Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam

§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam

6. April 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F kauft von Händlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der Formularkaufvertrag enthält eine Klausel mit der Überschrift „Haftungsausschluss: Die Haftung ist für alle Schäden (mit Ausnahme von Personenschaden), die vom Verwender oder seinen Gehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen.“

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Einordnung des Falls

§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwender kann in AGB die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ausschließen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ist nach § 309 Nr. 7 a) BGB ein Haftungsausschluss für fahrlässige Pflichtverletzungen des AGB-Verwenders selbst sowie für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unwirksam. Dass die Begrenzung der Vorsatzhaftung für den Verwender selbst ausgeschlossen ist, ergibt sich dagegen nicht aus dem AGB-Recht, sondern folgt direkt aus § 276 Abs. 3 BGB. Die Unwirksamkeit setzt nicht voraus, dass die Klausel die Haftung für Körperschäden ausdrücklich beschränkt. Vielmehr genügt es, dass die Klausel für diese Schäden keine Ausnahme vorsieht.
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2. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da die Haftung für sonstige Schäden unzulässig beschränkt wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei sonstigen Schäden ist nach § 309 Nr. 7 a) BGB eine Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, aber ein Haftungsausschluss für grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders selbst oder für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders unwirksam. Dass die Begrenzung der Vorsatzhaftung für den Verwender selbst ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus § 276 Abs. 3 BGB. Die AGB-Klausel schließt bezüglich anderer Schäden als Personenschäden lediglich die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des G oder seinen Gehilfen aus. Dies ist nach § 309 Nr. 7 b) BGB zulässig.

3. Da die Klausel weder gegen § 309 BGB, noch gegen § 308 BGB oder § 307 BGB verstößt, ist der Haftungsausschluss wirksam.

Ja!

Bei der AGB-Inhaltskontrolle muss man die Klausel zunächst an den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) messen und dann an denen mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB). Ist hiernach keine Unwirksamkeit erkennbar, ist zuletzt die Generalklausel des § 307 BGB zu prüfen nach der AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die AGB-Klausel im Vertrag zwischen F und G stellt keinen unzulässigen Haftungsausschluss nach § 309 Nr. 7 BGB dar. Außerdem ist kein Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 BGB einschlägig. Da auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Haftungsbeschränkung die F entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), ist der Haftungsausschluss wirksam.

4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB, da die Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit unzulässig beschränkt wurde.

Nein!

Der Haftungsausschluss in der AGB-Klausel des Vertrags nimmt ausdrücklich "Personenschaden" aus der Haftung aus, sodass deutlich wird, dass die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht beschränkt ist. Die Bezeichnung "Körperschaden" ist hingegen nicht ausreichend klar, da bei kundenfeindlicher Auslegung bloße Gesundheitsbeeinträchtigungen vom Begriff Körperschaden nicht erfasst sein könnten. Eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf "Vermögensschäden" genügt ebenfalls nicht, weil solche Schäden auch aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (zB Behandlungskosten) entstehen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

6.1.2022, 13:52:03

Mit der

AGB Kontrolle

in dem Bereich habe ich immense Probleme, daher frage ich nochmal nach: Vereinfacht gesagt, möchte G für nichts haften, außer für leichte, von ihr oder einem Gehilfen verursachte, Personenschäden. Das heißt doch aber auch, dass sie eben nicht für grobes Verschulden haften möchte und damit gegen 7b verstößt ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.1.2022, 10:51:03

Hallo frausummer, die Klausel hat es in sich. Lies sie Dir insofern am besten noch einmal durch. Es stecken hier zwei Elemente darin: 1) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen; 2) Dies gilt nicht für Personenschäden ("mit Ausnahme"), hier besteht die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. In allen übrigen Fällen dagegen (grobe Fahrlässigkeit +

Vorsatz

) wird die Haftung durch die Klausel nicht ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

A666

Anton 666

19.1.2022, 13:24:38

Mir scheint dann aber die Antwort auf Frage 2 in dieser Aufgabe falsch zu sein. Ich bitte das mal zu überprüfen.

Marilena

Marilena

23.1.2022, 10:27:28

Danke Dir für den Hinweis, Anton666, bei Antwort 2 war tatsächlich der falsche Antwort-Button ( „richtig“) aktiviert. Wir haben das nun korrigiert.

