Gewalt durch Unterlassen
14. Juli 2025
21 Kommentare
4,8 ★ (17.167 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist im Rahmen ihres freiwilligen sozialen Jahres allein für die Versorgung des größtenteils bewegungsunfähigen O zuständig. Sie findet die Bezahlung dafür zu gering. T unterlässt es deshalb, O zu versorgen, um ihn zum Unterschreiben eines Schecks zu veranlassen. Mit Erfolg.
Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat gegen O Gewalt durch aktives Tun ausgeübt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Könnte auch im Unterlassen der Versorgung eine Gewaltanwendung im Sinne des §§ 240 Abs. 1, 13 StGB liegen?
Ja!
3. Wegen einer unterlassenen Handlung kann sich nach § 13 Abs. 1 StGB nur strafbar machen, wer eine Garantenstellung inne hat. Scheidet eine Strafbarkeit von T deswegen aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es fehlt ein Nötigungserfolg i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸
23.6.2022, 21:14:43
Müsste man in einer Klausur auch den 225 (v3 böswillige Vernachlässigung) anprüfen?

Lukas_Mengestu
24.6.2022, 10:52:47
Hallo Burumar, anprüfen könntest Du es natürlich. Allerdings gibt der Sachverhalt hier letztlich nicht genügend Hinweise dafür, dass hier eine
Gesundheitsschädigunginfolge der Vernachlässigung eingetreten ist. Im Ergebnis müsstet Du dies deshalb ablehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Momme
30.6.2023, 21:39:33

Tim Gottschalk
30.4.2025, 21:04:20
Hallo @[Momme](139284), auch diese Normen dürften hier erfüllt sein. Es gilt insofern hinsichtlich der
Gewalt durch Unterlassennichts anderes. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
JohnnyLbd
21.6.2024, 10:01:50
Hey ich hab ne frage bzgl. des nötigungsspezifischen Zusammenhangs von Mittel und Erfolg. Dieser geht ja nach den Regeln der Obj. Zurechenbarkeit. Dennoch ist immer wie ich gesehen habe auch von Kausalität gesprochen. Geht der Zusammenhang dann nach den Regeln der Obj. Zurechenbarkeit aber hat noch ein Kausalitätselement zusätzlich mit drinne ?

Tim Gottschalk
30.4.2025, 20:48:41
Hallo @[JohnnyLbd](158031), ja, für den nötigungsspezifischen Zusammenhang ist auch Kausalität erforderlich. Vergleiche dazu auch diesen Fall: https://applink.jurafuchs.de/JxvQwYILZSb Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team