Öffentliches Recht
Völkerrecht
Umweltvölkerrecht
Nachbarrecht III: Schädigungsverbot (Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen)
Nachbarrecht III: Schädigungsverbot (Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schweinchenstaat S führt giftige Abwässer in den Grenzfluss zum Nachbarstaat N ab. Die Wiederaufbereitung ist ihm zu aufwändig. Der Fluss ist Grundwasserquelle von N's Bevölkerung, die bald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen beklagt.
Diesen Fall lösen 73,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nachbarrecht III: Schädigungsverbot (Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kraft seiner Gebietshoheit kann S die giftigen Abwässer auf seiner Seite des Grenzflusses beliebig abführen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Good-Neighbourliness-Prinzip selbst verpflichtet Staaten, die territoriale Integrität des Nachbarstaates zu achten.
Nein!
3. Das Verbot, die Umwelt eines anderen Staates erheblich zu schädigen, ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.
Genau, so ist das!
4. S verletzt das Schädigungsverbot zulasten N.
Ja, in der Tat!
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