Einbau-Fall

4. April 2025

24 Kommentare

4,8(24.250 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Baustoffhändlerin H liefert Bauunternehmer U Baumaterial unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor Zahlung baut U dieses in das Grundstück des G ein. Mit G hat U einen Werkvertrag. U fällt in Insolvenz. Händler H verlangt nun das Geld von G.

Diesen Fall lösen 81,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einbau-Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist H auch nach dem Einbau noch Eigentümer der Baumaterialien.

Nein!

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes hat lediglich Auswirkung auf die Verfügungsberechtigung des Erwerbers. Einem gesetzlichen Eigentumserwerb steht er nicht entgegen. Der Eigentumserwerb kraft Gesetzes durch Verbindung setzt voraus, dass eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§§ 946, 94 BGB). Die Baumaterialien sind bewegliche Sachen und diese wurden auf dem Grundstück verbaut. G als Eigentümer des Grundstücks hat kraft Gesetzes Eigentum an den Baumaterialien erworben. H hat damit ihr Eigentum verloren
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. H hat einen Anspruch auf Schadensersatz für den Eigentumsverlust gegen G aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB setzt (1) eine Vindikationslage zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses, (2) Bösgläubigkeit des Besitzers zu Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses, (3) eine Verschlechterung der Sache, (4) ein Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers und (5) einen Schaden voraus. H hat im Zeitpunkt des Besitzerwerbs durch G sein Eigentum an G verloren. Damit fehlt es an der Vindikationslage. Zudem scheitert der Anspruch an der Gutgläubigkeit des G.

3. G hat Besitz an den Baumaterialien durch Leistung des H erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob eine Leistung vorliegt, beurteilt sich nach h.M. aus der Sicht des objektiven Leistungsempfängers. Ein objektiver Empfänger musste hier davon ausgehen, dass U mit dem Einbau der Materialien die eigene Verpflichtung aus dem Werkvertrag erfüllen möchte. Mit H hat G keinen Vertrag. Es liegt eine Leistung des U an G vor.

4. Es ist ein Anspruch des H gegen G aus §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu prüfen.

Ja!

§ 951 stellt eine Rechtsgrundverweisung dar. Das bedeutet, dass derjenige, der nach den §§ 946 - 950 BGB kraft Gesetzes Eigentum erwirbt, die Sache nach den Voraussetzungen und nach der Rechtsfolge der §§ 812 ff. BGB herausgeben muss. G hat nach § 946 BGB Eigentum erworben. Dieses müsste sie durch Eingriff, nicht durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt haben.

5. G hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. G hat Besitz an den Baumaterialien erlangt. Wie dargelegt hat G auch Eigentum an den Baumaterialien erlangt. Dieses allerdings nicht durch H oder U, sondern kraft Gesetzes.

6. G hat das Eigentum auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Eingriffskondiktion subsidiär zur Leistungskondiktion ist. Bei der Rückabwicklung in einem Drei-Personen-Verhältnis muss sich jede der beteiligten Personen grundsätzlich an ihren jeweiligen Leistungspartner halten.U hat G nur Besitz durch Leistung verschafft. Der Kondiktionsanspruch des H bezieht sich aber gerade auf das Eigentum an den Baumaterialien als erlangtes „etwas“. Eigentum hat G auf sonstige Weise, nämlich kraft Gesetzes und eben nicht durch Leistung erlangt. Somit ist die Eingriffskondiktion nicht aufgrund vorrangier Leistung gesperrt.

7. Maßgeblich für die Frage, ob die Nichtleistungskondiktion in den Einbaufällen anwendbar ist, sind die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) und die des § 816 BGB.

Ja!

