Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Klassiker im Zivilrecht
Untermietzins nach Beendigung des Mietverhältnisses
Untermietzins nach Beendigung des Mietverhältnisses
3. April 2025
30 Kommentare
4,6 ★ (35.880 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Vermieter V kündigt seinen Wohnungsmietvertrag mit Mieterin S wirksam zum 30.11.2021. S verweigert die Rückgabe der Wohnung. Stattdessen lässt S ihren Bekannten B im Dezember 3 Wochen bei sich wohnen. B zahlt ihr hierfür €300. V verlangt von S die Herausgabe der €300, die S von B erhalten hat.
Diesen Fall lösen 76,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Untermietzins nach Beendigung des Mietverhältnisses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des V gegen S im Hinblick auf die Untervermietung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), scheidet bereits deshalb aus, da das Mietverhältnis zum 30.11.2021 wirksam beendet wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet aber aus, weil V durch die Untervermietung keinen Schaden erlitten hat.
Ja!
3. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz der Nutzungen aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) in Betracht (§§ 987, 990, 99 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
4. Bestand zwischen V und S zum Zeitpunkt der Untervermietung eine Vindikationslage (vgl. §§ 985, 986 BGB)?
Ja, in der Tat!
5. In den Fällen des nicht-mehr-berechtigten Besitzers scheidet eine Anwendung der §§ 987 ff. BGB nach h.M. aber aus.
Nein!
6. S hat durch die Untervermietung Nutzungen gezogen und war bösgläubig (§§ 987, 990 BGB).
Genau, so ist das!
7. Es kommt ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus angemaßter Geschäftsführung in Betracht (§§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB).
Ja, in der Tat!
8. Ein Herausgabeanspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung ist bereits aufgrund der Sperrwirkung des EBV ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 a.E.).
Nein!
9. Es liegt eine fremde Geschäftsbesorgung vor.
Genau, so ist das!
10. Auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs aus angemaßter Eigengeschäftsführung liegen vor, sodass V von S die eingenommenen €300 herausverlangen kann.
Ja, in der Tat!
11. Die Untervermietung stellt eine rechtsgeschäftliche Verfügung i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Nein!
12. V kann die Herausgabe des Untermietzinses aber nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB analog von K verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
13. Die Untervermietung begründet einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maxi97
2.8.2022, 10:18:55

Lukas_Mengestu
2.8.2022, 15:33:00
Hallo Maxi97, in der Tat scheitert der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hier nicht nur tatbestandlich, sondern wird auch aufgrund der grundsätzlich abschließenden Wirkung der EBV-Regelungen verdrängt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

antoniasophie
13.7.2023, 13:18:20
Ich verstehe gerade nicht, warum die
Sperrwirkungüberhaupt vorliegen könnte, da der Anspruch aus EBV doch (+) und auch, weil S bösgläubig ist, also nicht redlich ist. Kann mir einer weiterhelfen? :)
Maxi97
13.7.2023, 13:52:46
Die
Sperrwirkungtritt ein, soweit ein EBV vorliegt. Insbesondere also ein Anspruch aus (§§ 987ff. [Ausnahme: §985]). Und ja, der redliche B
esitzer soll vom EBV privilegiert werden aber nach h.M. gilt diese Privilegierung auch für den bösgläubigen B
esitzer. Gibt nur wenige Ausnahmen von der
Sperrwirkung(zB
Fremdbesitzerexzess). Du kannst eine potentielle Ausnahme von der
Sperrwirkungwegen
bösgläubigkeitbei §
823 BGBbestimmt diskutieren, würde es im Examen aber dann dahinstehen lassen und auf den fehlenden kausalen
Schadenabstellen. Die Mods können mich gerne korrigieren, wenn ich falsch liege :)

