Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Ermessensüberschreitung (Fall 3: Verstoß gegen Art. 3 GG; Kein Recht im Unrecht)

Ermessensüberschreitung (Fall 3: Verstoß gegen Art. 3 GG; Kein Recht im Unrecht)

4. April 2025

12 Kommentare

4,7(16.970 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Eigentümerin eines Wohnhauses, welches dem öffentlichen Baurecht widerspricht. In demselben Baugebiet gibt es eine Vielzahl solcher Häuser. Behörde B ist über den Zustand im Baugebiet erzürnt. Um ein Exempel zu statuieren, erteilt B gegenüber A eine formell rechtmäßige Abrissverfügung. A hält das für „unfair“.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Ermessensüberschreitung (Fall 3: Verstoß gegen Art. 3 GG; Kein Recht im Unrecht)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Erlass einer Abrissverfügung richtet sich nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.

Genau, so ist das!

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bedarf es für eine Abrissverfügung (= Verwaltungsakt), eine Gesetzesgrundlage. Diese findet sich in den jeweiligen Landesbauordnungen (z.B. § 82 Abs. 1 BauO NRW, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO, § 80 S. 1 BauO Bln). Trotz unterschiedlicher Formulierungsweisen, setzen die Landesnormen tatbestandlich im Grundsatz übereinstimmend voraus, dass eine bauliche Anlage im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht steht. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde eine Abrissverfügung erlassen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. As Wohnhaus entspricht nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage liegt vor.

Ja, in der Tat!

Nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht (z.B. § 82 Abs. 1 BauO NRW, § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO, § 80 S. 1 BauO Bln) setzt der Erlass einer Abrissverfügung voraus, dass bauliche Anlage im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht steht. As Wohnhaus steht im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage liegt vor.

3. Die Anordnung einer Abrissverfügung liegt außerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens der Ermächtigungsgrundlage.

Nein!

Bei der Entscheidung über die Anordnung einer Bauabrissverfügung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde „kann“ den Abriss einer baulichen Anlage anordnen. Die Entscheidung ist daher (nur) auf Ermessensfehler überprüfbar. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sieht die Anordnung der Abrissverfügung als Rechtsfolge ausdrücklich vor. Die Entscheidung der B liegt damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Ermächtigungsgrundlage. Bei der Abrissverfügung handelt es sich um einen Fall des sog. Regelermessens oder intendierten Ermessens, d.h. wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, entspricht es regelmäßig einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung, wenn der Abriss angeordnet wird. Im Bescheid müssen sich daher nur in besonderen, sich von anderen Fällen deutlich unterscheidenden Fällen längere Ausführungen zum Ermessen finden.

4. Die Anordnung der Abrissverfügung gegenüber A verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und ist deswegen rechtswidrig.

Genau, so ist das!

Ein nach § 114 S. 1 VwGO überprüfbarer Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn das Handeln der Behörde gegen Grundrechte, verstößt. Ein Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Mangels sachlichen Grunds für die Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, womit ein Ermessensfehler vorliegt und die Anordnung der Abrissverfügung rechtswidrig ist. Die Rechtsprechung stellt an das Vorliegen eines angemessenen Einschreitkonzepts regelmäßig keine hohen Anforderungen. Insbesondere muss das Konzept nicht in allen Details entwickelt sein. Ebenso wenig ist zwingend erforderlich, dass die Behörde den Baubestand im kompletten Gebiet vorher erfasst. Allerdings müssen irgendwelche Kriterien bzw. sachliche Erwägungen vorhanden sein. Zu beachten ist schließlich, dass die Behörde ihre Erwägungen hinsichtlich des Konzepts auch noch im Verfahren ergänzen kann, § 114 S. 2 VwGO.

5. Der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, kann im Rahmen der Kontrolle auf Ermessensfehler von vornherein nicht berücksichtigt werden, da es keine "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt.

Nein!

Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn das Handeln der Behörde gegen Grundrechte verstößt. Hinsichtlich des Gleichheitssgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist zu beachten, dass dieser keine Durchbrechung der Gesetzesbindung und daher auch keine gewünschte gesetzeswidrige Behandlung rechtfertigen kann. Es besteht kein Anspruch auf eine gesetzeswidrige Leistung, nur weil sie anderen zuteil wird. Es gilt der Grundsatz: keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im Rahmen der Eingriffsverwaltung gilt dieser Grundsatz der Leistungsverwaltung aber nicht, denn dort geht es für den Bürger nicht um die Gewährung von Vorteilen, sondern um den Schutz vor staatlichen Maßnahmen. Vergleichbare Fälle dürfen insoweit nicht ohne sachlichen Grund und damit willkürlich unterschiedlich behandeln werden. Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, selektiv gegen einzelne Bürger vorzugehen. Art. 3 Abs. 1 GG findet daher bei der Ermessensausübung und über § 114 S. 1 VwGO im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler Berücksichtigung.