Auch wenn in den „Einbaufällen“ das Eigentum kraft Gesetzes übergeht, basiert dieser Eigentumserwerb zumindest auf der Leistung des Einbauenden, weswegen die Nichtleistungskondiktion ausgeschlossen sein könnte. Die h.L. differenziert insoweit danach, ob bei hypothetischer Betrachtungsweise der Bereicherungsanspruchsgegner gutgläubig und entgeltlich vom Nichtberechtigten Eigentum hätte erwerben können, wenn er nicht Eigentum kraft Gesetzes erworben hätte. In diesem Fall wäre dem früheren Eigentümer ein Direktanspruch gegen den Neueigentümer verwehrt und er müsste sich an den Nichtberechtigten halten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Wertung solle auch beim Eigentumserwerb kraft Gesetz gelten, da der Neueigentümer hier nicht schlechter stehen soll als bei einem Erwerb durch Rechtsgeschäft.

8. G hätte hier gutgläubig Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) eine dingliche Einigung vorliegt, (2) die Sache übergeben wurde, (3) Einigsein zum Zeitpunkt dieser Übergabe und (4) die Verfügungsberechtigung. Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind das Vorliegen eines Verkehrsgeschäft, guter Glaube des Erwerbers und kein Abhandenkommen. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs liegen hier vor. Nach hypothetischer Betrachtungsweise wäre ein gutgläubiger Eigentumserwerb also möglich gewesen. Das unterscheidet diesen Fall vom Jungbullenfall: Im Jungbullenfall war der Bulle abhanden gekommen, sodass auch die späteren Erwerber wegen § 935 Abs. 1 BGB nicht gutgläubig hätten Eigentum erwerben können!

9. Ein Anspruch des H gegen G aus Nichtleistungskondiktion scheidet aus (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die „Einbaufälle“ weisen bei der Frage, ob der Eigentumserwerb kraft Gesetzes einen Eingriff in ein fremdes Recht im Sinne der Eingriffskondiktion darstellt, eine Besonderheit auf. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob der Neueigentümer nach hypothetischer Betrachtungsweise auch gutgläubig und entgeltlich hätte Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1, 932 BGB). Denn: Der gutgläubige, entgeltliche Eigentumserwerb ist kondiktionsfest (arg. e § 816 Abs. 1 BGB). Nach hypothetischer Betrachtungsweise hätte G hier gutgläubig Eigentum erwerben können. Der gesetzliche Eigentumserwerb stellt keinen Eingriff dar. Eine Eingriffskondiktion scheidet somit aus.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VALA

Vanilla Latte

1.11.2024, 04:43:58

Hier müsste man aber

823 BGB

prüfen, der nicht gesperrt wäre, anders als in den meisten

Einbaufälle

n, weil gerade kein EBV vorliegt und es ablehnen, weil kein Verschulden oder? Aber wieso liegt hier kein EBV vor? Beim

Jungbullenfall

nehmen wir ein EBV an, weil wir sagen, dass sie erst B

esi

tz an dem Bullen bekam und es danach erst verarbeitet hat und sodann ET wurde Und hier weil sie keinen B

esi

tz bekam, sondern direkt mit Einbau ET bekam?

SI

simonr

14.2.2025, 20:31:53

Ganz richtig. Im

Jungbullenfall

wurde der Bulle dem Bauer gestohlen (

Abhandenkommen

). Somit konnte der Metzger vom Dieb schon kein Eigentum übertragen bekommen, sondern hat lediglich den B

esi

tz erlangt. Somit bestand zunächst zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (Übergabe des Bullen) ein EBV, da der Bauer noch Eigentümer gewesen ist. In den

Einbaufälle

n erlangt der Bauherr aber regelmäßig keinen eigenen B

esi

tz, der Werkunternehmer verbaut vielmehr die Sache direkt und eigenhändig nach

§ 946 BGB

. Hier ist der Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses also der B

esi

tz- und Eigentumserwerbs des Bauherrn, der zeitgleich mit dem Einbau passiert und dementsprechend kein EBV begründen kann.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 14:32:28

Hallo @[Vanilla Latte](217055), hinsichtlich der Anwendbarkeit des EBV hat @[simonr](197213) die Frage zutreffend beantwortet. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB würde gegen G auf jeden Fall scheitern, jedenfalls am Verschulden, ja. Man könnte sich aber wohl bereits davor fragen, ob die G die

Eigentumsverletzung

überhaupt zurechenbar verursacht hat, da es ja die alleinige Entscheidung des U war, fremdes Eigentum zu verbauen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

