Übungsfall Krankheit

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Klempnerin K ist seit drei Jahren bei Handwerksmeister H beschäftigt. Eines Tages rutscht sie beim Spazierengehen aus und bricht sich das Bein. Auf absehbare Zeit ist sie deshalb arbeitsunfähig.

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Einordnung des Falls

Übungsfall Krankheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt, entfällt im Grundsatz sein Anspruch auf Vergütung (§ 326 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Im Grundsatz gilt: „Ohne Arbeit, kein Lohn!“ Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht, so entfällt auch die Pflicht des Arbeitgebers, ihn zu vergüten (§ 326 Abs. 1 BGB).Dieser Grundsatz wird allerdings an verschiedenen Stellen durchbrochen, zB bei Urlaub oder wenn der Grund für die fehlende Arbeitsleistung in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt (§ 615 BGB).
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2. An die Stelle der Vergütung kann aber ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung treten (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Ja!

Ist der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an seiner Arbeit gehindert, so kann er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Dieser setzt voraus: (1) der Arbeitnehmer muss zum berechtigten Personenkreis gehören (§ 1 Abs. 2 EFZG), (2) die vierwöchige Wartezeit erfüllt haben (§ 3 Abs. 3 EFZG), (3) die Arbeitsunfähigkeit muss auf der Krankheit beruhen, (4) Ursache der Arbeitsverhinderung sein und darf (5) nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein.Als Arbeititnehmerin gehört K zum berechtigten Personenkreis. Sie ist länger als vier Wochen bei H beschäftigt und Grund ihrer Arbeitsverhinderung ist ihre Verletzung, die sie sich unverschuldet zugezogen hat.

3. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung besteht unabhängig von der Behandlungsdauer.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Arbeitgeber ist lediglich in den ersten sechs Wochen verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, so tritt an die Stelle des Arbeitgers die Krankenversicherung. Diese zahlt dann bis zu 78 Wochen Krankengeld zahlen.Dauert Ks Arbeitsunfähigkeit also länger als sechs Wochen an, so wird H von seiner Verpflichtung den Lohn fortzuzahlen, befreit.

4. Für K macht es keinen Unterschied, ob ihr Arbeitgeber oder die Krankenversicherung zahlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Arbeitgeber ist verpflichtet 100% der regulären Vergütung fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 EFZG). Dagegen Ist das Krankengeld auf 70% der regulären Arbeitsvergütung gedeckelt.Dauert Ks Arbeitsunfähigkeit also länger an, so muss sie deutliche Gehaltseinbußen in Kauf nehmen.

5. Genügt es, wenn K ihre Arbeitsunfähigkeit mündlich mitteilt?

Nein!

Der Arbeitnehmer ist nicht nur verpflichtet seine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Vielmehr besteht auch die gesetzliche Verpflichtung bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einzureichen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG).Legt K nicht spätestens am vierten Tag die notwendige Bescheinigung vor, so kann H die Fortzahlung der Vergütung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Ab dem 1.1.2023 wird die Bescheinigung vom Arzt direkt an die Arbeitgeber elektronisch versendet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jeci

jeci

14.2.2024, 21:45:08

Hallo liebes Jurafuchs Team, könntet ihr hier noch einmal ergänzen, ob es sich um 70 % vom Brutto- oder Nettogehalt handelt?

Skra8

Skra8

21.2.2024, 21:53:54

Hi @[jeci ](216608), irgendwann habe darüber auch mal nachgedacht bzw. mir die gleiche Frage gestellt. Schau mal hierzu in § 47 Abs. 1 SGB V Es geht um 70 % des "Regelentgelts"; sprich weder noch, sondern es muss ermittelt werden. Gruß

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.3.2024, 12:09:57

Hallo ihr beiden, in der Tat spricht das Gesetz in § 47 Abs. 1 SGB V zunächst von dem "Regelentgelt". Grundsätzlich ist damit das Bruttoarbeitsentgelt bzw. Bruttoarbeitseinkommen gemeint. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass das zu berücksichtigene Regelentgelt gedeckelt ist, d.h. das Einkommen wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung zugrunde gelegt. Denn nur dafür wurden ja auch Beiträge abgeführt. Eine weitere Grenze ergibt sich aus § 47 Abs. 1 S. 2 SGB V. Danach gilt ein Lohnabstandsgebot, d.h. das Bruttokrankengeld darf maximal 90% des Nettoeinkommens betragen. Krankengeld ist zudem zwar steuerfrei, allerdings werden vom Brutto-Krankengeld bei Pflichtversicherten noch Beiträge in die Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Aber keine Sorge, so genau müsst ihr das zumindest für das Grundstudium und Examen nicht beherrschen. Zentraler Merkposten: Im Ergebnis liegt das Netto-Krankengeld in jedem Fall unter der vom Arbeitgeber gezahlten Entgeltfortzahlung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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