Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehlgebrauch (Fall 1: Zweckverfehlung)
Ermessensfehlgebrauch (Fall 1: Zweckverfehlung)
27. August 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist zum ersten Mal versehentlich mit ihrem Auto 15 km/h zu schnell gefahren. Die zuständige Behörde B lädt sie daraufhin formell rechtmäßig gem. § 48 StVO zur Verkehrserziehung vor. A meint, B habe damit den Sinn und Zweck von § 48 StVO verfehlt und die Vorladung sei deswegen rechtswidrig.
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