Finaler Rettungsschuss 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P möchte die Geisel G befreien. Sie wird jedoch vom Entführer E als Schutzschild verwendet, um seine Flucht zu ermöglichen. P sieht keine andere Möglichkeit außer eines tödlichen Schusses, um E zu stoppen und G zu retten.

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Einordnung des Falls

Finaler Rettungsschuss 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Der tödliche Schuss des P auf E betrifft die biologisch-physische Existenz des E. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.
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2. Der Schuss stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des E dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist jede rechtliche oder faktische staatliche Maßnahme, die den Tod eines Menschen bewirkt. Sobald P den E erschießt, stirbt dieser. Dies stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des E dar.

3. Der Todesschuss ist gerechtfertigt.

Ja, in der Tat!

Der polizeiliche Todesschuss darf nur als äußerstes und letztes Mittel zur Rettung der Geisel aus unmittelbar drohender Lebensgefahr abgegeben werden. Zudem muss der Geiselnehmer die Chance gehabt haben, den tödlichen Schuss durch Freilassung der Geisel abzuwenden. P sieht keine andere Möglichkeit außer des tödlichen Schusses, um die Geiselnahme zu stoppen. Nur dadurch hat P die Möglichkeit, G zu retten. Somit ist der Schuss zulässig und der Eingriff in das Leben des E gerechtfertigt.
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