Einbau-Fall
4. April 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baustoffhändlerin H liefert Bauunternehmer U Baumaterial unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor Zahlung baut U dieses in das Grundstück des G ein. Mit G hat U einen Werkvertrag. U fällt in Insolvenz. Händler H verlangt nun das Geld von G.
Diesen Fall lösen 81,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einbau-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist H auch nach dem Einbau noch Eigentümer der Baumaterialien.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat einen Anspruch auf Schadensersatz für den Eigentumsverlust gegen G aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat Besitz an den Baumaterialien durch Leistung des H erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es ist ein Anspruch des H gegen G aus §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu prüfen.
Ja!
5. G hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. G hat das Eigentum auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Maßgeblich für die Frage, ob die Nichtleistungskondiktion in den Einbaufällen anwendbar ist, sind die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) und die des § 816 BGB.
Ja!
8. G hätte hier gutgläubig Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Genau, so ist das!
9. Ein Anspruch des H gegen G aus Nichtleistungskondiktion scheidet aus (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
1.11.2024, 04:43:58
Hier müsste man aber
823 BGBprüfen, der nicht gesperrt wäre, anders als in den meisten
Einbaufällen, weil gerade kein EBV vorliegt und es ablehnen, weil kein Verschulden oder? Aber wieso liegt hier kein EBV vor? Beim
Jungbullenfallnehmen wir ein EBV an, weil wir sagen, dass sie erst B
esitz an dem Bullen bekam und es danach erst verarbeitet hat und sodann ET wurde Und hier weil sie keinen B
esitz bekam, sondern direkt mit Einbau ET bekam?
simonr
14.2.2025, 20:31:53
Ganz richtig. Im
Jungbullenfallwurde der Bulle dem Bauer gestohlen (
Abhandenkommen). Somit konnte der Metzger vom Dieb schon kein Eigentum übertragen bekommen, sondern hat lediglich den B
esitz erlangt. Somit bestand zunächst zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (Übergabe des Bullen) ein EBV, da der Bauer noch Eigentümer gewesen ist. In den
Einbaufällen erlangt der Bauherr aber regelmäßig keinen eigenen B
esitz, der Werkunternehmer verbaut vielmehr die Sache direkt und eigenhändig nach
§ 946 BGB. Hier ist der Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses also der B
esitz- und Eigentumserwerbs des Bauherrn, der zeitgleich mit dem Einbau passiert und dementsprechend kein EBV begründen kann.

Tim Gottschalk
24.3.2025, 14:32:28
Hallo @[Vanilla Latte](217055), hinsichtlich der Anwendbarkeit des EBV hat @[simonr](197213) die Frage zutreffend beantwortet. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB würde gegen G auf jeden Fall scheitern, jedenfalls am Verschulden, ja. Man könnte sich aber wohl bereits davor fragen, ob die G die
Eigentumsverletzungüberhaupt zurechenbar verursacht hat, da es ja die alleinige Entscheidung des U war, fremdes Eigentum zu verbauen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
versuchterfahrlässigermord
23.1.2025, 23:38:29
An welchem Prüfungspunkt sollten die hypothetischen Überlegungen zu Paragraph
932 BGBin einem Gutachten in der Klausursituation sinnvollerweise untergebracht werden?
volenti non fit iniuria
5.2.2025, 12:19:23
Meines Erachtens prüft man die hypothetischen Überlegungen zu § 932 ff BGB unter "2. auf sonstige Weise durch
Eingriffin Zuweisungsgehalt in ein fremdes Recht". Du prüfst ja, ob die
Nichtleistungskondiktionwegen besonderer Wertungen ausgeschlossen sein könnte. Dies ist einerseits bei vorrangiger Leistung und anderseits ggf. nach §§ 932 ff BGB. Dann passen deine Überlegungen schlüssig zusammen.
Flohm
19.2.2025, 11:16:32
"Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob der Neueigentümer nach hypothetischer Betrachtungsweise auch gutgläubig und entgeltlich hätte Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1,
932 BGB). Denn: Der gutgläubige, entgeltliche Eigentumserwerb ist kondiktionsfest (arg. e § 816 Abs. 1 BGB)" Leider verstehe ich noch nicht, warum die Gutgläubigkeit hier vorliegen muss? Wieso ist nur der gutgläubige (entgeltliche) Eigentumserwerb kondiktionsfest? §816 I verlangt doch keine Gutgläubigkeit...

Tim Gottschalk
24.3.2025, 17:30:56
Hallo @[Flohm ](210957), in seinem Wortlaut verlangt § 816 Abs. 1 BGB keine Gutgläubigkeit, das stimmt. Allerdings verlangt § 816 Abs. 1 BGB, dass die Verfügung wirksam ist. Da ein Nichtberechtigter verfügt, kommt eine wirksame Verfügung (abgesehen von einer Genehmigung nach
§ 185 BGB, die würde den Fall aber sowieso insgesamt auf den Kopf stellen) daher nur nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb in Betracht, für die die Gutgläubigkeit Voraussetzung ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
MikeBizon
27.2.2025, 15:08:27
ME ist es hier vorzugswürdig entgegen der Lösung doch von einer Leistung des U an G zu sprechen. Der gesetzliche Eigentumserwerb der G schließt eine Leistung des U nicht aus, wenn seine Leistung gerade in der Herbeiführung des gesetzlichen Eigentumserwerbs (Einbau) besteht. Hier unterscheiden sich die
Einbaufällevom
Jungbullenfall, wo wirklich nur der B
esitz geleistet wurde (vgl. so auch ausdrücklich BeckOGK/Schermaier,
§ 951BGB, Rn. 26)

