeln des BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Widerspruchsverfahren ist gem. § 110 Abs. 1 S.1 JustG NRW in NRW unstatthaft. Muss A einen Widerspruch bei der Behörde einreichen?
Nein!
3. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, wenn er durch die Behörde zur Post gebracht wurde.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Verwaltungsakt gilt am 12.05.2022 als bekannt gegeben. Begann die Klagefrist damit am 12.05.2022?
Nein, das trifft nicht zu!
5. A hat mindestens bis zum 12.06.2022 um 24 Uhr Zeit, die Anfechtungsklage zu erheben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cajetan
27.7.2022, 17:48:35
Wo ist denn hier der Unterschied zu den Fällen davor, wo die Klagefrist einen Monat nach dem Ereignis, also
Zugangdes VA (und nicht am Tag danach) endet? 😵💫

Nora Mommsen
3.8.2022, 15:13:30
Hallo Cajetan, für Zustellung per Post gilt die Drei-Tages-Fiktion, das heißt drei Tage nach Übermittlung an die Post gilt der Bescheid als zugegangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger tatsächlich früher Kenntnis hatte. Der 12.05 ist daher egal wegen der gewählten Form der Übermittlung. Es kommt lediglich auf die Fiktion des
Zugangs am 13.05. an. Dieser ist das fristauslösende Ereignis. Von daher gibt es "keinen Tag extra", wie es auf den ersten Blick wirken könnte. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Brief gar nicht zugestellt wurde. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Cajetan
3.8.2022, 16:02:18
Ich verstehe, vielen Dank!
Daniel
4.8.2022, 14:21:32
Hallo Nora, Ich bin mir nicht sicher, ob die Angaben im SV hier zu den Lösungstexten passen. In der Lösung zu Frage 3 heißt es, A hätte am 11.05. Kenntnis genommen, laut SV jedoch am 12.05. Des Weiteren wird die Bekanntgabe des VA in der Lösung zu Frage 4 mit dem 12.05. angegeben, in der Lösung zu Frage 5 jedoch mit dem 13.05. Viele Grüße, Daniel

Lukas_Mengestu
26.9.2022, 20:02:11
Vielen Dank, Daniel! Wir haben die entsprechenden Daten hier noch einmal glattgezogen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Abi
16.2.2023, 13:24:13
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden, vgl. 74 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das ist der Unterschied zu den vorangegangen Fragen. Das dargestellte Ergebnis ist falsch, weil ein Vorverfahren durchgeführt werden muss. Im Ergebnis hat der Adressat des
belastende Verwaltungsaktes deutlich mehr Zeit, Klage einzureichen, weil zuvor das Vorverfahren noch läuft.

Lukas_Mengestu
16.2.2023, 17:03:33
Hallo Abi, hier musst Du wirklich die ganze Norm lesen und Dich vor vorschnellen Schlüssen in Acht nehmen. Richtig, im Grundsatz muss die Klage einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt allerdings nur dann, wenn es auch ein entsprechendes Vorverfahren (=Widerspruchsverfahren) gibt. In vielen Ländern wurde dieses aber abgeschafft. Die Möglichkeit hierzu eröffnet § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO. Niedersachsen hat davon Gebrauch gemacht, wie in der Fragestellung klargestellt wurde (§ 80 Abs. 1 NJG). Gibt es aber kein Widerspruchsverfahren, so gibt es auch keinen Widerspruchsbescheid auf den man für die Berechnung der Klagefrist abstellen kann. In diesen Fällen kommt es demnach auf den zweiten Satz des § 74 Abs. 1 VwGO an: "Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabedes Verwaltungsakts erhoben werden." So liegt der Fall hier. Da die Bekanntgabe am 12.5 erfolgte, muss bis spätestens 12.6 die Klage erhoben werden (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Abi
16.2.2023, 17:10:21
Bitte 80 Abs. 2 Nr. 4 a) NJG beachten!

