weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
19. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

L liefert A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung weiterveräußern (§ 185 Abs. 1 BGB). allerdings nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Forderung des L von A beglichen wird. A veräußert den Camper unter dieser Bedingung an K.
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Einordnung des Falls
weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die „Veräußerung“ von A an K verliert L sein Eigentum an dem Camper.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn K an A bezahlt, erwirbt er das Eigentum an dem Camper.
Nein!
3. Ist die Vereinbarung des weitergeleiteten Eigentumsvorbehaltes wegen § 449 Abs. 3 BGB nichtig?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Vereinbarung des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts ist in AGB unproblematisch möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Bubbles
24.9.2023, 20:54:15
Cooles Ding👍 Der weitergeleitet EV ist mir in Lehrbüchern noch nie begegnet.

G0d0fMischief
13.1.2025, 09:56:21
Der weitergeleitete EV kann aber durch gutgläubigen Erwerb überwunden werden oder nicht? Weil ein
Abhandenkommenja nicht vorliegt.

Juraddicted
14.1.2025, 11:28:13
ich habe online gelesen, dass der Erwerb offengelegt werden muss? Stimmt das? Reicht das hier in der Dreierkonstellation aus? vielen Dank :) hier die quelle: „Ein „weitergeleiteter“ Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer dem Dritten offen legt, dass er die Sache von V unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Palandt-Weidenkaff § 449 Rn16. Der Dritte wird in diesem Fall erst dann Eigentümer, wenn K seine Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber V erfüllt hat.“

julia_purpose
11.3.2025, 18:04:14
Hey @[Juraddicted](96780), das hast du richtig gelesen. Wenn man darüber nachdenkt, dann ist es auch ganz logisch: -> Lieferant sagt dem Händler: Hey, ich möchte dir gegenüber einen Eigentumsvorbehalt haben und wenn du meinst, die Sache weiterzuverkaufen ohne mir vorher den Kaufpreis zu geben, dann "blockiere" ich deine Ermächtigung, das Eigentum auf deinen Käufer zu übertragen, so lange, bis ich hier schön mein
Geldhabe. -> Händler sagt: Okay. Ich suche mir jetzt mal einen Käufer für die Sache und wenn der mir den Kaufpreis bezahlt, dann bekommt er trotzdem kein Eigentum. Ich darf ihm das Eigentum ja erst übergeben, bis ich meinen Lieferanten bezahlt habe. Hmmm, aber wie erkläre ich es meinem Kunden, dass er mir alles bezahlen soll und ich ihm trotdem kein Eigentum verschaffen kann...? Dann muss ich meinem Kunden wohl offen legen, dass meine Berechtigung, ihm Eigentum zu verschaffen, so lange durch den Lieferanten "blockiert" ist, bis ich ihm den Kaufpreis bezahlt habe. Erst dann habe ich die
Verfügungsbefugnis, die bei der
Übereignunggem. § 929 BGB
erforderlichist. -> Der Kunde sagt: Naja, also wenn ich hier schon den vollen Kaufpreis bezahlen muss und trotzdem so lange kein Eigentum bekomme, bis der Verkäufer seinen Lieferanten bezahlt hat, dann muss mir das aber wirklich vorher mitgeteilt werden! Sonst fühle ich mich unangemessen benachteiligt und hätte dem Kauf niemals zugestimmt. Ich möchte aufgrund meiner Privatautonomie schon noch selbst entscheiden dürfen, welche Risiken ich mit welchem Vertragspartner eingehe und dafür brauche ich positive Kenntnis über die Bedingungen. Ich hoffe, daraus wird klarer, warum dem Dritten offengelegt werden muss, dass der Eigentumserwerb durch den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt bedingt ist! :) Und ja, in dem vorliegenden Fall würde das ausreichen. Der A hat dem K die Sache nämlich nur unter dieser Bedingung veräußert.
Lt. Maverick
28.4.2025, 17:19:08
@[julia_purpose](145904) Deine Zusammenfassung ist nicht ganz richtig. Die Ermächtigung (Berechtigung) des Erstkäufers knüpft nicht an die Kaufpreiszahlung. Das wäre obsolet, indem durch Kaufpreiszahlung an den Verkäufer der Erstkäufer ohnehin Eigentümer werden würde und eine Verfügung spätestens dann nachträglich wirksam wird (= Konvaleszenz), § 185 II BGB. Auf die Ermächtigung durch den Verkäufer kommt es dann sowieso nicht mehr an. Die Berechtigung ist also nicht blockiert, sondern im Fall des weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts lediglich beschränkt. Vielmehr knüpft die Ermächtigung an eine aufschiebend bedingte
Übereignungdes Erstkäufers an den Zweitkäufer. Die Ermächtigung ist dadurch beschränkt, dass diese nur in Fällen der Weiterveräußerung besteht, die unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung des Erstkäufers an den Verkäufer erfolgt. Die
Übereignungan den Zweitkäufer ist schwebend unwirksam bis die vollständige Kaufpreiszahlung an den Verkäufer erfolgt. Die Offenlegung erfolgt grundsätzlich parallel mit der dinglichen Einigungserklärung unter aufschiebender Bedingung des Erstkäufers. Der Zweitkäufer weiß dann, dass das Eigentum erst übergehen kann, wenn der Erstkäufer wiederum seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat. Die Bedingung und ihre Folge müssen doch klar formuliert sein. Die unangemessene Benachteiligung spielt sich hier im Verhältnis Verkäufer - Erstkäufer im Rahmen der AGB des Verkäufers ab. Verwendet der Verkäufer gegenüber dem Erstkäufer in seinen AGB Klauseln, wonach eine Berechtigung zur Weiterveräußerung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung besteht und der Erstkäufer dies dem Zweitkäufer somit offenlegen muss, kann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 II Nr. 2 BGB und damit Nichtigkeit der Klausel nach § 307 I S. 1 BGB angenommen werden, wenn der Erstkäufer die Kaufsache dem Vertragszweck nach gerade zur Weiterveräußerung erworben hat. Es wird sich regelmäßig kein Zweitkäufer finden, der sich darauf einlässt, wodurch der Vertragszweck vereitelt werden würde.