Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)
Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus Kiel streitet sich mit Belgier B um die letzte freie Sonnenliege unter der Sonne Spaniens. B schlägt dem K aus Wut auf die Nase. K will B daraufhin in Deutschland auf Schadensersatz verklagen.
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Einordnung des Falls
Int. Zuständigkeit 2 - Delikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).
Ja!
3. Grundsätzlich muss K in Belgien Klage gegen B erheben.
Genau, so ist das!
4. K kann gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgrund der unerlaubten Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses (Spanien) klagen.
Ja, in der Tat!
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