Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensüberschreitung (Fall 3: Verstoß gegen Art. 3 GG; Kein Recht im Unrecht)
Ermessensüberschreitung (Fall 3: Verstoß gegen Art. 3 GG; Kein Recht im Unrecht)
4. April 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (16.970 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümerin eines Wohnhauses, welches dem öffentlichen Baurecht widerspricht. In demselben Baugebiet gibt es eine Vielzahl solcher Häuser. Behörde B ist über den Zustand im Baugebiet erzürnt. Um ein Exempel zu statuieren, erteilt B gegenüber A eine formell rechtmäßige Abrissverfügung. A hält das für „unfair“.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ermessensüberschreitung (Fall 3: Verstoß gegen Art. 3 GG; Kein Recht im Unrecht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Erlass einer Abrissverfügung richtet sich nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Wohnhaus entspricht nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage liegt vor.
Ja, in der Tat!
3. Die Anordnung einer Abrissverfügung liegt außerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens der Ermächtigungsgrundlage.
Nein!
4. Die Anordnung der Abrissverfügung gegenüber A verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und ist deswegen rechtswidrig.
Genau, so ist das!
5. Der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, kann im Rahmen der Kontrolle auf Ermessensfehler von vornherein nicht berücksichtigt werden, da es keine "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt.
Nein!
6. Das Statuieren eines Exempels an A erzeugt eine Abschreckwirkung und ist daher ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
28.8.2022, 01:29:24
Ich finde, man könnte auf diesen -durchaus umstr. (s. die Nachweise bei Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 218 [Fn. 581])- Grundsatz noch näher eingehen. Das wesentliche Argument gegen eine "
Gleichbehandlung im Unrecht" scheint mir rechtslogischer Natur zu sein: Die Rechtsordnung (RO) kann sich nicht zu sich selbst in Widerspruch setzen, indem sie eine Behandlung gewährt, die sie gerade verhindern will (vgl. Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 81). Im Falle der Verwaltung lässt sich zusätzlich auf die in Art. 20 III GG normierte Bindung an Recht und Gesetz hinweisen (BVerwG, NJW 1970, 675, 676). Das ist jedoch unter dem G
esichtspunkt angreifbar, dass auch der allg. Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 I GG selbstredend zur obj. Rechtsordnung gehört. Was daher gegen Recht und Gesetz verstößt lässt sich also nur mit Berücksichtigung des Art. 3 I GG bestimmen. M.a.W.: Der Anwendungsbereich von Art. 3 I GG ist hier eröffnet, da offensichtlich (im Hinblick auf den
Normzweck) vergleichbare Sachverhalte (unter der entscheidenden Norm) ungleich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung kann natürlich gerechtfertigt werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ergibt dann, was die RO billigt, und was nicht. Indem behauptet wird,
Art 3 I GGkönne keinen Verstoß gegen die RO zur Folge haben, wird das gewünschte Ergebnis schon in die Prüfung hineingelesen. Das Argument der hM ist insoweit zirkelschlüssig. Zuzugeben ist, dass hier eine Kollsion ensteht (Art. 3 I GG fordert grds. eine Gleichbehandlung; das einfache Recht fordert eine [isoliert gesehen] rechtmäßige Anwendung auf den konkreten Fall). Dies ist allerdings in der Rechtfertigung zu berücksichtigen und kann eine Ungleichbehandlung daher im Einzelfall (!) legitimieren. Aber selbst wenn man der hM folgt (und Art. 3 I GG generell in solchen Konstellationen zurücktreten lässt), kann man hier trotzdem einen
Ermessensfehlerbejahen: Die
Behördekann nämlich sowohl das Haus des A abreißen, als auch die Häuser der Nachbarn. Dadurch wären Art. 3 I GG und das einfache Recht gewahrt. Auch die hM verneint insoweit nur einen "Anspruch auf Fehlerwiederholung" (so Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 61), nicht jedoch auf "Fehlerausbesserung".
asanzseg
6.4.2023, 13:06:27
@[Simon](45455) Mhhh das leuchtet mir alles total ein und ich habe mich sehr gefreut diese überaus gut strukturierte Nachricht zu lesen in der das Problem einmal umfangreicher aufgegriffen wird. Allerdings frage ich mich dann trotzdem, woraus der
Ermessensfehlerzu bejahen wäre? Der
Ermessensfehlerbehandelt ja immer nur einen konkreten Sachverhalt. In einem Fall in dem bspw. Der Nicht-Abriss von Nachbarhäusern (unabhängig von seinem Abriss) etwa wegen Drittschützenden Charakter der Vorschrift aufgrund des Nachbarschaftsschutzes
rechtswidrigist, würde es trotzdem nicht die Entscheidung zum Abriss beeinflussen. Die Entscheidung der
Behördezum Abriss ist in diesem Fall immer rechtmäßig. Es kann aber von dem A in einem weiteren Verfahren auf Abriss der anderen Gebäude geklagt werden (Feststellungsklage oder
Verpflichtungsklage), aber nicht mit der Begründung sein Haus wäre ja auch abgerissen worden, sondern mit der BEgründung das nicht-Abreisen verletze ihn in seinen Drittschützenden Vorschriften aus dem BauGB falls dies der Fall sein sollte.

