Gewalt durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 20-jährige T ist im Rahmen ihres freiwilligen sozialen Jahres allein für die Versorgung des größtenteils bewegungsunfähigen und ans Bett gefesselten O zuständig. T unterlässt es, den O zu versorgen, um ihn zur Unterschreibung eines Schecks zu veranlassen, da sie der Meinung ist, chronisch unterbezahlt zu sein. Mit Erfolg.
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Einordnung des Falls
Gewalt durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht sie den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Unterlassen der Versorgung ist eine Gewaltanwendung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Handlung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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