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Ermessensfehlgebrauch (Fall 1: Zweckverfehlung)

einfach
schwer73 % lösen richtig
20. Juni 2026
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A ist zum ersten Mal versehentlich mit ihrem Auto 15 km/h zu schnell gefahren. Die zuständige Behörde B lädt sie daraufhin formell rechtmäßig gem. § 48 StVO zur Verkehrserziehung vor. A meint, B habe damit den Sinn und Zweck von § 48 StVO verfehlt und die Vorladung sei deswegen rechtswidrig.

Wie funktioniert Jurafuchs?

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