Einbau-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baustoffhändlerin H liefert Bauunternehmer U Baumaterial unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor Zahlung baut U dieses in das Grundstück des G ein. Mit G hat U einen Werkvertrag. U fällt in Insolvenz. Händler H verlangt nun das Geld von G.
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Einordnung des Falls
Einbau-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist H auch nach dem Einbau noch Eigentümer der Baumaterialien.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat einen Anspruch auf Schadensersatz für den Eigentumsverlust gegen G aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV, §§ 990 Abs. 1 S. 1, 989 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat Besitz an den Baumaterialien durch Leistung des H erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es ist ein Anspruch des H gegen G aus §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu prüfen.
Ja!
5. G hat etwas erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. G hat das Eigentum auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Maßgeblich für die Frage, ob die Nichtleistungskondiktion in den Einbaufällen anwendbar ist, sind die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) und die des § 816 BGB.
Ja!
8. G hätte hier gutgläubig Eigentum erwerben können (§§ 929 S. 1, 932 BGB).
Genau, so ist das!
9. Ein Anspruch des H gegen G aus Nichtleistungskondiktion scheidet aus (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
17.8.2024, 14:55:14
Hier würde ich am Ende noch - einfach wegen der starken Ähnlichkeit zum Jungbullenfall - auf den zentralen Unterschied zwischen Jung- und Einbaufall eingehen (der zwar angesprochen wird, aber mMn nicht explizit genug) als einfacher Klausurhinweis oder Vertiefungshinweis: Im Einbaufall erwirbt G das Eigentum an den Baumaterialien kraft Gesetzes (§ 946 BGB) durch Verbindung der Materialien mit seinem Grundstück und H verliert dadurch sein Eigentum. H hat zwar einen Bereicherungsanspruch nach §§ 951, 812 BGB dem Grunde nach, doch scheitert dieser daran, dass G nach § 816 BGB hätte gutgläubig Eigentum erwerben können. Somit wird der Anspruch ausgeschlossen. Im Jungbullenfall erwirbt B das Eigentum kraft Verarbeitung zu Würstchen (§ 950 BGB), aber da die Bullen gestohlen waren, greift § 935 BGB, der den gutgläubigen Erwerb ausschließt. § 935 BGB wirkt auch auf den Rechtsfortwirkungsanspruch gewissermaßen fort. Landwirt K behält seinen Anspruch auf Wertersatz, weil das Eigentum ursprünglich abhandengekommen war und B nicht gutgläubig hätte erwerben können. Danke, dass man die Probleme gezielt wiederholen kann!