VER

versuchterfahrlässigermord

23.1.2025, 23:38:29

An welchem Prüfungspunkt sollten die hypothetischen Überlegungen zu Paragraph

932 BGB

in einem Gutachten in der Klausursituation sinnvollerweise untergebracht werden?

volenti non fit iniuria

volenti non fit iniuria

5.2.2025, 12:19:23

Meines Erachtens prüft man die hypothetischen Überlegungen zu § 932 ff BGB unter "2. auf sonstige Weise durch

Eingriff

in Zuweisungsgehalt in ein fremdes Recht". Du prüfst ja, ob die

Nichtleistungskondiktion

wegen besonderer Wertungen ausgeschlossen sein könnte. Dies ist einerseits bei vorrangiger Leistung und anderseits ggf. nach §§ 932 ff BGB. Dann passen deine Überlegungen schlüssig zusammen.

FL

Flohm

19.2.2025, 11:16:32

"Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob der Neueigentümer nach hypothetischer Betrachtungsweise auch gutgläubig und entgeltlich hätte Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1,

932 BGB

). Denn: Der gutgläubige, entgeltliche Eigentumserwerb ist kondiktionsfest (arg. e § 816 Abs. 1 BGB)" Leider verstehe ich noch nicht, warum die Gutgläubigkeit hier vorliegen muss? Wieso ist nur der gutgläubige (entgeltliche) Eigentumserwerb kondiktionsfest? §816 I verlangt doch keine Gutgläubigkeit...

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 17:30:56

Hallo @[Flohm ](210957), in seinem Wortlaut verlangt § 816 Abs. 1 BGB keine Gutgläubigkeit, das stimmt. Allerdings verlangt § 816 Abs. 1 BGB, dass die Verfügung wirksam ist. Da ein Nichtberechtigter verfügt, kommt eine wirksame Verfügung (abgesehen von einer Genehmigung nach

§ 185 BGB

, die würde den Fall aber sowieso insgesamt auf den Kopf stellen) daher nur nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb in Betracht, für die die Gutgläubigkeit Voraussetzung ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MI

MikeBizon

27.2.2025, 15:08:27

ME ist es hier vorzugswürdig entgegen der Lösung doch von einer Leistung des U an G zu sprechen. Der gesetzliche Eigentumserwerb der G schließt eine Leistung des U nicht aus, wenn seine Leistung gerade in der Herbeiführung des gesetzlichen Eigentumserwerbs (Einbau) besteht. Hier unterscheiden sich die

Einbaufälle

vom

Jungbullenfall

, wo wirklich nur der B

esi

tz geleistet wurde (vgl. so auch ausdrücklich BeckOGK/Schermaier,

§ 951

BGB, Rn. 26)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 17:33:14

Hallo @[MikeBizon](218035), ich weiß nicht, ob die Aufgabe geändert wurde, seitdem du deinen Kommentar geschrieben hast, aber das ist doch genau, was die Aufgabe sagt, siehe die Erklärung in Frage 3. Oder habe ich dich falsch verstanden? Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

16.3.2025, 20:51:55

ihr habt geschrieben: “H hat im Zeitpunkt des B

esi

tzerwerbs durch G sein Eigentum an G verloren. Damit fehlt es an der

Vindikationslage

. Zudem scheitert der Anspruch an der Gutgläubigkeit des G.” ich verstehe, dass die

Vindikationslage

aufgrund der Gutglaeubigkeit des G scheitert. Warum soll die

Vindikationslage

aber auch am Eigentumsverlust des H scheitern? Das ist meiner Meinung nach falsch, denn entscheidender Zeitpunkt fuer das Vorliegen der

Vindikationslage

ist der Zeitpunkt des schaedigenden Ereignisses. Der Zeitpunkt des schaedigenden Ereignisses ist hier der Einbau der Fenster. Davor hatte die H ja aber noch Eigentum an den Fenstern.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 14:08:36

