Materiell-rechtliche Einwendungen / Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €100.000 und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z fordert S zur Zahlung auf. S zahlt daraufhin an Z. Z setzt sich mit dem Geld in die Karibik ab. G kündigt gegenüber S die erneute Vollstreckung an.
Einordnung des Falls
Materiell-rechtliche Einwendungen / Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G ist zulässig.
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Ja!
2. Die Vollstreckungsabwehrklage des S ist begründet, wenn ihm eine materiell-rechtliche Einwendung gegen G zusteht.
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Genau, so ist das!
3. S hat den Anspruch des G durch Zahlung an Z erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, obwohl die Zahlung des S an Z keine Erfüllung darstellt.
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Ja!
Fundstellen
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bibe
6.7.2022, 13:56:56
Kann der G dann gegen den Z im Rahmen der Amtshaftung vorgehen? Vielen Dank där die Antwort :)

Nora Mommsen
23.7.2022, 16:30:46
Hallo bibe, leitet der Gerichtsvollzieher den empfangenen Betrag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend an den Vollstreckungsgläubiger weiter, so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen (Amtstheorie). Dies kann im Wege eines Amtshaftungsverfahrens geltend gemacht werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
9.9.2023, 14:09:32
Was ist denn dann die Einrede des S? § 815 III ggf. analog als lex specialis zu § 270 BGB? Und warum ist das eine MATERIELL-rechtliche Einwendung?