Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat auf seinem Handy aus Sicht der T kompromittierende Bilder gespeichert. T nimmt das Handy durch Gewahrsamsbruch an sich um die entsprechenden Bilddateien zu löschen. Dass sie das Mobiltelefon über den Löschvorgang hinaus in ihr Vermögen einverleiben wollte, kann ihr nicht nachgewiesen werden.
Einordnung des Falls
Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit dem Plan, die Bilder zu löschen, ist die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung verbunden.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Hat der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme noch keine konkrete Vorstellung, wie er mit der Sache weiter verfahren wird, so liegt eine Aneignungsabsicht vor, wenn er sich vorbehält, darüber später zu entscheiden.
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Ja!