Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
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Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)
29. August 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von Gebrauchtwagenhändlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der formularmäßige Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Haftung für sämtliche Schäden, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen sind.
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