Wegfall des Honoraranspruchs bei Nutzlosigkeit einer Leistung – Behandlungsvertrag nach § 630a BGB


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G lässt sich von Zahnarzt Z Implantate einsetzen (Kosten: €30.000). Z lässt dabei fehlerhaft Abstände zu den Kieferknochen. G bricht deshalb die Behandlung ab. Vorher macht Z dem G noch Keramik-Füllungen (Kosten: €5.000), weil er oberflächliche Verfärbungen irrtümlich für Karies hält.

Einordnung des Falls

Wegfall des Honoraranspruchs bei Nutzlosigkeit einer Leistung – Behandlungsvertrag nach § 630a BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein etwaiger Honoraranspruch des Z ergibt sich aus dem zwischen Z und G abgeschlossenen Werkvertrag (§ 631 Abs. 1) BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet („Herstellung des versprochenen Werkes“, § 631 Abs. 1 BGB). Die h.M. qualifiziert den ärztlichen Behandlungsvertrag abweichend davon als Dienstvertrag, bei dem der Behandelnde nicht den Behandlungserfolg, sondern die medizinische Behandlung schuldet. Der Gesetzgeber hat dies 2013 durch Einfügung der §§ 630a ff. BGB bestätigt: „Durch den Behandlungsvertrag wird [der Behandelnde] zur Leistung der versprochenen Behandlung ... verpflichtet.“ (§ 630a BGB).

2. Indem G den Z aufgesucht und Z die Behandlung übernommen hat, haben die beiden einen Behandlungsvertrag, also eine besondere Form des Dienstvertrags, geschlossen (§ 630a BGB).

Ja, in der Tat!

Für den Behandlungsvertrag als speziellen Dienstvertrag gelten teilweise eigene Regelungen, insbesondere zu Mitwirkungs- und Informationspflichten (§ 630c BGB), zur Einwilligung (§ 630d BGB), zu Aufklärungspflichten (§ 630e BGB), zur Dokumentation (§ 630f BGB), zur Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g BGB) und zur Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (§ 630h BGB). Im Übrigen verweist das Gesetz auf das Dienstvertragsrecht (§ 630b BGB). Ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus § 630a Abs. 1 BGB.

3. G kann den Vergütungsanspruch mindern, wenn Zs Behandlung mangelhaft war.

Nein!

Der Dienstverpflichtete schuldet grundsätzlich keinen Erfolg, sondern nur die Vornahme einer bestimmten Handlung. Bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung kann der Dienstberechtigte den Vergütungsanspruch daher nicht kürzen (BGH, RdNr. 16). Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass das allgemeine Schuldrecht keinen Minderungstatbestand enthält. In Betracht kommen aber Gegenansprüche des G gegen Z.

4. Darin, dass G die Behandlung abbricht, liegt eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrags (§§ 630b, 627 BGB, fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung).

Genau, so ist das!

§ 627 ist auf Dienstverhältnisse anwendbar, die keine dauernden Dienstverhältnisse mit festen Bezügen sind. Es muss für den Verpflichteten aber eine gewisse persönliche Bindung bestehen (Weidenkaff, in: Palandt, 78. A., § 627 RdNr. 1). Bei einer zahnärztlichen Behandlung handelt es sich regelmäßig um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Aufgrund des erforderlichen Vertrauensverhältnisses soll es dem Gläubiger möglich sein, sich leicht vom Vertrag zu lösen. Ein Verschulden des Dienstverpflichteten ist dafür nicht erforderlich. Indem G die Behandlung abgebrochen hat, er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht.

5. Der Anspruch des Z auf Zahlung der geschuldeten Vergütung für die unbrauchbaren Implantate entfällt durch die fristlose Kündigung des G (§§ 630b, 628 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Z hat die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten „veranlasst“ (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Veranlassen erfordert ein schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB) und einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen vertragswidrigem Verhalten und Kündigung. Die Behandlung von G genügte nicht den Anforderungen an eine fachärztliche Behandlung. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB setzt weiter voraus, dass die Leistung für den Dienstberechtigten ohne Interesse ist. Das ist der Fall, wenn er sie nicht wirtschaftlich verwerten kann, sie also objektiv und subjektiv wertlos ist. Der nachbehandelnde Arzt muss die Implantate herausnehmen und neu anfangen (BGH, RdNr. 26ff.).

6. Für die medizinisch nicht indizierte Behandlung mit Keramik-Füllungen hat G gegen Z einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB).

Ja!

G hat deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Vergütungspflicht des G ist nicht entfallen nach §§ 630b, 628 Abs. 1 BGB, weil G nicht wegen dieses Behandlungsfehlers gekündigt hat. Die Behandlung ohne medizinische Indikation stellt aber eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Der Schaden bemisst sich nach dem Grundsatz der Naturalrestitution, §§ 249 ff. BGB. Aufgrund der Pflichtverletzung ist die Behandlung durch Z für G objektiv ohne Interesse. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben (BGH, RdNr. 17ff.).

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SI

Silvia

13.1.2020, 14:27:25

Ich denke hier hat sich (von kleinen Tippfehlern abgesehen) der Fehlerteufel eingeschlichen. Die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler steht in §630h BGB, anstatt in §630fBGB

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

14.1.2020, 11:00:48

Hi Silvia, danke für den Hinweis. Haben wir korrigiert.

TAT

Tat

3.3.2024, 12:39:35

Kämen hier zudem Schmerzensgeldansprüche in Betracht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.3.2024, 16:10:08

Hallo Tat, der Sachverhalt gibt an dieser Stelle keine Informationen zu immateriellen Schäden wie Entstellung oder Schmerzen. Daher ist es eher fernliegend, das anzusprechen, schon allein weil man keine Grundlage zum Prüfen hat. Sollte der Sachverhalt dazu irgendwelche Informationen bereit halten wäre es anzusprechen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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