Int. Zuständigkeit 2 - Delikt

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus Kiel streitet sich mit Belgier B um die letzte freie Sonnenliege unter der Sonne Spaniens. B schlägt dem K aus Wut auf die Nase. K will B daraufhin in Deutschland auf Schadensersatz verklagen.

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Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 2 - Delikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.

Ja, in der Tat!

Die internationale Zuständigkeit legt fest, ob die deutschen Gerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht an welchem Ort für das Verfahren zuständig ist.
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2. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).

Ja!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Gerichtszuständigkeit, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgründe 1 und 3 der EuGVVO). Anwendbarkeit: (1) Grundvoraussetzung ist eine Auslandsberührung. Hier liegt ein grenzüberschreitender Streit aus Delikt vor. (2) Sachlich anwendbarist die EuGVVO in allen Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Der Begriff "Zivilsache" ist autonom auszulegen. Hier geht es um einen zivilrechtlichen Streit. (3) Räumlich-persönlich ist die EuGVVO anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). B hat seinen Wohnsitz in Belgien.

3. Grundsätzlich muss K in Belgien Klage gegen B erheben.

Genau, so ist das!

Art. 4 Abs. 1 EuGVVO legt den Grundsatz fest, dass Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nur vor den Gerichten dieses Staats verklagt werden dürfen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO kann nur nach Art. 7 bis 26 EuGVVO in einem anderen Mitgliedsstaat gegen ihn geklagt werden. B ist ein Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaats und kann grundsätzlich nur dort verklagt werden. Wenn keine Ausnahme vorliegt, muss K also in Belgien Klage gegen B erheben.

4. K kann gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgrund der unerlaubten Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses (Spanien) klagen.

Ja, in der Tat!

Der Kläger hat bei einem Rechtsstreit über eine deliktische Handlung insoweit ein Wahlrecht. Einzige Ausnahme -hier nicht einschlägig- wäre eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO. K kann daher entweder in Belgien oder Spanien Klage erheben.
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