antoniasophie
13.7.2023, 13:59:05
Danke für deine schnelle Antwort!
juliavdb
20.3.2023, 10:54:54
Hallo, Ich habe nicht verstanden, warum dieses Mal ein fremdes Geschäft vorliegt. Es handelt sich doch auch um eine Untervermietung, die V nicht durchführen kann, oder nicht? Wird es anders behandelt, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist, weil dann der Untermieter quasi als Ersatzhauptmieter angesehen wird und so das doch ein Geschäft von V wird? Danke und liebe Grüße
Timurso
20.3.2023, 11:39:51
Während des Mietvertrages hat der (Haupt-)Vermieter die Nutzungsbefugnis vertraglich auf den Mieter übertragen. Daher ist eine Verfügung des Mieters über diese Befugnis (durch Untervermietung) etwas, das nicht den Rechtskreis des Vermieters betrifft (er hatte das Nutzungsrecht nicht inne). Sobald der Mietvertrags endet, liegt das Nutzungsrecht wieder beim Eigentümer/Vermieter. Insofern wird ist ein Tätigwerden im Rahmen der Untervermietung dann dem Rechtskreis des Eigentümers zuzurechnen und es liegt ein fremdes Geschäft vor. Auf die tatsächliche Lage (z.B. dass der Eigentümer die Wohnung de facto nicht vermieten kann, solange der Vormieter noch drin ist) kommt es nicht an.
juliavdb
20.3.2023, 12:21:10
Ah verstehe, Dankeschön! :)
Max
4.4.2023, 12:36:35
Warum prüfen wir keinen Anspruch aus
Nichtleistungskondiktionmehr? Die
Sperrwirkungsollte hier doch eig. auch nicht greifen (da bösgläubig)?

Lukas_Mengestu
4.4.2023, 12:59:52
Hallo Max, die
Nichtleistungskondiktionist grundsätzlich ggü. der
Leistungskondiktionsubsidiär. Den Mietzins hat S hier von B durch Leistung erlangt, insofern könnte in erster Linie B dies über die
Leistungskondiktionherausverlangen, sofern hierfür kein Rechtsgrund bestand. Eine
Nichtleistungskondiktionscheidet aufgrund des "Vorrangs der
Leistungskondiktion" grundsätzlich aus, weswegen nicht erwartet wird, hier § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB anzuprüfen. Falsch wäre dies natürlich nicht. Mehr zu dem hinter dem Postulat "
Vorrang der Leistungskondiktion" stehenden Wertungsg
esichtspunkten und Ausnahmen findest Du in unserem Kurs
Bereicherungsrecht bei den Mehrpersonenverhältnissen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LeonGrh
12.2.2025, 12:04:23
Und wieso scheidet § 812 I 1 Alt. 2 nicht aus diesem Grund beim Untermietzins vor Beendigung des Mietverhältnisses aus?
kimk
11.8.2023, 15:31:22
Ich verstehe nicht so ganz, weshalb der Anspruch aus 816 analog hier nicht durchgeht. S geriert sich hier doch als Vermieterin und nimmt den Mietzins anstelle des V ein (Zu diesem Zeitpunkt war S mit V ja in keinem Mietverhältnis mehr, sodass V wieder vermieten hätte können). Auch die Formulierung, dass S hier einen Untermietzins erhält, passt meiner Ansicht nach nicht. Wie soll S denn einen Untermietzins erhalten, wenn sie selbst nicht mehr Mieterin ist. Es handelt sich daher doch eigentlich um die Erwirtschaftung eines normalen Mietzinses, was die obige Aussage noch einmal stützt. Würde mich über ein paar Gedanken hierzu freuen.

Blan
6.9.2023, 14:22:21
§816 spricht von einer Verfügung - die im Falle von S nicht gegeben ist. §816 analog thematisiert, ob der § 816 auch auf
Verpflichtungsgeschäfteanzuwenden ist, was nach ganz h.M. (V.a. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes und weil ein VerpflichtungsG nie dazu führen kann, dass man bspw. Eigentum an einer Sache verliert) abzulehnen ist.

