weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L liefert A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung weiterveräußern (§ 185 Abs. 1 BGB). allerdings nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Forderung des L von A beglichen wird. A veräußert den Camper unter dieser Bedingung an K.

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Einordnung des Falls

weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die „Veräußerung“ von A an K verliert L sein Eigentum an dem Camper.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers.A hat K den Camper übergeben. A ist wegen der Vereinbarung zwischen A und L auch befugt, den Camper zu veräußern (§ 185 Abs. 1 BGB), sofern sie die Weiterveräußerung von der vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung des L abhängig macht. Aufgrund dieses Eigentumsvorbehalts steht die Übereignung aber unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung von A an L. K hat damit bei Erhalt des Campers noch kein Eigentum erworben.
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2. Wenn K an A bezahlt, erwirbt er das Eigentum an dem Camper.

Nein!

Bei dem sog. weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt vereinbaren der Erstverkäufer und der Erstkäufer zusätzlich zu einem Eigentumsvorbehalt schuldrechtlich, dass der Erstkäufer die Sache an einen Zweitkäufer unter der Bedingung der vollständigen Begleichung der Forderung des Erstverkäufers gegen den Erstkäufer weiterveräußern darf. Der Erstverkäufer macht seine Einwilligung zur Weiterveräußerung (§ 185 Abs. 1 BGB) von dieser Vereinbarung abhängig (dingliche Ebene). Aufgrund des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts erwirbt K erst Eigentum, wenn Ls Forderung beglichen wird. Es reicht nicht aus, dass K As Forderung begleicht.

3. Ist die Vereinbarung des weitergeleiteten Eigentumsvorbehaltes wegen § 449 Abs. 3 BGB nichtig?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach § 449 Abs. 3 BGB nichtig, soweit der Eigentumserwerb davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer die Forderung eines Dritten begleicht (§ 449 Abs. 3 BGB).Hier wird der Eigentumserwerb des K nicht davon abhängig gemacht, dass er eine Forderung von L begleicht, sondern davon, dass A die Forderung von L begleicht.

4. Die Vereinbarung des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts ist in AGB unproblematisch möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt beschränkt die Möglichkeiten des Weiterverkaufs in erheblicher Weise und zwingt den Erstkäufer seinen Abnehmern gegenüber, den Eigentumsvorbehalt offenzulegen. Jedenfalls dann, wenn Erstverkäufer und Erstkäufer vereinbaren, dass der Erstkäufer den Kaufpreis vorrangig aus dem Erlös aus der Weiterveräußerung bezahlen soll, gefährdet eine derartige Vereinbarung aber den Zweck des Vertrags und kann deswegen gem. § 307 BGB nicht in AGB, sondern nur durch Individualvereinbarung geregelt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles

Bubbles

24.9.2023, 20:54:15

Cooles Ding👍 Der weitergeleitet EV ist mir in Lehrbüchern noch nie begegnet.


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