Einbau-Fall
7. März 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baustoffhändlerin H liefert Bauunternehmer U Baumaterial unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor Zahlung baut U dieses in das Grundstück des G ein. Mit G hat U einen Werkvertrag. U fällt in Insolvenz. Händler H verlangt nun das Geld von G.
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Einordnung des Falls
Einbau-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist H auch nach dem Einbau noch Eigentümer der Baumaterialien.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat einen Anspruch auf Schadensersatz für den Eigentumsverlust gegen G aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat Besitz an den Baumaterialien durch Leistung des H erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es ist ein Anspruch des H gegen G aus §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu prüfen.
Ja!
5. G hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. G hat das Eigentum auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Maßgeblich für die Frage, ob die Nichtleistungskondiktion in den Einbaufällen anwendbar ist, sind die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) und die des § 816 BGB.
Ja!
8. G hätte hier gutgläubig Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Genau, so ist das!
9. Ein Anspruch des H gegen G aus Nichtleistungskondiktion scheidet aus (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
1.11.2024, 04:43:58
Hier müsste man aber
823 BGBprüfen, der nicht gesperrt wäre, anders als in den meisten
Einbaufällen, weil gerade kein EBV vorliegt und es ablehnen, weil kein Ver
schulden oder? Aber wieso liegt hier kein EBV vor? Beim
Jungbullenfallnehmen wir ein EBV an, weil wir sagen, dass sie erst Besitz an dem Bullen bekam und es danach erst verarbeitet hat und sodann ET wurde Und hier weil sie keinen Besitz bekam, sondern direkt mit Einbau ET bekam?
simonr
14.2.2025, 20:31:53
Ganz richtig. Im
Jungbullenfallwurde der Bulle dem Bauer gestohlen (
Abhandenkommen). Somit konnte der Metzger vom Dieb schon kein Eigentum übertragen bekommen, sondern hat lediglich den Besitz erlangt. Somit bestand zunächst zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (Übergabe des Bullen) ein EBV, da der Bauer noch Eigentümer gewesen ist. In den
Einbaufällen erlangt der Bauherr aber regelmäßig keinen eigenen Besitz, der Werkunternehmer verbaut vielmehr die Sache direkt und eigenhändig nach §
946 BGB. Hier ist der Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses also der Besitz- und Eigentumserwerbs des Bauherrn, der zeitgleich mit dem Einbau passiert und dementsprechend kein EBV begründen kann.
versuchterfahrlässigermord
23.1.2025, 23:38:29
An welchem Prüfungspunkt sollten die hypothetischen Überlegungen zu Paragraph
932 BGBin einem Gutachten in der Klausursituation sinnvollerweise untergebracht werden?
volenti non fit iniuria
5.2.2025, 12:19:23
Meines Erachtens prüft man die hypothetischen Überlegungen zu § 932 ff BGB unter "2. auf sonstige Weise durch Eingriff in Zuweisungsgehalt in ein fremdes Recht". Du prüfst ja, ob die
Nichtleistungskondiktionwegen besonderer Wertungen ausgeschlossen sein könnte. Dies ist einerseits bei vorrangiger Leistung und anderseits ggf. nach §§ 932 ff BGB. Dann passen deine Überlegungen schlüssig zusammen.
Flohm
19.2.2025, 11:16:32
"Maßgeblich für die Be
urteilung ist, ob der Neueigentümer nach hypothetischer Betrachtungsweise auch gutgläubig und entgeltlich hätte Eigentum erw
erben können (§§ 929 S. 1,
932 BGB). Denn: Der gutgläubige, entgeltliche Eigentumserwerb ist
kondiktionsfest(arg. e § 816 Abs. 1 BGB)" Leider verstehe ich noch nicht, warum die Gutgläubigkeit hier vorliegen muss? Wieso ist nur der gutgläubige (entgeltliche) Eigentumserwerb
kondiktionsfest? §816 I verlangt doch keine Gutgläubigkeit...
MikeBizon
27.2.2025, 15:08:27
ME ist es hier vorzugswürdig entgegen der Lösung doch von einer Leistung des U an G zu sprechen. Der gesetzliche Eigentumserwerb der G schließt eine Leistung des U nicht aus, wenn seine Leistung gerade in der H
erbeiführung des gesetzlichen Eigentumserwerbs (Einbau) besteht. Hier unterscheiden sich die
Einbaufällevom
Jungbullenfall, wo wirklich nur der Besitz geleistet wurde (vgl. so auch ausdrücklich BeckOGK/Schermaier,
§ 951 BGB, Rn. 26)