Tim Gottschalk
1.3.2025, 16:06:21
Hallo @[kimk ](214357), du hast hinsichtlich der Begrifflichkeiten absolut Recht: Streng genommen handelt es sich nicht um eine Untervermietung, da S selbst nicht mehr Mieterin ist. Da die Frage inhaltlich jedoch sehr nach an der Fallgruppe der unberechtigten Untervermietung liegt, haben wir das der Einfachheit halber weiterhin so bezeichnet, damit klar ist, was gemeint ist. An einer Anwendbarkeit von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB analog ändert das jedoch nichts, wie @[Blan](214079) völlig richtig ausführt. Vertiefend verweise ich hierzu auf MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 816 Rn. 12, 13. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

fuchs_
2.5.2024, 15:39:41
Ich finde ebenfalls, dass die Begründung dazu, weshalb §816 I 1 analog hier nicht durchgeht, nicht ganz zutrifft. Dass die Vorschrift ggf gar nicht analogiefähig ist, auch hier keine Verfügung angenommen werden kann etc, finde ich alles logisch. Aber die Begründung, dass hier V die Wohnung ebenfalls nicht hätte weitervermieten können, stimmte doch nur beim ersten Teil der Aufgabe und hier gerade nicht; auch §823 I hätte daher an sich ja durchgehen können (wäre er nicht durch das EBV gesperrt), wenn V geltend gemacht hätte, dass er die Wohnung sonst schon vermieten hätte können und ihm daher ein
Schadenentstanden ist. Vielleicht könnt ihr das nochmal korrigieren.
YanWing
21.9.2024, 18:26:06
Der
Schadenentsteht nicht durch die Untervermietung, sondern in dem Weigern auszuziehen. Die Untervermietung an sich ändert nichts daran, da die vorherige Mieterin auch mit weggedachter Untervermietung noch immer den B
esitz an der Wohnung halten würde und sie nicht weitervermietet werden könnte. (823 ist gerade nicht durch EBV gesperrt, da der bösgläubige B
esitzer nicht schutzwürdig ist, laut BGH zumindest)

Nils
1.10.2024, 01:14:00
Es handelt sich doch aber (wenn überhaupt) nur um einen „reinen Vermögens
schaden“, für den das Deliktsrecht keine generelle Haftung vorsieht. Selbst wenn man vorliegend tatbestandlich eine Rechts- oder Rechtsgutsverletzung von 823 Abs. 1 BGB annehmen würde (was schon nicht der Fall sein dürfte), fehlt es am
Schadenauf Rechtsfolgenseite. Vermögensschäden werden nur in sehr engen Grenzen erfasst und ersetzt, die hier eher nicht erfüllt sein dürften (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
Schutzgesetzoder erheblich
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach
§ 826 BGB).

Tim Gottschalk
1.3.2025, 16:01:39
Hallo @[fuchs_](240965), in der Tat passte unsere Begründung hier nicht ganz. Wie du richtig sagst, ist der Vertrag wirksam gekündigt und spielt daher hier keine Rolle mehr. Wir haben den Absatz entsprechend angepasst. Vielen Dank für den Hinweis. Nichtsdestotrotz kommt eine analoge Anwendung von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in Betracht, da die S hier lediglich Nutzungen zieht, die den Substanzwert nicht beeinträchtigen. Zur Vertiefung kann ich MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 816 Rn. 12, 13 empfehlen. Zu §
823 BGB: In der Tat wäre dieser hier denkbar, wenn V konkrete Schäden hätte darlegen können, also dass er die Wohnung sonst teurer hätte weitervermieten können. Dann würde auch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch in Betracht kommen, wie wir ja in Frage 2 erklären. Daneben stellt die Vorenthaltung des B
esitzes, jedenfalls über eine derart lange Dauer, jedoch auch eine Verletzung des Eigentums dar, sodass man wohl auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bejahen müsste, wenn konkrete Schäden nachgewiesen sind. (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 302, 310 ff.) Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Miriam
25.11.2024, 09:30:23
Ich finde diese Aufgabenstellung super! Dass man erst einen etwas größeren Fall als Übersicht bekommt und dann ins Detail geht finde ich wirklich gut! Das kommt von der Fragestellung am nähesten an eine Klausur dran. Gerne mehr davon! :)

