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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Eigentümer wertvoller Noten, die bei S liegen. G verklagt S auf Herausgabe. Für den Fall, dass S die Noten nicht innerhalb von 4 Wochen herausgibt, beantragt er, S auf Zahlung von Schadensersatz (€20.000) zu verurteilen. Das Gericht verurteilt S antragsgemäß. S gibt die Noten nicht heraus, zahlt aber nach 5 Wochen €20.000. G beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung.

Einordnung des Falls

Materiell-rechtliche Einwendungen / Unvermögensfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verurteilung des S zur Herausgabe unter Fristsetzung und zur Zahlung von Schadensersatz bei fruchtlosem Fristablauf war zulässig.

Ja!

Der Eigentümer einer Sache kann unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht (§ 985 BGB) nicht erfüllt. Der Eigentümer kann verlangen, dass das Gericht in dem Urteil eine Frist zur Herausgabe setzt und den Besitzer gleichzeitig für den Fall, dass er der Pflicht nicht nachkommt, vorsichtshalber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (§§ 255 Abs. 1, 259, 260 ZPO). Denn andernfalls müsste der Eigentümer, um den Schadensersatz zu erhalten, nach Fristablauf nochmals klagen. G ist Eigentümer der Noten, welche im Besitz des S sind. Die antragsgemäße Verurteilung des S war rechtlich zulässig.

2. Wenn S gegen die Herausgabevollstreckung des G vorgehen will, ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) der zulässige Rechtsbehelf.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Der materiell-rechtliche Einwand, den S vorbringen kann, ist das Erlöschen des Herausgabeanspruchs durch Ablauf der Frist von 4 Wochen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft. G hat den Gerichtsvollzieher bereits mit der Vollstreckung beauftragt, sodass die Vollstreckung „droht“ und S ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Ob S der materiell-rechtliche Einwand tatsächlich zusteht, prüfst Du in der Begründetheit.

3. Damit die Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg hat, muss sie auch begründet sein.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. Hier ist zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch des G gegen S durch Ablauf der 4-Wochen-Frist erloschen ist. Während Du im Rahmen der Zulässigkeit nur prüfst, ob die behauptete Einwendung materiell-rechtlicher Natur ist und sich gegen den Anspruch selbst richtet, ist in der Begründetheit eine Prüfung der Einwendung nach materiellem Recht durchzuführen.

4. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet. S kann Herausgabe der Noten verweigern.

Ja!

Der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Die Leistung besteht in der Herausgabe der Noten. G hat beantragt, den S auf Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, wenn die 4-Wochen-Frist zur Herausgabe fruchtlos abläuft (aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB)). Diese Bedingung ist mit Ablauf der 4 Wochen eingetreten. Der Anspruch auf die Primärleistung (Herausgabe) ist mit Fristablauf erloschen (§ 281 Abs. 4 BGB). G kann nicht mehr Herausgabe der Noten verlangen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet.

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