Hallo @[okalinkk](253888), du hast Recht, dass im Zeitpunkt des Einbaus der Fenster die H noch Eigentum hatte. In diesem Zeitpunkt hatte G aber noch keinen B

esi

tz. G erwirbt den B

esi

tz erst mit dem Einbau, also zeitlich mit dem Verlust des Eigentums durch H. Es lag zu keiner Zeit sowohl B

esi

tz der G als auch Eigentum der H vor, weswegen eine

Vindikationslage

insgesamt nicht gegen war. Anders würde es gegenüber U aussehen, dieser war B

esi

tzer während H Eigentümerin war. Gegen U soll ein Anspruch aber nicht geprüft werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

24.3.2025, 14:35:17

Verstehe! Vielen Dank für die Antwort🙏🏻@[Tim Gottschalk](287974)

Esther

Esther

22.3.2025, 11:18:36

Vielleicht eine dumme Frage, aber hätte H einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen U?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 14:44:56

Hallo @[Esther](220189), dumme Fragen gibt es nicht. Im Ergebnis dürfte ein Anspruch aus § 823 I BGB gegen U bestehen, auch wenn der in der Praxis wenig relevant sein dürfte, da ein

Schadensersatz

anspruch auch bereits aus dem Vertragsverhältnis zwischen U und H bestehen dürfte. Der Anspruch aus § 823 I BGB ist auch nicht durch das EBV gesperrt, da der U durch das Vertragsverhältnis wohl ein

Recht zum Besitz

hatte. Diese Ansprüche waren im Fall aber nicht zu prüfen, da U insolvent ist und ein Anspruch damit wertlos wäre. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Esther

Esther

22.3.2025, 11:56:29

Wieso stellt es sich aus der Sicht eines objektiven Leistungsempfängers so dar, dass G B

esi

tz von U erlangt aber Eigentum von H? Ein objektiver Leistungsempfänger, der nichts von der Existenz des H weiß und deswegen davon ausgeht, dass ihm der B

esi

tz durch U verschafft wurde, geht doch dann auch davon aus, dass ihm Eigentum von U verschafft wurde? Und dann noch einmal zum Verständnis bzgl. der Streitigkeit: Es gibt den Streit, ob

§ 951

BGB nur auf die

Nichtleistungskondiktion

verweist oder auch auf die

Leistungskondiktion

(so die Rspr.) - so weit okay. Aber an welcher Stelle bringe ich dann die Frage, ob hypothetisch gutgläubig hätte erworben werden können? Oder ist das nochmal ein ganz anderer Streit?

Esther

Esther

22.3.2025, 12:19:55

Ich antworte jetzt einfach mal auf meine eigene Frage 🫣 Ich würde den Streit jetzt folgendermaßen aufbauen: Anspruch gem. §

§ 951

, 812 BGB I.

Etwas erlangt

II. Durch Leistung des Anspruchstellers ⚠️

§ 951

BGB verweist nach Rspr. auch auf die

Leistungskondiktion

(wie ausführlich muss der Streit geführt werden?) -> hier aber durch Leistung des Dritten und deswegen (-) III. Auf sonstige Weise ⚠️ Anwendbarkeit der

Nichtleistungskondiktion

, obwohl eine vorrangige Leistungsbeziehung besteht? -> nach Rspr. Nein -> nach hL. ausnahmsweise Ja, wenn ein hypothetischer

gutgläubiger Erwerb

NICHT möglich gewesen wäre ...je nach Streitentscheid und Fall Prüfung beenden oder weitermachen

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 17:26:01

Hallo @[Esther](220189), wir sagen nicht, dass ein objektiver Leistungsempfänger einen Eigentumserwerb von H annehmen würde. Das würde er auch nicht. Dennoch erlangt die G das Eigentum von H, da H vorherige Eigentümerin war. Allerdings nicht durch H, da nicht ein Verhalten der H zum Eigentumserwerb führt. Darin liegt denke ich der entscheidende Unterschied. Und ja, bei dem Verweis auch auf die

Leistungskondiktion

und dem hypothetischen gutgläubigen Erwerb handelt es sich um zwei verschiedene Streits. Im vorliegenden Fall ist auf beide nicht vertieft einzugehen, da jeweils alle Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen