Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat auf seinem Handy aus Sicht der T kompromittierende Bilder gespeichert. T nimmt das Handy durch Gewahrsamsbruch an sich um die entsprechenden Bilddateien zu löschen. Dass sie das Mobiltelefon über den Löschvorgang hinaus in ihr Vermögen einverleiben wollte, kann ihr nicht nachgewiesen werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Plan, die Bilder zu löschen, ist die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung verbunden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme noch keine konkrete Vorstellung, wie er mit der Sache weiter verfahren wird, so liegt eine Aneignungsabsicht vor, wenn er sich vorbehält, darüber später zu entscheiden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
18.4.2023, 23:26:49
Wie ist jetzt die Strafbarkeitslage ?^^
Nora Mommsen
20.4.2023, 14:04:47
Hallo Blotgrim, danke für die Frage. In der von uns aufbereiten Version liegt mangels
Zueignungsabsichtkein Diebstahl und damit keine Strafbarkeit vor. Um weitere Tatbestände anzunehmen, gibt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Im Originalfall über den der BGH zu entscheiden hatte, wurde der Gewahrsam über das Handy mittels einer Scheinwaffe erzwungen. Daher war noch auf Raub und Körperverletzungsdelikte und auch Mittäterschaft einzugehen.Es ist eine wirklich interessante Entscheidung, die einiges beinhaltet inkl.
Mittäterexzess, Fragen der Qualifikation von Raub und weiteres. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
7.10.2023, 12:28:27
Hey, heißt das jetzt, dass entweder
Enteignungoder Aneignung vorliegen sollte, um Zuneigungsabsicht annehmen zu können? Denn eine dauerhafte
Enteignungliegt hier ebenso nicht vor..
Leo Lee
8.10.2023, 10:09:28
Hallo Diaa, für die
Zueignungsabsichtist eine Alternativität nicht ausreichend. Vielmehr müssen an einem bestimmten Zeitpunkt der
Enteignungs
vorsatz(Dolus evtl. reicht!) und
Aneignungsabsicht(
Dolus directus 1. Gradeserforderlich) ZUSAMMEN vorliegen! Auf der anderen Seite bedeutet es natürlich, dass
Zueignungsabsichtdann nicht vorliegt, wenn auch nur eines der Elemente fehlt! Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 67. Auflage, § 242 Rn. 33 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo