Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy

Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat auf seinem Handy aus Sicht der T kompromittierende Bilder gespeichert. T nimmt das Handy durch Gewahrsamsbruch an sich um die entsprechenden Bilddateien zu löschen. Dass sie das Mobiltelefon über den Löschvorgang hinaus in ihr Vermögen einverleiben wollte, kann ihr nicht nachgewiesen werden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Dateien von Festplatte | Löschen von Fotos auf Handy

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit dem Plan, die Bilder zu löschen, ist die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung verbunden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Mit der der Löschung dienenden vorübergehenden Nutzung des Handys ist keinerlei Verbrauch desselben verbunden. Auch sonst wird dessen Substanz bzw. dessen Sachwert nicht in das Vermögen der T transferiert. Es handelt sich insoweit um eine - unter dem Gesichtspunkt des § 242 Abs. 1 StGB - straflose Gebrauchsanmaßung.
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2. Hat der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme noch keine konkrete Vorstellung, wie er mit der Sache weiter verfahren wird, so liegt eine Aneignungsabsicht vor, wenn er sich vorbehält, darüber später zu entscheiden.

Ja!

Die Zueignungsabsicht kann auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sache zumindest vorübergehend behalten werden sollte, was vorliegend nicht erwiesen war. Es konnte kein Nachweis darüber erbracht werden, dass T die Absicht hatte, das Handy über den Löschvorgang hinaus zu behalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

18.4.2023, 23:26:49

Wie ist jetzt die Strafbarkeitslage ?^^

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.4.2023, 14:04:47

Hallo Blotgrim, danke für die Frage. In der von uns aufbereiten Version liegt mangels

Zueignungsabsicht

kein Diebstahl und damit keine Strafbarkeit vor. Um weitere Tatbestände anzunehmen, gibt der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Im Originalfall über den der BGH zu entscheiden hatte, wurde der Gewahrsam über das Handy mittels einer Scheinwaffe erzwungen. Daher war noch auf Raub und Körperverletzungsdelikte und auch Mittäterschaft einzugehen.Es ist eine wirklich interessante Entscheidung, die einiges beinhaltet inkl.

Mittäterexzess

, Fragen der Qualifikation von Raub und weiteres. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

7.10.2023, 12:28:27

Hey, heißt das jetzt, dass entweder

Enteignung

oder Aneignung vorliegen sollte, um Zuneigungsabsicht annehmen zu können? Denn eine dauerhafte

Enteignung

liegt hier ebenso nicht vor..

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 10:09:28

Hallo Diaa, für die

Zueignungsabsicht

ist eine Alternativität nicht ausreichend. Vielmehr müssen an einem bestimmten Zeitpunkt der

Enteignung

s

vorsatz

(Dolus evtl. reicht!) und

Aneignungsabsicht

(

Dolus directus 1. Grades

erforderlich) ZUSAMMEN vorliegen! Auf der anderen Seite bedeutet es natürlich, dass

Zueignungsabsicht

dann nicht vorliegt, wenn auch nur eines der Elemente fehlt! Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 67. Auflage, § 242 Rn. 33 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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