Grundstückswerterhöhung als Wertersatz für rückforderbare Schenkung


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Mutter M verkauft ihrer Tochter T 2000 ein Hausgrundstück unter Vorbehalt eines unentgeltlichen, lebenslangen Wohnrechts. 2005 verzichtet M auf das Wohnrecht und bewilligt die Löschung im Grundbuch. T vermietet die Wohnung ab 2010 für €350 Kaltmiete. 2014 wird M ins Altenheim eingeliefert. Sie wird dadurch finanziell bedürftig.

Einordnung des Falls

Grundstückswerterhöhung als Wertersatz für rückforderbare Schenkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und T haben 2005 einen wirksamen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Das sogenannte Schenkungsversprechen ist gemäß § 518 Abs. 1 BGB formbedürftig und setzt eine notarielle Beurkundung voraus. Indes kommt bei Verletzung der Formvorschrift eine Heilung durch Bewirkung der versprochenen Leistung in Betracht, § 518 Abs. 2 BGB (ähnlicher Gedanke in § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, § 766 S. 2 BGB). Hier ist die Leistung durch die Löschung im Grundbuch bewirkt, daher ist das Schenkungsversprechen in jedem Fall wirksam.

2. Der schenkweise zugewendete Gegenstand im Jahr 2005 war die Erhöhung des Grundstückswerts durch Verzicht auf die dingliche Belastung durch das Wohnungsrecht.

Ja, in der Tat!

BGH: Durch den Verzicht erhielt T nun ein insoweit lastenfreies Grundstück. Dieses sei anders als vorher, nicht mehr mit einem Wohnrecht belastet gewesen. Hierdurch habe sich der Grundstückwert erhöht. Schenkweise zugewendet sei diese Erhöhung des Grundstückswertes (BGH, RdNr. 14).

3. Schenkungen können unter verschiedenen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden.

Ja!

Insgesamt ist der unentgeltliche Erwerb im BGB schwächer geschützt als der entgeltliche. Es handelt sich dabei um ein Prinzip, das an verschiedenen Stellen im BGB seinen Niederschlag findet (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB; § 822 BGB). Schenkungen können gemäß § 530 BGB wegen schwerer Verfehlung und daraus resultierenden groben Undanks widerrufen werden (Beispiele aus Weidenkaff, in: Palandt, 78. A., § 530 RdNr. 6: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, schwere Beleidigung). Daneben kommt eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers in Betracht (§ 528 Abs. 1 BGB). BGH: Dieser Rückforderungsanspruch bezwecke, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Ihm liege wie der Einrede aus § 519 BGB das Ziel zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen oder fortbestehen zu lassen, während der Beschenkte durch das Geschenk ohne Gegenleistung weiterhin bereichert ist (BGH, RdNr. 11a)

4. Die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 S. 1 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers in Betracht) liegen vor.

Genau, so ist das!

M hat T zunächst eine Schenkung gemacht. Später verarmte sie und war nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. T hat von der Ersetzungsbefugnis des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB ("Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.") keinen Gebrauch gemacht.

5. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs bemisst sich nach § 818 BGB.

Ja, in der Tat!

§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts. Die Anspruchsvoraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) des Anspruchs werden aber bereits in § 528 Abs. 1 S. 1 selbst normiert. Folglich handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die nur für den Anspruchsumfang auf das Bereicherungsrecht verweist.

6. T hat nur den kapitalisierten Wert des Wohnrechts herauszugeben.

Nein!

Nach § 818 Abs. 1 BGB bezieht sich der Bereicherungsanspruch sowohl auf dasjenige, was der Bereicherungsschuldner aufgrund des erlangten Rechts erwirbt, als auch auf gezogene Nutzungen. Sofern die Herausgabe nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht besteht indes nur in der Höhe, in der der Gläubiger noch bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Hier bedeutet das: Sowohl der kapitalisierte Wert des Wohnrechts im Zeitpunkt der Schenkung als auch die gezogenen Nutzungen (=Mieteinnahmen) sind herauszugeben, sofern diese bei T noch vorhanden sind (Abschöpfungsfunktion des Bereicherungsrechts). Eine Haftungsverschärfung mit der Folge, das T sich nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, kann sich aus §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ergeben.

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