Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Wegfall des Honoraranspruchs bei Nutzlosigkeit einer Leistung – Behandlungsvertrag nach § 630a BGB
Wegfall des Honoraranspruchs bei Nutzlosigkeit einer Leistung – Behandlungsvertrag nach § 630a BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G lässt sich von Zahnarzt Z Implantate einsetzen (Kosten: €30.000). Z lässt dabei fehlerhaft Abstände zu den Kieferknochen. G bricht deshalb die Behandlung ab. Vorher macht Z dem G noch Keramik-Füllungen (Kosten: €5.000), weil er oberflächliche Verfärbungen irrtümlich für Karies hält.
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Einordnung des Falls
Wegfall des Honoraranspruchs bei Nutzlosigkeit einer Leistung – Behandlungsvertrag nach § 630a BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein etwaiger Honoraranspruch des Z ergibt sich aus dem zwischen Z und G abgeschlossenen Werkvertrag (§ 631 Abs. 1) BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem G den Z aufgesucht und Z die Behandlung übernommen hat, haben die beiden einen Behandlungsvertrag, also eine besondere Form des Dienstvertrags, geschlossen (§ 630a BGB).
Ja, in der Tat!
3. G kann den Vergütungsanspruch mindern, wenn Zs Behandlung mangelhaft war.
Nein!
4. Darin, dass G die Behandlung abbricht, liegt eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrags (§§ 630b, 627 BGB, fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung).
Genau, so ist das!
5. Der Anspruch des Z auf Zahlung der geschuldeten Vergütung für die unbrauchbaren Implantate entfällt durch die fristlose Kündigung des G (§§ 630b, 628 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Für die medizinisch nicht indizierte Behandlung mit Keramik-Füllungen hat G gegen Z einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Silvia
13.1.2020, 14:27:25
Ich denke hier hat sich (von kleinen Tippfehlern abgesehen) der Fehlerteufel eingeschlichen. Die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler steht in §630h BGB, anstatt in §630fBGB
Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 11:00:48
Hi Silvia, danke für den Hinweis. Haben wir korrigiert.
Tat
3.3.2024, 12:39:35
Kämen hier zudem Schmerzensgeldansprüche in Betracht?
Nora Mommsen
4.3.2024, 16:10:08
Hallo Tat, der Sachverhalt gibt an dieser Stelle keine Informationen zu immateriellen Schäden wie Entstellung oder Schmerzen. Daher ist es eher fernliegend, das anzusprechen, schon allein weil man keine Grundlage zum Prüfen hat. Sollte der Sachverhalt dazu irgendwelche Informationen bereit halten wäre es anzusprechen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team