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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P möchte die Geisel G befreien. Sie wird jedoch vom Entführer E als Schutzschild verwendet, um seine Flucht zu ermöglichen. P sieht keine andere Möglichkeit außer eines tödlichen Schusses, um E zu stoppen und G zu retten.

Einordnung des Falls

Finaler Rettungsschuss 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Der tödliche Schuss des P auf E betrifft die biologisch-physische Existenz des E. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.

2. Der Schuss stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des E dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist jede rechtliche oder faktische staatliche Maßnahme, die den Tod eines Menschen bewirkt. Sobald P den E erschießt, stirbt dieser. Dies stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des E dar.

3. Der Todesschuss ist gerechtfertigt.

Ja, in der Tat!

Der polizeiliche Todesschuss darf nur als äußerstes und letztes Mittel zur Rettung der Geisel aus unmittelbar drohender Lebensgefahr abgegeben werden. Zudem muss der Geiselnehmer die Chance gehabt haben, den tödlichen Schuss durch Freilassung der Geisel abzuwenden. P sieht keine andere Möglichkeit außer des tödlichen Schusses, um die Geiselnahme zu stoppen. Nur dadurch hat P die Möglichkeit, G zu retten. Somit ist der Schuss zulässig und der Eingriff in das Leben des E gerechtfertigt.

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ri

ri

18.7.2021, 01:22:45

Das wäre strafrechtlich gesehen Nothilfe nach 32 StGB (dort keine Abwägung von RG wie etwa bei 34 StGB nötig). Warum muss dem Geiselnehmer eine Möglichkeit zur Befreiung eingeräumt werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 11:08:16

Vielen Dank für die Rückfrage, Ri. Bei dem Einsatz von Schusswaffen ist auch im Strafrecht unter dem Punkt der Erforderlichkeit zu prüfen, ob es gleich geeignete und mildere Mittel gibt, die zur Anwendung gelangen. Hierzu zählt in der Regel die Androhung des Schusswaffeneinsatzes bzw. ein Warnschuss. Gibt der Geiselnehmer daraufhin die Geisel bereits frei, so bedarf es keines Schusses mehr und die Nothilfehandlung wäre nicht erforderlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed

Larzed

3.8.2022, 01:46:50

Im vorherigen Segment war ein ähnlich gelagerten Fall. Dort wurde der finale Rettungsschuss als Eingriff abgelehnt, weil er ein

Realakt

sei. Das verwirrt mich ein bisschen.

Larzed

Larzed

3.8.2022, 01:53:14

Das Lernen ist ein ständiger Kampf gegen das Vergessen. Natürlich sollte im letzten Segment nur klargestellt werden, dass durch den

realakt

kein unmittelbarer Eingriff vorliegt, was nicht dem Vorliegen eines Eingriffs letztlich entgegenstehen muss. Sry aber der Unsinn von mir kann weg. 🤦‍♂️

JURAFU

jurafuchsles

29.8.2022, 12:42:41

Ihr schreibt hier immer der sachliche Schutzbereich ist unstrittig eröffnet bei einem Lebenden. Aber der E ist ja tot (durch den Eingriff des P). Von welchem Zeitpunkt geht man aus, wenn es um den Schutzbereich geht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.9.2022, 10:34:03

Hallo jurafuchsles, zum Zeitpunkt des Schusses war E ja noch am Leben. Also es kommt immer auf den Zeitpunkt des Eingriffs an. Der Schuss stellt ja den Eingriff dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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