+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verspricht Tochter T, ihr etwas zu schenken. V hat eine Vollmacht für das Wertpapierdepot des S. V überträgt einige Inhaberanteilsscheine aus dem Depot des S an T. Aus der Depotmitteilung ergibt sich, dass die Inhaberanteilsscheine aus dem Depot des S stammen, was T nicht liest.
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Einordnung des Falls
Wertpapierdepotfall des BGH
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat Eigentum an den Wertpapieren "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Die Eigentumsübertragung erfolgt bei Inhaberanteilsscheinen nach den Regeln der §§ 929ff. BGB. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. S war mit der Übertragung einverstanden, und zur Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) genügt die Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB), was mit der Übertragung auf das Wertpapierdepot der T geschah.
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2. T hat die Wertpapiere durch Leistung des V erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Eine allgemeine (Schenkungs-)Erklärung des V genügt nicht für eine zurechenbare Leistung. Auch wenn T die Depotmitteilung nicht gelesen hat, so ist diese dennoch für den
Empfängerhorizont relevant. Nach dieser durfte T nicht von einer Leistung des V ausgehen. Vielmehr hat sie die Wertpapiere in sonstiger Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
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