SI

sinaaaa

16.1.2023, 14:16:10

Da kann etwas nicht stimmen. Bei einer Frage bzw. Erklärung in diesem Teil wurde festgestellt dass eine leichte Fahrlässigkeit nicht auszuschließen sei und die AGB bei Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit ebenso unwirksam sei, da die nach 309 Nr.7 unwirksame Klausel insgesamt unwirksam sei und nicht auf ihren nach 309 zulässigen Teil reduziert werden darf. Hier wird eine leichte Fahrlässigkeit als wirksame AGB angenommen. Ich finde das klingt an sich schon falsch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 15:09:11

Hallo sinaaa, hier müsstest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Grundsätzlich hast Du recht, dass in Fällen, in denen ein Teil des

Haftungsausschluss unwirksam

ist, eine geltungserhaltende Reduktion regelmäßig nicht möglich ist, sondern der gesamte Haftungsausschluss an dem Mangel leidet. Allerdings ist die Klausel hier insgesamt wirksam. Bei

§ 309 Nr. 7 BGB

musst Du sauber zwischen den beiden Varianten differenzieren. Die Haftung für Personenschäden kann nie ausgeschlossen werden, d.h. sowohl die Klausel muss klarstellen, dass Personenschäden nicht vom Haftungsausschluss umfasst sind. Dies ist hier der Fall. § 309 Nr. 7b BGB lässt es dagegen zu, für sonstige Schäden eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auszuschließen. Dies ergibt sich daraus, dass die Norm lediglich grobes Verschulden bzw.

Vorsatz

benennt. Da der Haftungsausschluss sich hier auf leichte Fahrlässigkeit beschränkt, sind die Voraussetzungen gewahrt. Ist es jetzt klarer geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

18.1.2025, 09:28:06

Es wird gesagt, es reiche nicht, Körperschäden auszunehmen, da das bei kundenfeindlicher Auslegung Gesundheitsschäden ausschließen könnte. Eine kundenfeindliche Auslegung kommt aber doch gem. § 305c Abs. 2 BGB gar nicht in Betracht. Damit müsste es doch zulässig sein, oder nicht?

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

20.2.2025, 09:42:49

@[der unerkannt geisteskranke E](199982) Sicher, dass es hieß "Kundenfeindlich"? Diese Auslegung ist ja gerade nicht Kunden-, sondern Verwenderfeindlich, so wie sie sein muss. Eine kundenfeinfliche Auslegung würde "Körperschäden" doch weit verstehen und Gesundheitsschäden als erfasst betrachten.

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

20.2.2025, 12:41:55

„Die Bezeichnung "Körper

schaden

" ist hingegen nicht ausreichend klar, da bei kundenfeindlicher Auslegung bloße Gesundheitsbeeinträchtigungen vom Begriff Körper

schaden

nicht erfasst sein könnten.“ Also doch. Mein Punkt ist, dass die

Inhaltskontrolle

nach einer Auslegung, die im Zweifel zulasten des Verwenders geht, stattfindet, § 305c Abs. 2 BGB. Die Argumentation ist damit für nicht nicht überzeugend.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

20.2.2025, 12:44:14

@[der unerkannt geisteskranke E](199982) Sie nennen es "Kundenfeindlich" aber das ist es ja offenbar nicht. Offenbar legen sie ja, richtigerweise, Verwenderfeindlich aus. Was sie meinten sit wahrscheinlich "Kundenfreundlich". Dann stimmt die Aufgabe.

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

20.2.2025, 12:53:46

Nein, es ist auch eine tatsächlich kundenfeindliche Auslegung. Die als kundenfeindlich bezeichnete Auslegung ist, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht von Körperschäden und damit nicht von der Ausnahme von der Haftungsbeschränkung erfasst sind. Damit wären Gesundheitsschäden zulasten des Kunden von der Haftungsbeschränkung erfasst. Eine Kundenfreundliche Auslegung wäre eine extensive Auslegung der Ausnahme von der Haftungsbeschränkung. Hier wird diese aber restriktiv ausgelegt, nämlich dass Gesundheitsschäden keine Körperschäden sind.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

