Übungsfall Krankheit
17. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Klempnerin K ist seit drei Jahren bei Handwerksmeister H beschäftigt. Eines Tages rutscht sie beim Spazierengehen aus und bricht sich das Bein. Auf absehbare Zeit ist sie deshalb arbeitsunfähig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übungsfall Krankheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt, entfällt im Grundsatz sein Anspruch auf Vergütung (§ 326 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. An die Stelle der Vergütung kann aber ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung treten (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Ja!
3. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung besteht unabhängig von der Behandlungsdauer.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für K macht es keinen Unterschied, ob ihr Arbeitgeber oder die Krankenversicherung zahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Genügt es, wenn K ihre Arbeitsunfähigkeit mündlich mitteilt?
Nein!
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