Tobias Krapp
16.10.2024, 00:48:31
Hallo @[Simon](131793) und @[asanzseg](206214), danke für eure aufmerksamen Beiträge zu dem Problem hier! Was unseren Fall angeht: Die Aufgabe hier war bisher so nicht richtig gelöst. Der Grundsatz "
keine Gleichbehandlung im Unrecht" findet hier bei uns im Fall keine Anwendung, weil wir uns in der
Eingriffsverwaltung, und nicht in der
Leistungsverwaltungbefinden. Es geht hier nicht um die Frage, ob ein Bürger einen Anspruch auf eine
rechtswidrige Leistung hat, wenn sie anderen gewährt wurde, sondern um Abwehr gegen staatliche Maßnahmen. Hier gilt Art. 3 I GG ohne weiteres in der Form als Willkürverbot, das ist allgemeine Meinung. Der
Ermessensfehlerfolgt dann, @[asanzseg](206214), aus der Verletzung von Art. 3 I GG. Ich habe die Aufgabe entsprechend überarbeitet. Ich lasse diesen Thread hier trotzdem stehen, da deine hervorragenden dogmatischen Überlegungen, @[Simon](131793), sich allgemein auf den Grundsatz beziehen und als ergänzenden Hinweis sicher nicht nur @[asanzseg](206214) interessieren, genau für so einen Austausch ist unser Forum ja da! Daher vielen Dank euch beiden für eure weiterführenden Überlegungen :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

HannahML
28.10.2024, 17:41:37
Wenn ich den Verstoß von Grundrechten prüfe. Prüfe ich dann komplett, ob das Grundrecht verletzt ist also Schutzbereich,
Eingriffund Rechtfertigung?

Sebastian Schmitt
30.10.2024, 11:37:45
Hallo @[HannahML](262829), zunächst mal: "Verstoß von Grundrechten" ist eine recht unübliche Formulierung, die Du dementsprechend in Prüfungsarbeiten eher vermeiden solltest. Üblich ist aber der "Grundrechtsverstoß", der "Verstoß gegen Grundrechte" oder schlicht die "Verletzung von Grundrechten". Ich bin auch nicht ganz sicher, ob Deine Frage konkret auf diesen Fall bezogen oder allgemein gestellt ist, evtl magst Du das präzisieren. In reinen Grundrechtsklausuren, die typischerweise gerade am Anfang des Studiums auftauchen, ist es tatsächlich so, dass es gerade auf eine saubere Prüfung von Schutzbereich,
Eingriffund Rechtfertigung ankommt. In (Verwaltungsrechts-)Fällen wie diesem hier spielen die Grundrechte dagegen meist eher indirekt eine Rolle, nämlich iRd Ermessenprüfung (§ 40 VwVfG), in der das Handeln der
Behörderechtlich beurteilt wird. Die Grundrechte sind dort häufig mehr "Argumentations- und Abwägungsmaterial" und müssen oft nicht mehr so detailliert angesprochen werden werden, ausgeschlossen ist das aber nicht. Einzelheiten hängen von der konkreten Fallkonstellation ab, zB davon, wie viele Grundrechte einschlägig sind (je mehr es sind, desto kürzer muss idR die einzelne Prüfung ausfallen, um die Klausur überhaupt zum Abschluss bringen zu können). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team