Dingliches Besitzrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zirkusmanagerin Z ist knapp bei Kasse. Um den Zirkus weiter betreiben zu können, bestellt sie zugunsten des Händlers H ein Pfandrecht an einem goldenen Fabergé-Ei (§ 1205 BGB). Kurz darauf verkauft sie das Ei an den Sammler S. S fordert von H die Herausgabe (§ 985 BGB).
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Einordnung des Falls
Dingliches Besitzrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat das Eigentum an dem Fabergé-Ei von Z nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat das Eigentum an dem Fabergé-Ei von Z nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erlangt.
Ja, in der Tat!
3. H hatte gegenüber Z ein Besitzrecht.
Ja!
4. H kann auch S das Besitzrecht entgegenhalten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Edward Hopper
20.12.2022, 22:44:24
Sehe ich das richtig, dass S hier wegen 936 abs 3 nicht lastenfrei erwerben kann? (gutgl vorausgesetzt)
Lukas_Mengestu
21.12.2022, 11:08:11
Hallo Edward, im vorliegenden Fall dürfte der Rückgriff auf § 936 Abs. 3 BGB schon deshalb nicht notwendig sein, da S hier ja weiß, dass der abgetretene Herausgabeanspruch aus einem Pfandrecht resultiert. Aber in der Tat wäre das Pfandrecht hier über S selbst vor einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb geschützt. Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass „ein mit Sachbesitz verbundenes Sachenrecht [...] dem guten Glauben eines entfernter besitzenden Erwerbers, nicht zu weichen [braucht]." (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, BGB § 936 Rn. 14) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Matschegenga
17.3.2023, 10:32:56
Es fällt mir schwer, aus dem Sachverhalt eine Einigung zwischen Z und S über eine Abtretung des Herausgabeanspruchs am Ei (Rechtskauf iSv § 453 BGB) zu lesen. Da steht nur, dass Z dem S das Ei verkauft. Das lässt eher auf eine Einigung über einen Kaufvertrag iSv § 433 BGB schließen. Z wäre demnach zur Besitzübergabe und Verschaffung des Eigentums verpflichtet, und nicht zur Abtretung des HErausgabeanspruchs. Wäre es nicht sinnvoll, das mit Blick auf die Frage, ob Z dem S den Herausgabeanspruch abgetreten hat, klarer zu fassen?
Nora Mommsen
20.3.2023, 15:24:59
Hallo Matschegenga, es handelt sich nicht um einen Rechtskauf. S hat nicht nur eine Forderung erworben, sondern das Eigentum am Ei. Allerdings gibt es unterschiedliche
Übereignungstatbestände - so kann die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auch durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Dies ändert nichts an dem Charakter des Kaufvertrags, sondern lediglich die Modalitäten des Verfügungsgeschäfts werden geändert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
27.4.2023, 21:02:23
@[
Nora Mommsen](178057) Ich finde auch, dass im Sachverhalt erwähnt werden sollte, dass Z dem S ihren Herausgabeansprucht abtritt. Zum Eigentumserwerbstatbestand wird ja kein Wort gesagt, weshalb hierüber keine Aussage getroffen werden kann…?
Amelie
5.5.2023, 08:30:04
Oder ist das konkludent möglich?
Dominic
31.7.2023, 16:49:31
Ich bin auch darüber gestolpert. Wenn der Sachverhalt keinerlei Hinweise gibt, wäre es doch zu viel Interpretation, wenn man die Abtretung eines Herausgabeanspruchs annehmen würde.
aylin.
25.12.2023, 16:35:34
Ich hab sogar die Übergabe nach § 1205 abgelehnt, da dies nicht erwähnt wurde.
brrrap
5.6.2024, 16:50:37
Im Sachverhalt wird nicht erwähnt, dass der Herausgabeanspruch gegenüber dem Pfandrechtsinhaber abgetreten wird, was aber Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach §§ 929, 9
31 BGBwäre. Dennoch wird behauptet, ein solcher sei erfolgt. Damit die Aufgabe richtig wäre müsste der Sachverhalt also angepasst werden.
ajboby90
26.6.2024, 20:57:23
Naja, wenn der SV sagt, Gegenstand xy wurde übereignet , dann geht man davon aus, dass der entsprechende
ÜbereignungsTB erfüllt ist. In diesem Fall ist das eben 931.
Florian
29.6.2024, 23:21:45
Florian
29.6.2024, 23:22:44
nach § 929 S. 1 schon erfüllt.
Blotgrim
4.7.2024, 08:05:23
Nein denn aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass ein Pfandrecht besteht. Dafür muss der H Besitz an dem Ei haben. 929 S.1 kann also nicht erfüllt sein, da die Z dem S den unmittelbaren Besitz nicht verschaffen kann iSv 929 S.1 und auch 930 funktioniert nicht. Deswegen kann mit dem übereignen wie bereits angeführt nur 931 gemeint sein
as.mzkw
25.9.2024, 13:47:34
Wie bereits mehrfach angemerkt ist der SV sehr unpräzise formuliert. Verkauf ≠
Übereignung, sodass ich bereits schon gar nicht von einer
ÜbereignungZ-S ausgegangen bin.