Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der Fußgänger T "reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.

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Einordnung des Falls

Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T sich auf den Parkplatz stellt und der O die Nutzung des Parkplatzes verwehrt, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt liegt nicht vor, wenn die körperliche Kraftentfaltung nur gering ist und bloß in der körperlichen Anwesenheit besteht und zugleich der auf das Opfer wirkende Zwang nur psychischer Natur ist. Indem T die Parklücke reserviert, ist er bloß körperlich anwesend und wirkt auf die O nur psychisch ein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BBE

bibu knows best

14.8.2022, 14:51:53

Ich verstehe nicht so ganz, warum das blockieren einer Parklücke, in die sichtlich jemand einparken will keine Gewaltanwendung ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.8.2022, 10:12:40

Hallo bibu knows best, ein Fußgänger hat gegenüber einem Auto faktisch keine Chance ernstlich Widerstand zu leisten. Wenn der Autofahrer also auf den Parkplatz möchte, könnte er den Fußgänger ohne Weiteres umfahren. Der Fußgänger stellt hier also kein ein körperliches Hindernis dar, sondern vielmehr ein psychisches. Allein psychische Zwangswirkungen genügen nach der Rspr. des BVerfG aber nicht, um eine Gewaltwirkung iSd Norm darzustellen. Dies gehe über den Wortlaut des Begriffes Gewalt hinaus und verstoße damit gegen das im Strafrecht geltende Analogieverbot. Es bedarf ein Minimum an Körperlichkeit (vgl. BVerfGE 92, 1: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092001.html). Schau Dir zur Vertiefung hier auch gerne noch einmal die zweite Reihe Rechtsprechung des BGH an (BGHSt 41, 182#: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bs041182.html), die vom BVerfG nicht als Verstoß gegen das Analogieverbot gewertet wurde (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/03/rk20110307_1bvr038805.html). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

16.8.2022, 10:20:37

Das mach ich danke. Würde diese Wertung denn nicht auch stets dazu führen, dass eine schwächere Person, die sich einer stärkeren in den Weg stellt (zb Verhältnis Frau Mann oder Erwachsener Kind) dann keine Nötigung darstellt? Weil eben nur psychischer zwang entsteht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.8.2022, 14:20:50

Hallo bibu knows best, interessanter Gedanke :D das BVerfG stellt keine hohen Hürden an das Vorliegen der Körperlichkeit, sodass auch in Deinem Beispiel "Gewalt" vorliegt. Da die "Blockadewirkung" in den Fällen des Autofahrers aber wirklich nahezu ausschließlich psychisch ist ("man fährt keinen anderen Menschen um" oder "ich könnte mich des Totschlags/der Körperverletzung strafbar machen") unterscheidet sich das Beispiel durchaus im Hinblick auf die Qualität der Nötigungshandlung. Beste Grüße, Lukas


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