6. Das Statuieren eines Exempels an A erzeugt eine Abschreckwirkung und ist daher ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG fordert in seiner Ausprägung als Willkürverbot, dass vergleichbare Fälle nicht ohne sachlichen Grund und damit willkürlich unterschiedlich behandelt werden. In einem Gebiet, in dem sich Schwarzbauten häufen, darf die Behörde nicht willkürlich einen Bauherrn herausgreifen, sondern muss Zeit, Art und Maß der Maßnahmen so bestimmen, dass dem Einschreiten ein der jeweiligen Sachlage angemessenes Konzept zugrunde liegt. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich also nur auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe im Rahmen eines angemessenen Einschreitkonzepts anzuführen vermag. A wird im Vergleich zu den anderen Bauherrn ungleich behandelt. Ein sachlicher Grund hierfür liegt nicht vor. Dem Statuieren eines Exempels an A liegen keine Kriterien oder Planungen, sondern vielmehr die unbestimmte Hoffnung der Einschüchterung anderer Bauherrn zugrunde. Ein Einschreitkonzept existiert nicht, vielmehr wurde A als Bauherrin willkürlich "herausgepickt".
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

28.8.2022, 01:29:24

Ich finde, man könnte auf diesen -durchaus umstr. (s. die Nachweise bei Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 218 [Fn. 581])- Grundsatz noch näher eingehen. Das wesentliche Argument gegen eine "

Gleichbehandlung im Unrecht

" scheint mir rechtslogischer Natur zu sein: Die Rechtsordnung (RO) kann sich nicht zu sich selbst in Widerspruch setzen, indem sie eine Behandlung gewährt, die sie gerade verhindern will (vgl. Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 81). Im Falle der Verwaltung lässt sich zusätzlich auf die in Art. 20 III GG normierte Bindung an Recht und Gesetz hinweisen (BVerwG, NJW 1970, 675, 676). Das ist jedoch unter dem G

esi

chtspunkt angreifbar, dass auch der allg. Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 I GG selbstredend zur obj. Rechtsordnung gehört. Was daher gegen Recht und Gesetz verstößt lässt sich also nur mit Berücksichtigung des Art. 3 I GG bestimmen. M.a.W.: Der Anwendungsbereich von Art. 3 I GG ist hier eröffnet, da offensichtlich (im Hinblick auf den

Normzweck

) vergleichbare Sachverhalte (unter der entscheidenden Norm) ungleich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung kann natürlich gerechtfertigt werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ergibt dann, was die RO billigt, und was nicht. Indem behauptet wird,

Art 3 I GG

könne keinen Verstoß gegen die RO zur Folge haben, wird das gewünschte Ergebnis schon in die Prüfung hineingelesen. Das Argument der hM ist insoweit zirkelschlüssig. Zuzugeben ist, dass hier eine Kollsion ensteht (Art. 3 I GG fordert grds. eine Gleichbehandlung; das einfache Recht fordert eine [isoliert gesehen] rechtmäßige Anwendung auf den konkreten Fall). Dies ist allerdings in der Rechtfertigung zu berücksichtigen und kann eine Ungleichbehandlung daher im Einzelfall (!) legitimieren. Aber selbst wenn man der hM folgt (und Art. 3 I GG generell in solchen Konstellationen zurücktreten lässt), kann man hier trotzdem einen

Ermessensfehler

bejahen: Die

Behörde

kann nämlich sowohl das Haus des A abreißen, als auch die Häuser der Nachbarn. Dadurch wären Art. 3 I GG und das einfache Recht gewahrt. Auch die hM verneint insoweit nur einen "Anspruch auf Fehlerwiederholung" (so Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 61), nicht jedoch auf "Fehlerausbesserung".

ASA

asanzseg

6.4.2023, 13:06:27

@[Simon](45455) Mhhh das leuchtet mir alles total ein und ich habe mich sehr gefreut diese überaus gut strukturierte Nachricht zu lesen in der das Problem einmal umfangreicher aufgegriffen wird. Allerdings frage ich mich dann trotzdem, woraus der

Ermessensfehler

zu bejahen wäre? Der

Ermessensfehler

behandelt ja immer nur einen konkreten Sachverhalt. In einem Fall in dem bspw. Der Nicht-Abriss von Nachbarhäusern (unabhängig von seinem Abriss) etwa wegen Drittschützenden Charakter der Vorschrift aufgrund des Nachbarschaftsschutzes

rechtswidrig

ist, würde es trotzdem nicht die Entscheidung zum Abriss beeinflussen. Die Entscheidung der

