Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)


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F kauft von Gebrauchtwagenhändlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der formularmäßige Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach die Haftung für sämtliche Schäden, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen sind.

Einordnung des Falls

Unwirksamer Ausschluss der Haftung für Verletzung von Körper, Leib und Leben (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwender kann in AGB die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ausschließen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ist nach § 309 Nr. 7 a) ein Haftungsausschluss für fahrlässige Pflichtverletzungen des AGB-Verwenders selbst sowie für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unwirksam. Dass die Begrenzung der Vorsatzhaftung für den Verwender selbst ausgeschlossen ist, ergibt sich dagegen nicht aus dem AGB-Recht, sondern folgt direkt aus § 276 Abs. 3 BGB. Die Unwirksamkeit setzt nicht voraus, dass die Klausel die Haftung für Körperschäden ausdrücklich beschränkt. Vielmehr genügt es, dass die Klausel für diese Schäden keine Ausnahme vorsieht.

2. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da die Haftung für sonstige Schäden unzulässig beschränkt wurde.

Ja, in der Tat!

Bei sonstigen Schäden ist nach § 309 Nr. 7 b) eine Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, aber ein Haftungsausschluss für grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders selbst oder für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders unwirksam. Dass die Begrenzung der Vorsatzhaftung für den Verwender selbst ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus § 276 Abs. 3 BGB. Die Klausel im Kaufvertrag zwischen F und G schließt die Haftung für sonstige Schäden nicht nur für leichte Fahrlässigkeit, sondern auch für grob fahrlässige Pflichtverletzungen aus. Daher ist sie nach § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam.

3. Die AGB-Klausel bleibt im Übrigen wirksam, sodass zumindest die Haftung für sonstige Schäden bezüglich leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Nein!

In § 306 BGB findet sich keine ausdrückliche Regelungen zu AGB-Klauseln, die nur zum Teil unwirksam sind. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen AGB-Klausel auf ihren noch zulässigen Inhalt ist nach ganz herrschender Meinung aber unzulässig. Ansonsten könnte der Verwender risikolos überzogene AGB einführen, was dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher vor unwirksamen Klauseln zu schützen, zuwiderlaufen würde. Die nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksame AGB-Klausel ist insgesamt unwirksam und darf nicht auf ihren nach § 309 BGB zulässigen Teil reduziert werden. Die Haftung ist daher auch nicht für leichte Fahrlässigkeit bezüglich sonstiger Schäden beschränkt.

4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB, da die Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit unzulässig beschränkt wurde.

Ja, in der Tat!

Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ist nach § 309 Nr. 7 a) ein Haftungsausschluss für fahrlässige Pflichtverletzungen des AGB-Verwenders selbst sowie für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unwirksam. Die Klausel im Kaufvertrag zwischen F und G schließt die Haftung für sämtliche Schäden aus, die vom Verwender oder seinen Gehilfen fahrlässig verursacht wurden. Da sie keine Ausnahme für die Verletzung von Leben, Körper und Freiheit beeinhaltet und daher die Haftung unzulässig für fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt, ist die Klausel nach § 309 Nr. 7 a) BGB unwirksam.

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Kind als Schaden

Kind als Schaden

15.4.2024, 18:26:25

Würde man überhaupt zu einer Inhaltskontrolle gelangen, wenn wir bloß den Verstoß gegen § 276 III hätten? Um diesen Verstoß festzustellen, bedarf es ja eigentlich wegen § 306 II keiner Inhaltskontrolle mehr. Auch im vorliegenden Fall stellt sich mir die Frage, ob man zu § 276 nicht bereits vor der Inhaltskontrolle im Gutachten etwas sagen würde.


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