Lukas_Mengestu
17.2.2023, 10:12:56
Erwischt, vielen Dank, Abi! Die Rückausnahme war uns hier tatsächlich entgangen, da die Bundesländer auch in diesem Bereich leider jeweils ihr eigenes Süppchen kochen... Wir haben den Fall nun in NRW spielen lassen, damit der Unterschied zu den übrigen Fällen wieder deutlich wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas Neubert
2.6.2023, 14:07:57
Ich finde es äußerst interessant, dass auch Sonnabende in 1
93 BGBund 222 ZPO berücksichtigt werden, wobei diese als reguläre Werktage m.E. gelten
Flohm
12.8.2023, 10:18:10
Wieso ist die Zustellung am 11.05. die Bekanntgabe aber erst am 12.05 ?
Empfänger am Horizont
25.9.2023, 10:55:37
Hallo @[Flohm](210957), gem. § 41 II 1 VwVfG gilt der VA am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Bekanntgegeben. Diese Fiktionsregelung greift auch, wenn der VA schon früher zugestellt wird. Deshalb ist der VA im vorliegenden Fall erst am 12.05. bekanntgegeben (= dritter Tag nach Aufgabe zur Post), obwohl er schon am 11.05. zugegangen ist. Ich hoffe, ich konnte deine Frage beantworten. :)
blueboss
30.9.2024, 12:33:42
Liebs Jurafuchs Team, danke für diese überaus vielfältigen und präzisen kleinen Fälle zur VwGO. Bei der letzten Frage dieser Aufgabe erschließt sich mir noch nicht ganz, warum A "mindestens" bis zum 12.06. Zeit hat. Eher ging ich davon aus, dass die Erhebung spätestens an diesem Tag zu erfolgen hat. Zitat der Frage: "A hat mindestens bis zum 12.06.2022 um 24 Uhr Zeit, die Anfechtungsklage zu erheben." Besten Dank für eure Expertise

Major Tom(as)
11.11.2024, 15:52:50
Hey, das müsste daran liegen, dass der 12.06. ein Sonntag ist (so steht auch im Vertiefungshinweis, dass die Frist dadurch "verlängert" ist.) Ansonsten könnte sich das "mindestens" natürlich auch daraus ergeben, dass wir nichts über eine etwaige Rechtsbehelfsbelehrung wissen, denke aber, darauf soll es hier nicht hinaus...
Jurafuchsin
26.10.2024, 22:38:24
Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO) zu erheben. Ist § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO richtig?

Wendelin Neubert
30.10.2024, 14:42:55
Ja, das „(vgl. § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO)“ in der Aufgabe ist richtig, @[Jurafuchsin](236249). Denn aus § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO a.E. ergibt sich, dass der Widerspruchsbescheid zuzustellen ist (und damit – anders als der Ausgangsbescheid – nicht nur bekanntgegeben werden muss, vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wird der Widerspruchsbescheid nur bekanntgegeben, aber nicht im Wege der – von § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO und § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO vorausgesetzten – Zustellung, beginnt die Frist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO noch nicht zu laufen. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Schorsinho
26.2.2025, 11:51:08
Das Landesrecht – wie hier aus NRW – ist für Nicht-NRW Studenten irrelevant. Dass diese spezifischen Fragen in den allgemeinen Lerneinheiten und nicht im Landesrecht abgefragt wird ist demotivierend. Aufgrund dieser Frage kann man seine Streak verlieren, und muss sich mit nicht relevantem Prüfungsstoff auseinandersetzen. Ist nicht die Welt, jedoch einfach zu beheben. Dann gibt es endlich Fragen für den Landesrechtsteil, der sich ja schon länger „im Aufbau“ befindet:)
Leo Lee
26.2.2025, 21:17:58
Hallo Schorsinho, vielen Dank für dein Feedback! Vorab können wir es sehr gut nachvollziehen, dass du dich über die verlorene Streak ärgerst. Auch ist es richtig, dass nicht jede/r Nutzer/in von Jurafuchs in NRW studiert. Allerdings haben wir uns auch in diesem "allgemeinen" Teil ganz bewusst für die Integration eines ggf. fremden Landesrechts entschieden aus dem folgenden Grund: Bereits im Studium und im Examen erst recht ist es gang und gäbe, dass man tats. das Landesrecht eines fremden Landes oder eine fiktiven Landes erhält; dieses Recht wird dann selbstverständlich abgedruckt. Hierbei gilt es zu betonen, dass in diesem Fall schlichtweg erwartet wird, dass der Prüfling mit den abgedruckten unbekannten Normen - die kein Sonderwissen voraussetzen, sondern lediglich Systemverständnis und Anwendungskünste - umgehen kann. Um diese Situation so gut wie möglich abbilden zu können, haben wir das NRW-Landesrecht integriert und dabei auch die einschlägige Norm in der Fragestellung verlinkt, damit die Nutzer und Nutzerinnen ebendiese Fertigkeit bereits bei uns erlernen können, damit sie in einer Klausur (egal ob Studium oder Examen) bestens darauf vorbereitet sind. Wir bitten dich daher insofern um dein Verständnis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Schorsinho
27.2.2025, 09:34:19
Danke für die schnelle Rückmeldung Leo. Das habe ich mir so schon gedacht, ist auch nachvollziehbar und fürn den Lernerfolg. Der Frust der verlorenen Streak ist schon vergessen ;)