Behörde

zum Abriss ist in diesem Fall immer rechtmäßig. Es kann aber von dem A in einem weiteren Verfahren auf Abriss der anderen Gebäude geklagt werden (Feststellungsklage oder

Verpflichtungsklage

), aber nicht mit der Begründung sein Haus wäre ja auch abgerissen worden, sondern mit der BEgründung das nicht-Abreisen verletze ihn in seinen Drittschützenden Vorschriften aus dem BauGB falls dies der Fall sein sollte.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

16.10.2024, 00:48:31

Hallo @[Simon](131793) und @[asanzseg](206214), danke für eure aufmerksamen Beiträge zu dem Problem hier! Was unseren Fall angeht: Die Aufgabe hier war bisher so nicht richtig gelöst. Der Grundsatz "

keine Gleichbehandlung im Unrecht

" findet hier bei uns im Fall keine Anwendung, weil wir uns in der

Eingriffsverwaltung

, und nicht in der

Leistungsverwaltung

befinden. Es geht hier nicht um die Frage, ob ein Bürger einen Anspruch auf eine

rechtswidrig

e Leistung hat, wenn sie anderen gewährt wurde, sondern um Abwehr gegen staatliche Maßnahmen. Hier gilt Art. 3 I GG ohne weiteres in der Form als Willkürverbot, das ist allgemeine Meinung. Der

Ermessensfehler

folgt dann, @[asanzseg](206214), aus der Verletzung von Art. 3 I GG. Ich habe die Aufgabe entsprechend überarbeitet. Ich lasse diesen Thread hier trotzdem stehen, da deine hervorragenden dogmatischen Überlegungen, @[Simon](131793), sich allgemein auf den Grundsatz beziehen und als ergänzenden Hinweis sicher nicht nur @[asanzseg](206214) interessieren, genau für so einen Austausch ist unser Forum ja da! Daher vielen Dank euch beiden für eure weiterführenden Überlegungen :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

HannahML

HannahML

28.10.2024, 17:41:37

Wenn ich den Verstoß von Grundrechten prüfe. Prüfe ich dann komplett, ob das Grundrecht verletzt ist also Schutzbereich,

Eingriff

und Rechtfertigung?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.10.2024, 11:37:45

Hallo @[HannahML](262829), zunächst mal: "Verstoß von Grundrechten" ist eine recht unübliche Formulierung, die Du dementsprechend in Prüfungsarbeiten eher vermeiden solltest. Üblich ist aber der "Grundrechtsverstoß", der "Verstoß gegen Grundrechte" oder schlicht die "Verletzung von Grundrechten". Ich bin auch nicht ganz sicher, ob Deine Frage konkret auf diesen Fall bezogen oder allgemein gestellt ist, evtl magst Du das präzisieren. In reinen Grundrechtsklausuren, die typischerweise gerade am Anfang des Studiums auftauchen, ist es tatsächlich so, dass es gerade auf eine saubere Prüfung von Schutzbereich,

Eingriff

und Rechtfertigung ankommt. In (Verwaltungsrechts-)Fällen wie diesem hier spielen die Grundrechte dagegen meist eher indirekt eine Rolle, nämlich iRd Ermessenprüfung (§ 40 VwVfG), in der das Handeln der

Behörde

rechtlich beurteilt wird. Die Grundrechte sind dort häufig mehr "Argumentations- und Abwägungsmaterial" und müssen oft nicht mehr so detailliert angesprochen werden werden, ausgeschlossen ist das aber nicht. Einzelheiten hängen von der konkreten Fallkonstellation ab, zB davon, wie viele Grundrechte einschlägig sind (je mehr es sind, desto kürzer muss idR die einzelne Prüfung ausfallen, um die Klausur überhaupt zum Abschluss bringen zu können). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Ermessensfehlgebrauch (Fall 1: Zweckverfehlung)

A ist zum ersten Mal versehentlich mit ihrem Auto 15 km/h zu schnell gefahren. Die zuständige Behörde B lädt sie daraufhin formell rechtmäßig gem. § 48 StVO zur Verkehrserziehung vor. A meint, B habe damit den Sinn und Zweck von § 48 StVO verfehlt und die Vorladung sei deswegen rechtswidrig.

Fall lesen

Jurafuchs

Ermessensfehlgebrauch (Fall 2: Abwägungsdefizit)

Hs Haus steht im Widerspruch zum Öffentlichen Baurecht. H erklärt der Behörde B wahrheitsgemäß, dass er den Zustand zeitnah beheben könne und dieser kein Sicherheitsrisiko für andere Grundstücke bedeute. Zudem stünde sein Haus schon über 15 Jahre. B erlässt eine Abrissverfügung, ohne sich mit Hs Argumenten zu beschäftigen.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen