Widerruf eines Maklervertrages
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K meldet sich auf eine Anzeige des Portals Immoscout23. Das Objekt ist schon verkauft. Makler M bietet K per E-Mail ein vergleichbares (online eingestelltes) Objekt an. In der Anzeige wird M als Ansprechpartner erwähnt und auf eine Provision hingewiesen. K und M vereinbaren per E-Mail einen Besichtigungstermin. Später kauft K das Objekt von V. Mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, ficht K den Vertrag mit M wegen arglistiger Täuschung an.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines Maklervertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Entgegennahme von Maklerdiensten ist ohne Weiteres der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zu erblicken.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem K den M um einen Besichtigungstermin gebeten hat, hat K ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages gemacht.
Genau, so ist das!
3. Der Anspruch des Maklers aus dem Maklervertrag entsteht dann, wenn der Makler seinem Vertragspartner eine Möglichkeit zum Abschluss eines Geschäftes vermittelt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Dem K stand gegenüber M ein Widerrufsrecht zu.
Ja!
5. Die Erklärung des Widerrufs setzt voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich das Wort „widerrufen“ verwendet.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält eine Widerrufserklärung.
Ja, in der Tat!
7. Der Makler hat einen Anspruch auf Wertersatz.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
24.10.2021, 18:34:54
Dieser Lösung konnte ich anhand des Sachverhalts nicht gut folgen.
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 11:06:35
Hallo Isabell, vielen Dank für den Hinweis. Könntest Du es eventull noch näher eingrenzen? Also haben Dir Informationen gefehlt bzw. war nicht hinreichend klar, welche Personen hier gehandelt haben? Beste Grüße, Lukas
Isabell
25.10.2021, 11:26:00
Mir fehlen ein paar Angaben zum weiteren Verlauf, um hier von einem abgeschlossen Fernabsatzvertrag ausgehen zu können.
Basti :)
7.4.2022, 08:52:39
Ebenfalls steht im SV nur, dass K und M einem Besichtigungstermin vereinbart haben. Bei den Fragen ist, dann vom Angebot des K die Rede, der per E-Mail eine Besichtigung angefordert hat
DeliktusMaximus
16.7.2022, 14:09:05
Ich schließe mich Isabell an: Der Sachverhalt war hinsichtlich der Fragen nicht wirklich schlüssig. Die Person des V und die Beziehung, in der er zu M steht, hätte etwa kurz erörtert werden sollen. Auch ist nicht wirklich ersichtlich, warum eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgte.
CR7
20.4.2023, 08:49:06
Ich kann mich den Vorrednern nur anschließen. Ich war wegen V total verwirrt, so dass ich zunächst den Originalsachverhalt versucht habe, zu finden.
Dogu
17.8.2023, 11:59:54
Es fehlt außerdem die Verbrauchereigenschaft des K.
David.
24.6.2023, 11:50:10
Warum wird hier denn keine Anfechtung geprüft?
Nora Mommsen
27.6.2023, 12:01:58
Hallo David., der Widerruf in Form des Verbraucherwiderrufrechts ist für den Verbraucher günstiger als das Anfechtungsrecht, da es ohne Begründung und daher auch ohne Beweislast auskommt. In einer Klausur wäre es der Vollständigkeit halber im Anschluss noch anzusprechen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Pilea
29.12.2023, 14:22:15
Den § 651 BGB gibt es nicht mehr.
Leo Lee
30.12.2023, 13:48:21
Hallo Pilea, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich ein Fehler hier eingeschlichen. Diesen haben wir nun korrigiert :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
Pilea
30.12.2023, 13:51:01
Danke! Auch ans Team eine gute Zeit zwischen den Jahren!