Dingliches Besitzrechte
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zirkusmanagerin Z ist knapp bei Kasse. Um den Zirkus weiter betreiben zu können, bestellt sie zugunsten des Händlers H ein Pfandrecht an einem goldenen Fabergé-Ei (§ 1205 BGB). Kurz darauf verkauft sie das Ei an den Sammler S. S fordert von H die Herausgabe (§ 985 BGB).
Einordnung des Falls
Dingliches Besitzrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat das Eigentum an dem Fabergé-Ei von Z nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. S hat das Eigentum an dem Fabergé-Ei von Z nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.
Ja, in der Tat!
3. H hatte gegenüber Z ein Besitzrecht.
Ja!
4. H kann auch S das Besitzrecht entgegenhalten.
Genau, so ist das!
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![Edward Hopper](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__piuh6aux0wx1xzribyxcc4i94.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Edward Hopper
20.12.2022, 22:44:24
Sehe ich das richtig, dass S hier wegen 936 abs 3 nicht lastenfrei erwerben kann? (gutgl vorausgesetzt)
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.12.2022, 11:08:11
Hallo Edward, im vorliegenden Fall dürfte der Rückgriff auf § 936 Abs. 3 BGB schon deshalb nicht notwendig sein, da S hier ja weiß, dass der abgetretene Herausgabeanspruch aus einem Pfandrecht resultiert. Aber in der Tat wäre das Pfandrecht hier über S selbst vor einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb geschützt. Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass „ein mit Sachbesitz verbundenes Sachenrecht [...] dem guten Glauben eines entfernter besitzenden Erwerbers, nicht zu weichen [braucht]." (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, BGB § 936 Rn. 14) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Matschegenga
17.3.2023, 10:32:56
Es fällt mir schwer, aus dem Sachverhalt eine Einigung zwischen Z und S über eine Abtretung des Herausgabeanspruchs am Ei (Rechtskauf iSv § 453 BGB) zu lesen. Da steht nur, dass Z dem S das Ei verkauft. Das lässt eher auf eine Einigung über einen Kaufvertrag iSv § 433 BGB schließen. Z wäre demnach zur Besitzübergabe und Verschaffung des Eigentums verpflichtet, und nicht zur Abtretung des HErausgabeanspruchs. Wäre es nicht sinnvoll, das mit Blick auf die Frage, ob Z dem S den Herausgabeanspruch abgetreten hat, klarer zu fassen?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
20.3.2023, 15:24:59
Hallo Matschegenga, es handelt sich nicht um einen Rechtskauf. S hat nicht nur eine Forderung erworben, sondern das Eigentum am Ei. Allerdings gibt es unterschiedliche
Übereignungstatbestände - so kann die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auch durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Dies ändert nichts an dem Charakter des Kaufvertrags, sondern lediglich die Modalitäten des Verfügungsgeschäfts werden geändert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
27.4.2023, 21:02:23
@[Nora Mommsen](178057) Ich finde auch, dass im Sachverhalt erwähnt werden sollte, dass Z dem S ihren Herausgabeansprucht abtritt. Zum Eigentumserwerbstatbestand wird ja kein Wort gesagt, weshalb hierüber keine Aussage getroffen werden kann…?
![Amelie](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__wuccogbywniairhlxtpdk.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Amelie
5.5.2023, 08:30:04
Oder ist das konkludent möglich?
Dominic
31.7.2023, 16:49:31
Ich bin auch darüber gestolpert. Wenn der Sachverhalt keinerlei Hinweise gibt, wäre es doch zu viel Interpretation, wenn man die Abtretung eines Herausgabeanspruchs annehmen würde.
aylin.
25.12.2023, 16:35:34
Ich hab sogar die Übergabe nach § 1205 abgelehnt, da dies nicht erwähnt wurde.
brrrap
5.6.2024, 16:50:37
Im Sachverhalt wird nicht erwähnt, dass der Herausgabeanspruch gegenüber dem Pfandrechtsinhaber abgetreten wird, was aber Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach §§ 929,
931 BGBwäre. Dennoch wird behauptet, ein solcher sei erfolgt. Damit die Aufgabe richtig wäre müsste der Sachverhalt also angepasst werden.
![ajboby90](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__odjyunroetnlwvuigaiha.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
ajboby90
26.6.2024, 20:57:23
Naja, wenn der SV sagt, Gegenstand xy wurde übereignet , dann geht man davon aus, dass der entsprechende
ÜbereignungsTB erfüllt ist. In diesem Fall ist das eben 931.
Florian
29.6.2024, 23:22:44
nach § 929 S. 1 schon erfüllt.
Blotgrim
4.7.2024, 08:05:23
Nein denn aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass ein Pfandrecht besteht. Dafür muss der H Besitz an dem Ei haben. 929 S.1 kann also nicht erfüllt sein, da die Z dem S den unmittelbaren Besitz nicht verschaffen kann iSv 929 S.1 und auch 930 funktioniert nicht. Deswegen kann mit dem übereignen wie bereits angeführt nur 931 gemeint sein