Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
25. Januar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von Gebrauchtwagenhändlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der formularmäßige Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Haftung für sämtliche Schäden, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen sind.
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Einordnung des Falls
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwender kann in AGB die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ausschließen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da die Haftung für sonstige Schäden unzulässig beschränkt wurde.
Ja, in der Tat!
3. Die AGB-Klausel bleibt im Übrigen wirksam, sodass zumindest die Haftung für sonstige Schäden bezüglich leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
Nein!
4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB, da die Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit unzulässig beschränkt wurde.
Ja, in der Tat!
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