Übungsfall Krankheit
13. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (14.149 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Klempnerin K ist seit drei Jahren bei Handwerksmeister H beschäftigt. Eines Tages rutscht sie beim Spazierengehen aus und bricht sich das Bein. Auf absehbare Zeit ist sie deshalb arbeitsunfähig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übungsfall Krankheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt, entfällt im Grundsatz sein Anspruch auf Vergütung (§ 326 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. An die Stelle der Vergütung kann aber ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung treten (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Ja!
3. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung besteht unabhängig von der Behandlungsdauer.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für K macht es keinen Unterschied, ob ihr Arbeitgeber oder die Krankenversicherung zahlt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Genügt es, wenn K ihre Arbeitsunfähigkeit mündlich mitteilt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jeci
14.2.2024, 21:45:08
Hallo liebes Jurafuchs Team, könntet ihr hier noch einmal ergänzen, ob es sich um 70 % vom Brutto- oder Nettogehalt handelt?

Skra8
21.2.2024, 21:53:54
Hi @[jeci ](216608), irgendwann habe darüber auch mal nachgedacht bzw. mir die gleiche Frage gestellt. Schau mal hierzu in § 47 Abs. 1 SGB V Es geht um 70 % des "Regelentgelts"; sprich weder noch, sondern es muss ermittelt werden. Gruß

Lukas_Mengestu
6.3.2024, 12:09:57
Hallo ihr beiden, in der Tat spricht das Gesetz in § 47 Abs. 1 SGB V zunächst von dem "Regelentgelt". Grundsätzlich ist damit das Bruttoarbeitsentgelt bzw. Bruttoarbeitseinkommen gemeint. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass das zu berücksichtigene Regelentgelt gedeckelt ist, d.h. das Einkommen wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Berechnung zugrunde gelegt. Denn nur dafür wurden ja auch Beiträge abgeführt. Eine weitere Grenze ergibt sich aus § 47 Abs. 1 S. 2 SGB V. Danach gilt ein Lohnabstandsgebot, d.h. das Bruttokrankengeld darf maximal 90% des Nettoeinkommens betragen. Krankengeld ist zudem zwar steuerfrei, allerdings werden vom Brutto-Krankengeld bei Pflichtversicherten noch Beiträge in die Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Aber keine Sorge, so genau müsst ihr das zumindest für das Grundstudium und Examen nicht beherrschen. Zentraler Merkposten: Im Ergebnis liegt das Netto-Krankengeld in jedem Fall unter der vom Arbeitgeber gezahlten Entgeltfortzahlung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lindasey
27.5.2025, 18:03:38
Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Krankenversicherung zahlt bis zu 78 und nicht bis zu 72 Wochen das Krankengeld.

Linne Hempel
28.5.2025, 15:02:56
Hallo Lindasey, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße,
Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

Sebastian Schmitt
16.6.2025, 11:35:41
Hallo @[Lindasey](292087), das ist keineswegs ein Fehler. Wir sagen nämlich, dass Krankengeld "bis zu WEITEREN 72 Wochen" gezahlt wird. Das ist vollkommen richtig, weil die in den 6 Wochen zuvor geleistete Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 I EFZG) das Krankengeld nach § 49 I SGB V ruhen lässt. Das wiederum verkürzt in der Praxis den Bezug von Krankengeld nach § 48 III 1 SGB V und führt eben dazu, dass es bei Entgeltfortzahlung (anschließend) oft nur für maximal 72 Wochen gezahlt wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team