Übungsfall Krankheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Klempnerin K ist seit drei Jahren bei Handwerksmeister H beschäftigt. Eines Tages rutscht sie beim Spazierengehen aus und bricht sich das Bein. Auf absehbare Zeit ist sie deshalb arbeitsunfähig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übungsfall Krankheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt, entfällt im Grundsatz sein Anspruch auf Vergütung (§ 326 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. An die Stelle der Vergütung kann aber ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung treten (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Ja!
3. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung besteht unabhängig von der Behandlungsdauer.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für K macht es keinen Unterschied, ob ihr Arbeitgeber oder die Krankenversicherung zahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Genügt es, wenn K ihre Arbeitsunfähigkeit mündlich mitteilt?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jeci
14.2.2024, 21:45:08
Hallo liebes Jurafuchs Team, könntet ihr hier noch einmal ergänzen, ob es sich um 70 % vom Brutto- oder Nettogehalt handelt?
Skra8
21.2.2024, 21:53:54
Hi @[jeci ](216608), irgendwann habe darüber auch mal nachgedacht bzw. mir die gleiche Frage gestellt. Schau mal hierzu in § 47 Abs. 1 SGB V Es geht um 70 % des "Regelentgelts"; sprich weder noch, sondern es muss ermittelt werden. Gruß
Lukas_Mengestu
6.3.2024, 12:09:57
Hallo ihr beiden, in der Tat spricht das Gesetz in § 47 Abs. 1 SGB V zunächst von dem "Regelentgelt". Grundsätzlich ist damit das Bruttoarbeitsentgelt bzw. Bruttoarbeitseinkommen gemeint. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass das zu berücksichtigene Regelentgelt gedeckelt ist, d.h. das Einkommen wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung zugrunde gelegt. Denn nur dafür wurden ja auch Beiträge abgeführt. Eine weitere Grenze ergibt sich aus § 47 Abs. 1 S. 2 SGB V. Danach gilt ein Lohnabstandsgebot, d.h. das Bruttokrankengeld darf maximal 90% des Nettoeinkommens betragen. Krankengeld ist zudem zwar steuerfrei, allerdings werden vom Brutto-Krankengeld bei Pflichtversicherten noch Beiträge in die Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Aber keine Sorge, so genau müsst ihr das zumindest für das Grundstudium und Examen nicht beherrschen. Zentraler Merkposten: Im Ergebnis liegt das Netto-Krankengeld in jedem Fall unter der vom Arbeitgeber gezahlten Entgeltfortzahlung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team