[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsanwältin R unterschreibt immer alles ungelesen, was ihr der Angestellte A vorlegt, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Sie unterzeichnet deshalb auch – ungelesen – einen Kaufvertrag mit S für einen Samsung Fernseher.

Einordnung des Falls

Vorstellungslose Unterzeichnung einer Urkunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen R und S ist ein Kaufvertrag über den Fernseher zustande gekommen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei sich inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Dass R dem Kaufvertrag zustimmen wollte, ergibt die Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§ 157 BGB). Für einen objektiven Dritten in der Position des S war nicht ersichtlich, dass R die Urkunde nicht gelesen hat. Dass sie subjektiv nur potenzielles Erklärungsbewusstsein und keinen Geschäftswillen besaß, ist für das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung unschädlich.

2. R kann ihre Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

R könnte nur anfechten, wenn sie beim Unterzeichnen des Kaufvertrages einem Irrtum unterlag. Sie kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. Allerdings hat sie sich beim Unterschreiben der Urkunde überhaupt keine Vorstellungen über ihren Inhalt gemacht. Es gibt keine Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem tatsächlich Erklärten. R kann nicht anfechten.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024