20.2.2025, 13:51:59

@der unerkannt geisteskranke E Gut das kommt auf den Bezugspunkt der Feindlich- oder Freundlichkeit an. In der Regel spricht man davon, dass AGB Verwenderfeindlich = "Kundenfreundlich" auszulegen sind. Gemeint ist damit die Auslegungsvariante, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen AGB-Regeln für den Verwender am ungünstigsten ist, wie sich aus § 305c II BGB ergibt. "Zu Lasten des Verwenders" (= kundenfreundliche Auslegung) geht eine Auslegung, welche die AGB sehr weit, also sehr kundenfeindlich auslegt, da die AGB dann am ehesten unwirksam sind. Wenn du sagst, die AGB seien tatsächlich kundenfeindlich ausgelegt worden, dann stimmt das, wenn wir die AGB-Regelungen außer Acht lassen. Wenn man aber von kundenfeindlich oder freundlich im Sinne des § 305c II BGB spricht, beurteilt man eig. unter Berücksichtigung der AGB Regeln. Und berücksichtigt man diese, ist, wie dargelegt, die weiteste Auslegung die kundenfreundlichste, da diese am ehesten zur Unwirksamkeit führt und damit am stärksten zu Lasten des Verwenders geht. Das sollte auch deine Ausganfsfrage klären. Denn die Antwort ist: Ex-Post, unter Berücksichtigung der AGB-Regeln, wurde eben nicht kundenfeindlich ausgelegt, sondern kundenfreundlich. Und damit gemäß § 305c II BGB "zu Lasten des Verwenders". Man muss sich merken: Die kundenfreundlichste Auslegung (= Auslegung zu Lasten des Verwenders nach § 305c II BGB) ist bei der

AGB Kontrolle

immer die, die am ehesten zur Unwirksamkeit nach § 307 ff. BGB führt. Und ja, das ist immer die Auslegung, die *wenn es die 307 ff. nicht gäbe* am ungünstigsten für den Kunden *wäre*. Im Beispiel *wäre* es für F die ungünstigste Auslegung, dass Gesundheitsschäden nicht erfasst sind *wenn* es die §§ 307 ff. BGB nicht gäbe. Da wir die §§ 307 ff. BGB aber haben, ist es diese Auslegung, die am ehesten zur Unwirksamkeit nach den §§ 307 ff. BGB führt und damit die für F günstigste = zu Lasten des Verwenders nach § 305c II BGB. Die Aufgabe ist insofern tatsächlich missverständlich, wenn man die Sache noch nicht ganz verstanden hat. Die kundenfeindlichste Auslegung (wenn es die §§ 307 ff. BGB nicht gäbe) ist bei der AGB-Kontrolle tatsächlich die kundenfreundlichste. Du darfst das echt nur daran beurteilen, was am ehesten zur Unwirksamkeit führt. Die Aufgabe macht das leider nicht ganz klar, ich hoffe du verstehst, was ich meine.

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

20.2.2025, 14:05:03

Ah, jetzt ergibt es Sinn. Das hätte ich nicht gedacht, habe es aber nochmal überprüft und die Rspr. scheint es tatsächlich so zu handhaben. Dann habe ich Unrecht gehabt. Danke für die Aufklärung!

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

20.2.2025, 09:39:06

Ich sah letztens bei einem All-You-Can-Eat Resturant folgende Klausel auf der Speisekarte: "Bei Nichtaufessen des aufgetanen Essens behalten wir uns einen Preisaufschlag vor." Gesetzt, dass diese Klausel wirksam Vertragsbestandteil wurde, fragte ich mich, ob sie inhaltlich wirksam ist. Insbesondere störte mich, dass kein Preislimit festgesetzt war. Ich frage mich nun, ob man diese Klausel evtl. als nicht klar und verständlich i. S. d. § 307 I S. 2 BGB verstehen könnte. Sie bedarf jedenfalls der Auslegung. Da die verwenderungünstigste Auslegung heranzuziehen ist ( § 305c II BGB), müsste man die Klausel so verstehen, dass sich das Resturant einen Aufschlag in beliebiger Höhe vorbehält. Das ist wäre offenbar eine unangemessene Benachteiligung. Könnte man so zu einer Unwirksamkeit nach §§ 307 I S. 2, S. 1 BGB gelangen?

STE

Stella2244

30.3.2025, 19:42:05

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