§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von Händlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der Formularkaufvertrag enthält eine Klausel mit der Überschrift „Haftungsausschluss: Die Haftung ist für alle Schäden (mit Ausnahme von Personenschaden), die vom Verwender oder seinen Gehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen.“
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Einordnung des Falls
§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwender kann in AGB die Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ausschließen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, da die Haftung für sonstige Schäden unzulässig beschränkt wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da die Klausel weder gegen § 309 BGB, noch gegen § 308 BGB oder § 307 BGB verstößt, ist der Haftungsausschluss wirksam.
Ja!
4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB, da die Haftung für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit unzulässig beschränkt wurde.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
6.1.2022, 13:52:03
Mit der AGB Kontrolle in dem Bereich habe ich immense Probleme, daher frage ich nochmal nach: Vereinfacht gesagt, möchte G für nichts haften, außer für leichte, von ihr oder einem Gehilfen verursachte, Personenschäden. Das heißt doch aber auch, dass sie eben nicht für grobes Verschulden haften möchte und damit gegen 7b verstößt ?
Lukas_Mengestu
7.1.2022, 10:51:03
Hallo frausummer, die Klausel hat es in sich. Lies sie Dir insofern am besten noch einmal durch. Es stecken hier zwei Elemente darin: 1) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen; 2) Dies gilt nicht für Personenschäden ("mit Ausnahme"), hier besteht die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. In allen übrigen Fällen dagegen (grobe Fahrlässigkeit +
Vorsatz) wird die Haftung durch die Klausel nicht ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anton 666
19.1.2022, 13:24:38
Mir scheint dann aber die Antwort auf Frage 2 in dieser Aufgabe falsch zu sein. Ich bitte das mal zu überprüfen.
Marilena
23.1.2022, 10:27:28
Danke Dir für den Hinweis, Anton666, bei Antwort 2 war tatsächlich der falsche Antwort-Button ( „richtig“) aktiviert. Wir haben das nun korrigiert.
sinaaaa
16.1.2023, 14:16:10
Da kann etwas nicht stimmen. Bei einer Frage bzw. Erklärung in diesem Teil wurde festgestellt dass eine leichte Fahrlässigkeit nicht auszuschließen sei und die AGB bei Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit ebenso unwirksam sei, da die nach 309 Nr.7 unwirksame Klausel insgesamt unwirksam sei und nicht auf ihren nach 309 zulässigen Teil reduziert werden darf. Hier wird eine leichte Fahrlässigkeit als wirksame AGB angenommen. Ich finde das klingt an sich schon falsch.
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 15:09:11
Hallo sinaaa, hier müsstest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Grundsätzlich hast Du recht, dass in Fällen, in denen ein Teil des
Haftungsausschluss unwirksamist, eine geltungserhaltende Reduktion regelmäßig nicht möglich ist, sondern der gesamte Haftungsausschluss an dem Mangel leidet. Allerdings ist die Klausel hier insgesamt wirksam. Bei
§ 309 Nr. 7 BGBmusst Du sauber zwischen den beiden Varianten differenzieren. Die Haftung für Personenschäden kann nie ausgeschlossen werden, d.h. sowohl die Klausel muss klarstellen, dass Personenschäden nicht vom Haftungsausschluss umfasst sind. Dies ist hier der Fall. § 309 Nr. 7b BGB lässt es dagegen zu, für sonstige Schäden eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auszuschließen. Dies ergibt sich daraus, dass die Norm lediglich grobes Verschulden bzw.
Vorsatzbenennt. Da der Haftungsausschluss sich hier auf leichte Fahrlässigkeit beschränkt, sind die Voraussetzungen gewahrt. Ist es jetzt klarer geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team