Anspruch auf Chancengleichheit (Wahl-O-Mat verfassungswidrig)


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Der Wahl-O-Mat dient als Entscheidungshilfe für die anstehende Europawahl, indem er Antworten zu politischen Thesen auswertet. Dessen Mechanismus setzt voraus, dass Nutzer selbst maximal 8 (von 41) Parteien auswählen, mit denen sie ihre politischen Ansichten abgleichen wollen.

Einordnung des Falls

Anspruch auf Chancengleichheit (Wahl-O-Mat verfassungswidrig)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die neu gegründete V-Partei will sich noch vor der Europawahl dagegen wehren. Statthafte Antragsart ist die einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).

Genau, so ist das!

Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren (§§ 88, 122 VwGO).Die V-Partei begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, da die Europawahl kurz bevorsteht. Nach § 123 Abs. 5 VwGO haben die Verfahren in §§ 80, 80a VwGO Vorrang vor der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO). Die V-Partei wehrt sich jedoch nicht gegen einen belastenden Verwaltungsakt, sondern möchte der Antragsgegnerin untersagen, den Wahl-O-Mat in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Damit begehrt sie eine Erweiterung ihrer Rechtsposition, sodass ein Antrag auf einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) statthaft ist.

2. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PartG.

Nein, das trifft nicht zu!

Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Der Anordnungsanspruch ist der zu regelnde materielle Anspruch des Antragstellers, während sich der Anordnungsgrund aus der besonderen Dringlichkeit des Begehrens ergibt.Aus § 5 Abs. 1 PartG ergibt sich jedoch kein Anspruch der V-Partei, weil der Wahl-O-Mat den Parteien keine öffentliche Leistung (wie z.B. die Vergabe von Sendezeiten) gewährt. Es handelt sich vielmehr um ein interaktives Informationsangebot, das nicht an die Parteien, sondern an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Augsberg, in: Kersten/Rixen, PartG, 1.A. 2009, § 5 RdNr. 24).

3. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet ein Recht der Parteien auf Chancengleichheit.

Ja!

Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) beruht insbesondere auf der Entscheidung des Grundgesetzes für die parlamentarische Demokratie und dem damit einhergehenden Mehrparteiensystem. Geschützt wird die Chancengleichheit nicht nur bei Wahlvorbereitung, Werbung oder Parteienfinanzierung, sondern hinsichtlich der Parteitätigkeit schlechthin (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 85.A. 2018, Art. 21 RdNr. 297).Ein korrespondierender Anspruch auf Gleichbehandlung ist zur Erfüllung der Aufgabe der Parteien, an der politischen Meinungsbildung mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG), erforderlich.

4. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BPB), eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist als Betreiberin des Wahl-O-Mat an die Grundrechte sowie an Art. 21 GG gebunden.

Genau, so ist das!

Die BPB ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Erlass über die Bundeszentrale für politische Bildung) und somit unmittelbar an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG).VG Köln: Die BPB erfülle mit dem Wahl-O-Mat ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag aus Art. 65 GG, der ihr grundsätzlich auch erlaube, wertende Unterscheidungen zu treffen. Insbesondere vor Wahlen habe die BPB aber das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen in besonderer Weise zu beachten.

5. Der Anzeigemechanismus des Wahl-O-Mats beeinträchtigt das Recht der V-Partei auf Chancengleichheit, da er von vornherein kleinere und unbekanntere Parteien faktisch benachteiligt.

Ja, in der Tat!

VG Köln: Die Beschränkung der Auswertung auf acht Parteien verletze die V-Partei jedenfalls mittelbar in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Wähler, die mit dem Parteispektrum nur wenig vertraut sind, würden sich eher mit den ihnen bereits bekannten Parteien vergleichen. Im Übrigen werden die bereits im Europäischen Parlament vertretenen Parteien – wie auch auf dem amtlichen Stimmzettel – zuerst angezeigt, wodurch ein Rückgriff der Nutzer auf etablierte Parteien ebenfalls wahrscheinlicher ist.

6. Die BPB kann sich im Rahmen der Rechtfertigung auf die sog. abgestufte Chancengleichheit berufen.

Nein!

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine formale Gleichbehandlung der Parteien. § 5 Abs. 1 S. 2 PartG normiert aber für den Fall, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Leistungen gewährt, eine zulässige Abweichung von diesem Grundsatz in Form der sog. abgestuften Chancengleichheit. Das bedeutet, dass der Umfang staatlicher Gewährung je nach Bedeutung der Parteien abgestuft werden kann (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 85.A. 2018, Art. 21 RdNr. 309), z.B. bei der Vergabe von Sendezeiten für Wahlwerbung.Der Wahl-O-Mat gewährt aber bereits keine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, sodass hier keine Abstufung stattfinden darf.

7. Die Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist gerechtfertigt, da die Nutzer sich nur „spielerisch“ informieren sollen und gerade nicht zu einer Entscheidung gezwungen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Beeinträchtigungen der Chancengleichheit bedürfen besonderer zwingender Gründe (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15.A. 2018, Art. 21 RdNr. 64).VG Köln: Wenn der Wahl-O-Mat „als Medium gedacht ist, welches dem Nutzer zu einer Auseinandersetzung mit den Inhalten der zur Wahl stehenden Parteien und damit zu einer bewussten Entscheidung bei der Wahl verhelfen soll, erscheint die Beschränkung auf bis zu acht Parteien geradezu zweckwidrig“. Zwingende Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können, bestünden nicht. Entscheidend ist, dass der Nutzer „die Vorauswahl treffen muss, bevor er die Übereinstimmungsquoten überhaupt kennt“.

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