Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Besonderer Teil - Rom I-VO
Möglichkeit der Rechtswahl
Möglichkeit der Rechtswahl
19. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Französin F ist fertig mit ihrem Auslandssemester. Deshalb verkauft sie dem deutschen D noch in der Universitätsbibliothek in Mainz ihr BGB. Da F nun nach Spanien weiterzieht, vereinbaren F und D mündlich, dass für den Vertrag spanisches Recht gelten soll.
(Nach spanischem Recht ist eine Rechtswahlvereinbarung formlos möglich. An der materiellen Wirksamkeit besteht nach spanischem Recht kein Zweifel.)
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Einordnung des Falls
Möglichkeit der Rechtswahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, ist hier nach einer passenden Anknüpfungsnorm in der Rom I-VO zu suchen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anknüpfung erfolgt stets objektiv anhand des vorliegenden Vertragstyps (Artt. 3, 4, 10 ff. Rom-I-VO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine subjektive Rechtswahl zwischen Verbrauchern ist stets unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Rechtswahlvereinbarung ist formell wirksam zustande gekommen (Art. 3 Abs. 5, Art. 11 Rom I-VO).
Ja!
5. Die Rechtswahl scheitert, da weder der Kaufvertrag, noch F und D selbst einen Bezug zum spanischen Recht haben.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die übrige Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich nach dem gewählten Recht (Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO).
Ja, in der Tat!
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