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Politische Parteien
Anspruch auf Chancengleichheit (Wahl-O-Mat verfassungswidrig)
Anspruch auf Chancengleichheit (Wahl-O-Mat verfassungswidrig)
12. Juli 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Wahl-O-Mat dient als Entscheidungshilfe für die anstehende Europawahl, indem er Antworten zu politischen Thesen auswertet. Dessen Mechanismus setzt voraus, dass Nutzer selbst maximal 8 (von 41) Parteien auswählen, mit denen sie ihre politischen Ansichten abgleichen wollen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anspruch auf Chancengleichheit (Wahl-O-Mat verfassungswidrig)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die neu gegründete V-Partei will sich noch vor der Europawahl dagegen wehren. Statthafte Antragsart ist die einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Genau, so ist das!
2. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PartG.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet ein Recht der Parteien auf Chancengleichheit.
Ja!
4. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BPB), eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist als Betreiberin des Wahl-O-Mat an die Grundrechte sowie an Art. 21 GG gebunden.
Genau, so ist das!
5. Der Anzeigemechanismus des Wahl-O-Mats beeinträchtigt das Recht der V-Partei auf Chancengleichheit, da er von vornherein kleinere und unbekanntere Parteien faktisch benachteiligt.
Ja, in der Tat!
6. Die BPB kann sich im Rahmen der Rechtfertigung auf die sog. abgestufte Chancengleichheit berufen.
Nein!
7. Die Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist gerechtfertigt, da die Nutzer sich nur „spielerisch“ informieren sollen und gerade nicht zu einer Entscheidung gezwungen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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