Linne_Karlotta_
3.12.2024, 16:55:59
Hallo Miriam, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Skinnynorris
30.11.2024, 07:50:54
Hallo, hier wurde der Anspruch aus 823 I verneint, da im Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen
Schadenvorliegen. Bedeutet das, dass eine Rechts(gut)verletzung dennoch vorliegt? Wäre das hier die B
esitzverletzung als ein sonstiges Recht iSd 823 I ? Ich freue mich über eine Antwort! Vielen Dank im Voraus :)
LR19
2.12.2024, 08:57:31
Moin Skinnynorris, ich würde auf eine
Eigentumsverletzungin Form der Beeinträchtigung des Sachgebrauchs abstellen.
sikijackson
26.3.2025, 16:44:54
Und warum wird dann § 823 I i.V.m. § 249 I nicht zumindest geprüft? Im ersten Fall muss der Mieter dafür sorgen, dass der Untermieter die Sache wieder an den Mieter herausgibt. Im zweiten Fall wäre der Anspruch ebenfalls darauf gerichtet, dass S zumindest die Herausgabe der Sache an sich bemüht. Eventuell wäre hier der Anpsruchsinhalt auch auf eine Herausgabe an V denkbar.
caulpoy
7.1.2025, 22:16:49
Vorliegend wurde die Wohnung trotz beendeten Mietverhältnisses ja weiterhin bewohnt. Bestehen vertragliche oder deliktische SE-Ansprüche, wenn die Wohnung dadurch weiter abgenutzt wird? Im Vergleich zu Teil 1 des Sachverhalts besteht hier ja eben kein Mietverhältnis mehr, sodass ein
Schadendurch Abnutzung doch nicht fern liegt?! Bestünden die Ansprüche in dem Fall? Danke
Speckner
8.2.2025, 17:06:50
Der Anspruch des Vermieters gegen die ehemalige Mieterin dürfte sich auf die entgangene Miete einer neuen (fiktiven) Mieterin konzentrieren. § 538 normiert, dass die Mieterin Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Eine neue Mieterin würde also die gleichen Abnutzen verursachen dürfen. Die entgangene Miete dürfte stets höher sein, als die Abnutzungen durch den (gedachten) vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter müsste sich für eines entscheiden. Der Vermieter könnte höchstens Einwenden, sowohl die Miete bekommen zu haben, als auch, dass es geringere Abnutzungen gegeben hätte - das wird wohl eher schwierig.

Major Tom(as)
11.2.2025, 18:44:05
Hey liebes Jurafuchs-Team, Wieso habt ihr hier die
Eingriffskondiktionnicht in den Fall aufgenommen? So wie ich den Fall kenne, ist dessen Anwendbarkeit bei der Untervermietung nach Mietende zwar umstritten, wird aber teilweise angenommen. Danke euch im Voraus!

Tim Gottschalk
1.3.2025, 16:29:14
Hallo @[Major Tom(as)](258980), in der Tat ist das umstritten. Ein guter Überblick über die Meinungen findet sich in MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 816 Rn. 12, 13. Du hast auch grundsätzlich Recht, dass wir darauf auch noch eingehen könnten. Der BGH hat die Frage in den zugrundeliegenden Urteilen offen gelassen. Meiner Meinung nach wäre ein Anspruch aus
Eingriffskondiktionaufgrund der gleichen Schutzrichtung jedoch von der
Sperrwirkung des EBVumfasst. Einen Grund für eine Ausnahme davon sehe ich nicht. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team