Tim Gottschalk
24.3.2025, 17:33:14
Hallo @[MikeBizon](218035), ich weiß nicht, ob die Aufgabe geändert wurde, seitdem du deinen Kommentar geschrieben hast, aber das ist doch genau, was die Aufgabe sagt, siehe die Erklärung in Frage 3. Oder habe ich dich falsch verstanden? Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
16.3.2025, 20:51:55
ihr habt geschrieben: “H hat im Zeitpunkt des B
esitzerwerbs durch G sein Eigentum an G verloren. Damit fehlt es an der
Vindikationslage. Zudem scheitert der Anspruch an der Gutgläubigkeit des G.” ich verstehe, dass die
Vindikationslageaufgrund der Gutglaeubigkeit des G scheitert. Warum soll die
Vindikationslageaber auch am Eigentumsverlust des H scheitern? Das ist meiner Meinung nach falsch, denn entscheidender Zeitpunkt fuer das Vorliegen der
Vindikationslageist der Zeitpunkt des schaedigenden Ereignisses. Der Zeitpunkt des schaedigenden Ereignisses ist hier der Einbau der Fenster. Davor hatte die H ja aber noch Eigentum an den Fenstern.

Tim Gottschalk
24.3.2025, 14:08:36
Hallo @[okalinkk](253888), du hast Recht, dass im Zeitpunkt des Einbaus der Fenster die H noch Eigentum hatte. In diesem Zeitpunkt hatte G aber noch keinen B
esitz. G erwirbt den B
esitz erst mit dem Einbau, also zeitlich mit dem Verlust des Eigentums durch H. Es lag zu keiner Zeit sowohl B
esitz der G als auch Eigentum der H vor, weswegen eine
Vindikationslageinsgesamt nicht gegen war. Anders würde es gegenüber U aussehen, dieser war B
esitzer während H Eigentümerin war. Gegen U soll ein Anspruch aber nicht geprüft werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
24.3.2025, 14:35:17
Verstehe! Vielen Dank für die Antwort🙏🏻@[Tim Gottschalk](287974)

Esther
22.3.2025, 11:18:36
Vielleicht eine dumme Frage, aber hätte H einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen U?

Tim Gottschalk
24.3.2025, 14:44:56
Hallo @[Esther](220189), dumme Fragen gibt es nicht. Im Ergebnis dürfte ein Anspruch aus § 823 I BGB gegen U bestehen, auch wenn der in der Praxis wenig relevant sein dürfte, da ein
Schadensersatzanspruch auch bereits aus dem Vertragsverhältnis zwischen U und H bestehen dürfte. Der Anspruch aus § 823 I BGB ist auch nicht durch das EBV gesperrt, da der U durch das Vertragsverhältnis wohl ein
Recht zum Besitzhatte. Diese Ansprüche waren im Fall aber nicht zu prüfen, da U insolvent ist und ein Anspruch damit wertlos wäre. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Esther
22.3.2025, 11:56:29
Wieso stellt es sich aus der Sicht eines objektiven Leistungsempfängers so dar, dass G B
esitz von U erlangt aber Eigentum von H? Ein objektiver Leistungsempfänger, der nichts von der Existenz des H weiß und deswegen davon ausgeht, dass ihm der B
esitz durch U verschafft wurde, geht doch dann auch davon aus, dass ihm Eigentum von U verschafft wurde? Und dann noch einmal zum Verständnis bzgl. der Streitigkeit: Es gibt den Streit, ob
§ 951BGB nur auf die
Nichtleistungskondiktionverweist oder auch auf die
Leistungskondiktion(so die Rspr.) - so weit okay. Aber an welcher Stelle bringe ich dann die Frage, ob hypothetisch gutgläubig hätte erworben werden können? Oder ist das nochmal ein ganz anderer Streit?

Esther
22.3.2025, 12:19:55
Ich antworte jetzt einfach mal auf meine eigene Frage 🫣 Ich würde den Streit jetzt folgendermaßen aufbauen: Anspruch gem. §
§ 951, 812 BGB I.
Etwas erlangtII. Durch Leistung des Anspruchstellers ⚠️
§ 951BGB verweist nach Rspr. auch auf die
Leistungskondiktion(wie ausführlich muss der Streit geführt werden?) -> hier aber durch Leistung des Dritten und deswegen (-) III. Auf sonstige Weise ⚠️ Anwendbarkeit der
Nichtleistungskondiktion, obwohl eine vorrangige Leistungsbeziehung besteht? -> nach Rspr. Nein -> nach hL. ausnahmsweise Ja, wenn ein hypothetischer
gutgläubiger ErwerbNICHT möglich gewesen wäre ...je nach Streitentscheid und Fall Prüfung beenden oder weitermachen

Tim Gottschalk
24.3.2025, 17:26:01
Hallo @[Esther](220189), wir sagen nicht, dass ein objektiver Leistungsempfänger einen Eigentumserwerb von H annehmen würde. Das würde er auch nicht. Dennoch erlangt die G das Eigentum von H, da H vorherige Eigentümerin war. Allerdings nicht durch H, da nicht ein Verhalten der H zum Eigentumserwerb führt. Darin liegt denke ich der entscheidende Unterschied. Und ja, bei dem Verweis auch auf die
Leistungskondiktionund dem hypothetischen gutgläubigen Erwerb handelt es sich um zwei verschiedene Streits. Im vorliegenden Fall ist auf beide nicht vertieft einzugehen, da jeweils alle Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team