Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sonstige Schuldverhältnisse
Gesamtschuldnerausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Gesamtschuldnerausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
5. April 2025
5 Kommentare
4,4 ★ (4.874 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M und F führen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie leben in einem gemeinsamen Haus, das in Miteigentum steht. M und F haben zur Finanzierung gesamtschuldnerisch ein Darlehen (€200.000) aufgenommen. Später zieht F aus. M bewohnt das Haus noch eine Weile und zahlt €20.000 mehr auf die Verbindlichkeiten als F. Nach Veräußerung des Hauses verlangt M Ausgleich.
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Einordnung des Falls
Gesamtschuldnerausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundlage des Anspruches des M ist § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein inhaltsgleicher Anspruch ergibt sich aus §§ 748, 755 BGB.
Genau, so ist das!
3. F und M haben grundsätzlich die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis hälftig zu tragen.
Ja, in der Tat!
4. Eine besondere Ausgestaltung der Lastentragung ergibt sich für Ehepartner, wenn ein Ehepartner nach dem Auszug weiterhin im Haus wohnt und die Lasten trägt, ohne einen Ausgleich zu verlangen.
Ja!
5. Die besondere Ausgestaltung greift nur, wenn der weichende Ehegatte seinerseits die Aufrechnung erklärt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die für Ehegatten entwickelte Rechtsprechung ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.
Ja, in der Tat!
7. M kann von F hälftigen Ausgleich der €20.000 fordern, die er in der Zeit geleistet hat, in der er vor Veräußerung im Haus wohnte.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan
10.5.2024, 13:43:51
Ich verstehe die Antwort “Ein inhaltsgleicher Anspruch ergibt sich aus §§ 748, 755 BGB.” nicht. Was genau sind denn in diesem konkreten Fall die Lasten oder Kosten, die anteilig verlangt werden können? Die Zahlungen auf das Darlehen sind doch keine Lasten oder Kosten in diesem Sinne?

Sebastian Schmitt
24.2.2025, 10:16:34
Hallo @[Steinfan](235363), Du darfst § 748 BGB hier nicht isoliert lesen, sondern im Zusammenspiel mit § 755 BGB - deswegen sind die Normen auch gemeinsam zitiert. § 755 I BGB erstreckt das Ganze dann auf die dort genannten "Verbindlichkeiten". Das klingt mE schon deutlich eher nach dem Darlehen und den zu zahlenden Darlehensraten und so sah es letztlich auch der BGH in der unserem Fall zugrunde liegenden Entscheidung: "In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die
Bruchteilsgemeinschaft(§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falls etwas anderes ergibt." (BGH NJW RR-2018, 1217, 1218) Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Artimes
4.9.2024, 17:41:42
Welche Voraussetzungen hat die neLG (d.h. wie erkenne ich sie im Klausursachverhalt?). Müssen die Partner dabei zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben?