Finaler Rettungsschuss 1
17. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (16.310 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P möchte die Geisel G befreien. Sie wird jedoch vom Entführer E als Schutzschild verwendet, um seine Flucht zu ermöglichen. P sieht keine andere Möglichkeit außer eines tödlichen Schusses, um E zu stoppen und G zu retten.
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Einordnung des Falls
Finaler Rettungsschuss 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schuss stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des E dar.
Genau, so ist das!
3. Der Todesschuss ist gerechtfertigt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
18.7.2021, 01:22:45
Das wäre strafrechtlich gesehen Nothilfe nach 32 StGB (dort keine Abwägung von RG wie etwa bei
34 StGBnötig). Warum muss dem Geiselnehmer eine Möglichkeit zur Befreiung eingeräumt werden?

Lukas_Mengestu
13.12.2021, 11:08:16
Vielen Dank für die Rückfrage, Ri. Bei dem Einsatz von Schusswaffen ist auch im Strafrecht unter dem Punkt der
Erforderlichkeitzu prüfen, ob es gleich geeignete und mildere Mittel gibt, die zur Anwendung gelangen. Hierzu zählt in der Regel die An
drohungdes Schusswaffeneinsatzes bzw. ein Warnschuss. Gibt der Geiselnehmer daraufhin die Geisel bereits frei, so bedarf es keines Schusses mehr und die Nothilfehandlung wäre nicht erforderlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed
3.8.2022, 01:46:50
Im vorherigen Segment war ein ähnlich gelagerten Fall. Dort wurde der finale Rettungsschuss als Eingriff abgelehnt, weil er ein
Realaktsei. Das verwirrt mich ein bisschen.

Larzed
3.8.2022, 01:53:14
Das Lernen ist ein ständiger Kampf gegen das Vergessen. Natürlich sollte im letzten Segment nur klargestellt werden, dass durch den
realaktkein un
mittelbarer Eingriffvorliegt, was nicht dem Vorliegen eines Eingriffs letztlich entgegenstehen muss. Sry aber der Unsinn von mir kann weg. 🤦♂️
jurafuchsles
29.8.2022, 12:42:41
Ihr schreibt hier immer der sachliche Schutzbereich ist unstrittig eröffnet bei einem Lebenden. Aber der E ist ja tot (durch den Eingriff des P). Von welchem Zeitpunkt geht man aus, wenn es um den Schutzbereich geht?

Nora Mommsen
1.9.2022, 10:34:03
Hallo jurafuchsles, zum Zeitpunkt des Schusses war E ja noch am Leben. Also es kommt immer auf den Zeitpunkt des Eingriffs an. Der Schuss stellt ja den Eingriff dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sassun
17.9.2024, 16:06:11
Wie sähe dieser Fall im Gutachtenaufbau aus? Korrigiert gerne meinen Vorschlag: I. Schutzbereich 1. Persönlich [+] 2. Sachlich - Biologisch-physische Existenz, Tod des E [+] II. Eingriff 1. Klassisch [-], faktische und nicht rechtsförmliche Wirkung 2. Modern [+], insb. Intensität III. Rechtfertigung 1. Grundrechtsschranken Art. 2 II 3 GG a) Gesetzesvorbehalt Wegen Wesentlichkeitslehre nur Parlamentsgesetze, zB POR-Generalklausel (in Hessen § 11 HSOG) b)
Verfassungsimmanente Schrankenggf. Grundrechte der Geisel G und Schutzpflicht anzusprechen 2. Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeit, Todesschuss äußerstes und letztes Mittel
Leo Lee
21.9.2024, 05:40:14
Hallo Sassun, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Grundsätzlich ist deinem Schema nichts auszusetzen, es ist insofern top! Beachte nur, dass du vor dem Punkt "Grundrechtsschranken" noch den Punkt "Einschränkbarkeit" prüfst. Hier würdest du kurz feststellen, ob ein einfacher/qualifizierter oder kein Gesetzesvorbehalt besteht :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
HanDerenoglu
4.12.2024, 16:28:44
Die POR Generalklausel ist doch aber kein Parlamentsgesetz des Bundes - oder zählen zu den Parlamentsgesetzen auch solche der Länder?
Paul Hendewerk
12.3.2025, 16:49:26
@[Sassun](247789) Ang
esichts der Eingriffsschwere des finalen Rettungsschusses genügt die polizeirechtliche Generalklausel als
Ermächtigungsgrundlagedem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Deswegen haben die Landesgesetzgeber spezielle Befugnisnormen für den finalen Rettungsschuss geschaffen (s. z. B. §§ 60 ff. HSOG). Wahrscheinlich wäre die Heranziehung der polizeirechtlichen Generalklausel unter diesem G
esichtspunkt sogar als schwerer Fehler zu betrachten.